Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Hat der Stpfl gegen einen > Verwaltungsakt des FA einen Einspruch eingelegt (> Rechtsbehelfe), so kann das FA für diesen Einzelfall das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs 2 Satz 1 AO). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl > Ermessen). Ein Verfahren ruht kraft Gesetzes ohne weiteres, wenn der Einspruch darauf gestützt wird, dass wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH (> Europäischer Gerichtshof), dem > Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht wie dem > Bundesfinanzhof anhängig ist (sog Zwangsruhe; vgl BYLSt vom 26.01.2016, StED 2016, 91). In diesem Fall bedarf es weder eines Antrags des Einspruchsführers, noch einer Entscheidung des FA. Das Verfahren ruht allerdings nicht, soweit das FA die Steuer bereits vorläufig festgesetzt hat, weil die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht bei einem der genannten Gerichte anhängig ist (§ 165 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AO). Ein Rechtsbehelfsverfahren ruht außerdem nur insoweit, als eine Streitfrage in einem Musterverfahren geklärt wird. Streitfragen, die davon unabhängig sind, ruhen nicht. Das Verfahren ist insoweit fortzuführen (vgl BYLSt vom 26.01.2016, aaO). Ein kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann das FA nach pflichtgemäßem > Ermessen fortsetzen; es ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt (§ 363 Abs 2 Satz 4 AO; BFH 215, 1 = BStBl 2007 II, 222).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die FinVerw kann auch in anderen Fällen durch Allgemeinverfügung das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 363 Abs 2 Satz 3 AO). Dazu ergeht von Zeit zu Zeit ein BMF-Schreiben unter dem Aktenzeichen S 0338, in der die zum Ruhen zu bringenden Fälle ausgewiesen sind (vgl dazu > Anh 2 Erlassverzeichnis [Vorläufigkeit]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?