1. Renten aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen
Rz. 97
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Vor 2005 abgeschlossene Verträge (Altverträge) über eine RV auf den Erlebensfall mit und ohne Kapitalwahlrecht werden auch über den VZ 2004 hinaus weiterhin durch den SA-Abzug gefördert (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG; > Rentenbeiträge Rz 2, > Sonderausgaben Rz 43/1). Ergänzend > Lebensversicherungsprämien.
Besteuert werden Renten aus Altverträgen weiterhin mit dem Ertragsanteil (> Rz 42). Es kommt nicht darauf an, ob sie den Voraussetzungen von § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG (Rürup-Rente; > Rz 102) entsprechen. Ebenso werden Renten aus einem Altvertrag besteuert, der während der Ansparphase auf einen Vertrag iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG umgestellt worden ist (> Rz 42). Bei einer privaten RV mit Überschussbeteiligung ist der Ertragsanteil nach der gesamten Rente zu bemessen; es wird also nicht in eine garantierte Rente und den Überschussanteil aufgeteilt (BFH 214, 185 = BStBl 2006 II, 870; BFH 241, 27 = BStBl 2014 II, 15; BMF vom 19.08.2013, Rz 213, BStBl 2013 I, 1087). Zu einem weiteren Sonderfall > Rz 46.
2. Schadensersatzrenten
Rz. 98
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Schadensersatzrenten, die nach § 844 Abs 2 BGB den durch den Tod des > Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleichen, unterliegen nicht der Steuerpflicht nach § 22 Nr 1 EStG (BFH 223, 471 = BStBl 2009 II, 651). Solche Schadensersatzleistungen erhöhen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers, da sie keine besteuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt ausgleichen. Ergänzend > Schadensersatz Rz 5 sowie BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.4, BStBl 2009 I, 1275. Der Steuerpflicht nach § 22 Nr 1 Satz 3 EStG unterliegt eine Hinterbliebenenrente aus der GRV, wenn ein Anspruch nach § 844 Abs 2 BGB nicht realisiert werden konnte (BFH/NV 2017, 287).
Rz. 99
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.
3. Riester-Rente
Rz. 100
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Riester-Rente ist eine kapitalgedeckte RV, die mit einem privaten Anbieter im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags vereinbart wird. In der Ansparphase wird sie mit der Altersvorsorgezulage (vgl §§ 79ff EStG) und ergänzend durch den Abzug der Beiträge als SA (vgl § 10a EStG) gefördert. Zu den Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 30 ff. Die staatliche Förderung stellt in der Ansparphase sicher, dass die Eigenvorsorge aus nicht versteuertem Einkommen aufgebaut werden kann.
Rz. 101
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
In der Auszahlungsphase korrespondiert damit eine nachgelagerte Besteuerung der Versorgungsleistungen (vgl § 22 Nr 5 EStG), und zwar unabhängig davon, ob das Ansparen tatsächlich gefördert worden ist; zur Aufteilung und zu weiteren Einzelheiten der Besteuerung > Rz 55 ff [60 ff].
4. Rürup-Rente
Rz. 102
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Rürup- oder Basisrente ist eine RV, die im Rahmen eines Versicherungsvertrags mit einem privaten Anbieter vereinbart wird. Die Rente gehört zur Basisversorgung (> Rz 40 ff). Zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 160 ff.
Rz. 103
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei
5. Zusatzversorgungsrente
Rz. 104
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Renten der VBL (> Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) werden neben den Renten der GRV geleistet, ohne dass nach Art des Versicherungsfalls (zB Erwerbsunfähigkeitsrente, Altersruhegeld, Witwen- oder Waisenrente) unterschieden wird. Die Renten der VBL werden idR auf Lebenszeit gewährt und sind deshalb grundsätzlich Leibrenten (> Renten Rz 15 f). Wird die Zusatzversorgungsrente von der VBL neben einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, endet die Laufzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in das Altersruhegeld umgewandelt wird (vgl BFH 162, 298 = BStBl 1991 II, 89). Beide Renten sind dann steuerlich als abgekürzte Leibrenten (> Renten Rz 24) gleich zu behandeln.
Rz. 105
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für Leibrenten und andere Leistungen aus dem aus Umlagen finanzierten Teil der VBL gilt eine Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG iVm § 55 Abs 2 EStDV (> Rz 45 ff).
Rz. 106
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für den kapitalgedeckten Teil der VBL ist der ArbG-Beitrag grundsätzlich nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei, für den Eigenbeitrag des ArbN kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a iVm §§ 79ff EStG in Betracht. Nach einer Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehören die von dieser Änderung erfassten ArbN seit dem VZ 2002 zum begünstigten Personenkreis des § 3 Nr 63 Satz 1 EStG und § 10a iVm §§ 79ff EStG; zu weiteren Hinweisen > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff und > Private Altersvorsorge Rz 8 ff. Korrespondierend hierzu werden die Versorgungsleistungen nach § 22 Nr 5 EStG nachgelagert besteuert. Der Umfang der Besteuerung richtet sich in der Versorgungsphase danach, ob und inwieweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen (> Rz 60 ff).
6. Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Rz. 107
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Renten und andere Leistungen aus der > Landwirtschaftliche Alterskasse und den > Berufsständische Versorgungseinrichtungen