Rz. 60

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Steuerpflichtig sind grundsätzlich die gesamten Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag; unerheblich ist, ob sie als Rente oder als Kapital ausgezahlt werden. Das schließt Leistungen ein, die auf gutgeschriebenen Zulagen (vgl §§ 79ff EStG) und den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen (BMF vom 21.12.2017, Rz 137, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 139). Im Einzelfall richtet sich der Umfang der nach § 22 Nr 5 EStG zu besteuernden Leistungen danach, ob und inwieweit in der Ansparphase

bei einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag die Beiträge (> Private Altersvorsorge Rz 25 ff) nach § 10a und §§ 7999 EStG (BMF vom 21.12.2017, Rz 129, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 131)

oder

bei einer betrieblichen Altersversorgung die Beiträge in eine kapitalgedeckte Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds durch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG, § 3 Nr 63a EStG, § 3 Nr 66 EStG, nach § 10a/§§ 7999 EStG oder durch den Förderbetrag nach § 100 EStG (> Betriebliche Altersversorgung Rz 220 ff; BMF vom 12.08.2021, Rz 148, BStBl 2021 I, 1050) gefördert worden sind. Zu Einzelheiten > Rz 62 ff. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 3 Nr 55b EStG (> Versorgungsausgleich Rz 30 ff) und des § 3 Nr 55c EStG.

Zu Sonderzahlungen und für die > Sanierungsgelder an umlagefinanzierte Pensionskassen vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 14 ff und Rz 158, BStBl 2021 I, 1050.

 

Rz. 61

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die für die Besteuerung erforderlichen Angaben muss der Stpfl in seiner > Steuererklärung ausweisen. Er entnimmt sie einer Bescheinigung, die er vom Anbieter (§ 80 EStG) eines Altersvorsorgevertrags oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung erhält, und zwar

beim erstmaligen Bezug von Leistungen,
in den Fällen der schädlichen Verwendung (§ 93 Abs 1 Satz 1 EStG; > Rz 67),
zu Beginn der Auszahlungsphase bei Bestehen eines Wohnförderkontos,
in den Fällen der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 95 EStG),
bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen.

Darin bescheinigt der Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen (§ 22 Nr 5 Satz 7 EStG). In dieser Bescheinigung sind die Leistungen iSd § 22 Nr 5 Sätze 1–3 EStG je gesondert mitzuteilen, dh in welcher Höhe diese ausschließlich auf geförderten Beiträgen (> Rz 62), teilweise auf geförderten und nicht geförderten Beiträgen (> Rz 63, 64) oder ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen (> Rz 65) beruhen. Auch Erstattungen für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrags sind gesondert auszuweisen. Zum amtlichen Vordruck vgl BMF vom 09.11.2020, BStBl 2020 I, 1061. Seit 2005 muss der Anbieter bzw die Versorgungseinrichtung die bescheinigten Leistungen zusätzlich der zentralen Stelle (§ 81 EStG – ZfA) übermitteln (vgl § 22a EStG; > Rentenbezugsmitteilungen).

1. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhen

 

Rz. 62

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) unterliegen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr 5 Satz 1 EStG, wenn die gesamten Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase nach § 10a oder §§ 79ff EStG gefördert worden sind. Für Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf Beiträgen beruhen, die nach § 3 Nr 63, Nr 63a und Nr 66 EStG steuerfrei waren oder durch SA-Abzug (vgl § 10a EStG) und Zulage (vgl §§ 79ff EStG) oder durch den bAV-Förderbetrag (§ 100 EStG; > Betriebliche Altersversorgung Rz 220 ff) gefördert worden sind, gelten diese Grundsätze entsprechend; ebenso in den Fällen einer nach § 3 Nr 55b EStG steuerfreien Übertragung von Versorgungsanrechten iRd > Versorgungsausgleich Rz 30 ff sowie in Fällen des § 3 Nr 55c EStG (BMF vom 21.12.2017, Rz 149 ff, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 151 ff).

2. Leistungen, die auf geförderten und nicht geförderten Beiträgen beruhen

 

Rz. 63

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge erbracht, so sind die Leistungen in der Versorgungsphase für Zwecke der Besteuerung aufzuteilen. Aufgeteilt wird in solche Leistungen, die gemäß § 22 Nr 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang nachgelagert zu besteuern sind, und in solche Leistungen, die Ausnahmeregelungen unterliegen. Zum Aufteilungsmaßstab vgl BMF vom 11.11.2004, BStBl 2004 I, 1061, geändert durch BMF vom 14.03.2012, BStBl 2012 I, 311. Zu möglichen Fällen der Aufteilung einer Riester-Rente vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 141, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 143.

Geförderte Beiträge: Der Teil der Leistungen, der auf geförderten Beiträgen beruht, wird in vollem Umfang besteuert. Es gelten die Grundsätze in > Rz 62 entsprechend.
Nicht geförderte Beiträge: Soweit Renten aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf nicht geförderten Beiträgen und den darauf entfallenden Erträgen und Wertste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?