Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Richter sind keine > Beamte. Dies ist allein bereits aufgrund des rechtsstaatlichen Erfordernisses einer weisungsunabhängigen Justiz (Trennung der Staatsgewalten) zwingende Notwendigkeit ("Über dem Richter wölbt sich nur der Himmel"; ergänzend > Rechtsstaatsprinzip). Richter stehen vielmehr beim Bund oder einem der Länder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, das dem Beamtenverhältnis in vielen Belangen aber ähnelt. Berufsrichter im Hauptamt beziehen deshalb wie Beamte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Entschädigungen für Verdienstausfall an ehrenamtliche Richter (Schöffen) sind > Arbeitslohn, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gezahlt werden. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar (BFH 256, 250 = BStBl 2018 II, 571; vgl auch > Ehrenamt, > Justizverwaltung Rz 6). Die Vergütung von Richtern, die ohne Entlastung im Hauptamt die Ausbildung von Referendaren in Arbeitsgemeinschaften übernehmen, gehört nicht zum Arbeitslohn; sie bleibt aber nur im Rahmen von § 3 Nr 26 EStG steuerfrei (BFH 130, 39 = BStBl 1980 II, 321). Wegen solcher Nebentätigkeiten der Berufsrichter, zB als Mitglied eines Prüfungsamts, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 11 ff, 27 ff und > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 13, > Hochschullehrer Rz 3. Zur Behandlung der Beamtenanwärter > Referendare.
Rz. 2
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Zu den > Werbungskosten der Richter vgl > Arbeitsmittel Rz 17, ferner > Berufskleidung Rz 8, > Computer, > Telekommunikationskosten. Nicht das häusliche > Arbeitszimmer, sondern das Gerichtsgebäude ist Tätigkeitsmittelpunkt eines Richters (BFH 236, 92 = BStBl 2012 II, 236). Deshalb werden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur abgezogen, wenn der Richter im Gericht ausnahmsweise kein Dienstzimmer haben sollte (auch dann nur bis zu maximal 1 250 EUR pro Jahr; vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Für Richter, die beruflich bedroht sind, > Kraftfahrzeuggestellung Rz 69, > Personenschutz. Beiträge zu einem Berufsverband der Richter sind WK (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 3 EStG; > Berufsstände und Berufsverbände).
Rz. 3
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Zum > Steuergeheimnis bei Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Richtern vgl BMF vom 12.03.2010, BStBl 2010 I, 222, geändert durch BMF vom 20.06.2011, BStBl 2011 I, 574 (für die Zeit bis zum 25.05.2018) und BMF vom 12.01.2018, BStBl 2018 I, 201 (für die Zeit seit dem 25.05.2018).