Rz. 14
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bestimmte Renten bleiben unbesteuert. Steuerfrei sind vor allem Unterhaltsrenten (§ 22 Nr 1 Satz 2 EStG; > Rz 73; > Rentenaufwand Rz 8, 13). Die Regelung beruht darauf, dass der Geber solche Bezüge nach § 12 Nr 2 EStG nicht steuermindernd gelten machen kann (Korrespondenzprinzip) und deshalb ihre Besteuerung beim Empfänger nicht gerechtfertigt ist. Dass gilt auch, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; denn solche Zahlungen werden auch in anderen Ländern regelmäßig nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Unterhaltsleistungen, die der in Deutschland lebende geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte im Rahmen des sog Realsplittings aus dem Ausland, dh von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Unterhaltsverpflichteten, erhält (vgl BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047; ergänzend > Unterhaltsleistungen Rz 3). Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die Eltern an ihr Kind leisten im Gegenzug zu dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht, sind nicht besteuerbar (BFH 229, 104 = BStBl 2010 II, 818; BFH/NV 2010, 1793; > Rz 111). Steuerfrei sind auch bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln wie gesetzliche Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nach dem Entschädigungsrentengesetz (§ 3 Nr 8 EStG; > Wiedergutmachung) sowie andere Renten aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Nr 7 und Nr 11 EStG (> Beihilfen Rz 5 ff), Leistungen für Kindererziehung, die den vor dem 1. Januar 1921 geborenen Müttern gemäß § 3 Nr 67 Buchst c EStG gewährt werden (vgl dazu BFH/NV 2013, 536), Einnahmen aus der GRV wie zB Beitragserstattungen (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG), Kinderzuschüsse (> Rz 86), Zuschüsse nach § 3 Nr 14 EStG zur Rentner-KV (> Rz 87) und § 3 Nr 23 EStG (> Häftlingshilfe). Das Gleiche gilt für Renten der > Berufsgenossenschaften aus der gesetzlichen > Unfallversicherung (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Renten iSd § 9 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bleiben im Rahmen von § 3 Nr 6 EStG steuerfrei (ergänzend > Rz 46). Steuerfrei bleiben auch bestimmte Geld- und Sachleistungen durch die > Landwirtschaftliche Alterskasse nach § 3 Nr 1 Buchst b und c EStG. Vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 198, BStBl 2013 I, 1087.
Rz. 15
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Steuerfrei sind außerdem Bezüge aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln, die versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit sie nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt werden (§ 3 Nr 6 EStG; ergänzend > R 3.6 LStR). So wird zB der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG versorgungshalber gewährt und ist somit nach § 3 Nr 6 EStG steuerfrei (BFH 185, 257 = BStBl 1998 II, 303). Entsprechendes gilt für Bezüge von Kriegsbeschädigten und diesen gleichgestellten Personen, die aus öffentlichen Mitteln anderer (EU-Mitglied-)Staaten gezahlt werden (BFH 182, 527 = BStBl 1997 II, 358) sowie für den Dienstbeschädigungsausgleich, der anstelle der Dienstbeschädigungsvollrenten und -teilrenten nach den Versorgungsordnungen der bewaffneten Organe der ehemaligen DDR gezahlt wird (> R 3.6 Abs 2 LStR).
Zu weiteren Steuerbefreiungen > Versorgungsbezüge Rz 24.