Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Besteuerung von Renten ist – je nach Art der Rente – in unterschiedlicher Weise in § 22 EStG geregelt. Die Einzelheiten werden hier dargestellt. Zu den unterschiedlichen Rentenarten > Renten; zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Leistenden > Rentenaufwand.

A. Einführung, Rechtsentwicklung

I. Einführende Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Altersversorgung in Deutschland über eine monatliche Rente wird im Wesentlichen von der gesetzlichen > Rentenversicherung (GRV), durch die > Betriebliche Altersversorgung und die > Private Altersvorsorge (> Riester-Rente oder > Rürup-Rente) getragen. Zu diesen Säulen der Altersvorsorge treten Leistungen aus einer zusätzlichen privaten Altersversorgung wie zB der Rente aus einer vor 2005 abgeschlossenen > Lebensversicherung oder als Folge einer Vermögensübertragung im Familienkreis. Je nachdem, ob die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei geblieben oder versteuert worden sind, werden die Leistungen in der Versorgungsphase als nachträglich gezahlter Arbeitslohn (> Rz 10), als Renten iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG (> Rz 20 ff), als Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen iSv § 22 Nr 5 EStG (> Rz 55 ff) oder als andere wiederkehrende Bezüge iSv § 22 Nr 1 Satz 1 EStG (> Rz 70 ff) besteuert. Zu nicht besteuerbaren Renten > Rz 14, 15.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Dementsprechend behandelt dieses Stichwort unterschiedliche Tatbestände der Besteuerung der Altersversorgung beim Empfänger:

die Besteuerung der Renten und ‚anderen Leistungen’ iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, und zwar

die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen iSv § 10a EStG (zur Riester-Rente > Private Altersvorsorge) und aus der > Betriebliche Altersversorgung, die als Leistungen iSv § 22 Nr 5 EStG zufließen (> Rz 55 ff),
die Besteuerung anderer wiederkehrender Bezüge iSv § 22 Nr 1 Satz 1 EStG (> Rz 70 ff).
 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Rechtssystematik: Die hier behandelten Besteuerungstatbestände des § 22 EStG sind nur auf die Besteuerung solcher > Einkünfte anwendbar, die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden (Subsidiarität; > Rz 9/1).

§ 22 Nr 1 Sätze 1 und 2 EStG (> Rz 70 ff) bilden den Grundtatbestand für die Besteuerung von > Wiederkehrende Bezüge, dem die Sonderregelungen in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG (> Rz 20 ff), § 22 Nr 1a EStG und § 22 Nr 5 EStG (> Rz 55 ff) vorgehen. § 22 Nr 5 EStG geht allen anderen als lex specialis vor. § 22 Nr 1 Satz 3 EStG hat aber bei der Besteuerung von Zinsen für eine Rentennachzahlung gegenüber § 20 Abs 1 Nr 7 EStG keinen Vorrang (BFH 250, 105 = BStBl 2016 II, 523; BMF vom 19.08.2013, Rz 196, BStBl 2013 I, 1087, geändert durch BMF vom 04.07.2016, BStBl 2016 I, 645). Für die an Rentenbeziehende ausgezahlte Energiepreispauschale ist durch Gesetz vom 16.12.2022, BGBl 2022 I, 2294 mit § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst c EStG ein eigener Besteuerungstatbestand geschaffen worden (> Sonstige Einkünfte Rz 4); zu Einzelheiten > Energiepreispauschale. Zu Einkünften aus § 22 Nr 3 EStGArbeitslohn Rz 148/2. Zu den Regelungen des § 22 Nr 4 EStG, die auch für Versorgungsbezüge gelten, > Abgeordnete.

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das BVerfG hat mit seinem Urteil vom 06.03.2002 (BVerfG 105, 73 = BStBl 2002 II, 618) entschieden, dass die bis dahin übliche unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der GRV nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG aF mit dem > Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) vom 05.06.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte grundlegend reformiert.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung durch das AltEinkG ist vom BVerfG bestätigt worden (BVerfG vom 29.09.2015 – 2 BvR 2683/11, BStBl 2016 II, 310; BVerfG vom 30.09.2015 – 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72; BVerfG vom 30.09.2015 – 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77). Die Verfassungsmäßigkeit bestätigend vgl zB auch BFH 253, 370 = BStBl 2016 II, 733 (VerfB BVerfG 2 BvR 1457/20 gemäß Beschluss vom 17.08.2023 nicht zur Entscheidung angenommen); BFH/NV 2021, 1199.

 

Rz. 4/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Verbot der Doppelbesteuerung: Es darf aber zu keiner doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Hierzu vgl insbesondere BFH 273, 266 = BFH/NV 2021, 992 (VerfB, BVerfG 2 BvR 1140/21): Einem Stpfl, der nach...

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