Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehört der Programmdienst zum öffentlichen Dienst (BVerfG 31, 314 = BStBl 1971 II, 567). Aufwandsentschädigungen an die im normalen Programmdienst beschäftigten ArbN sind im Rahmen des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG und der > R 3.12 Abs 3 LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 32). Das gilt auch für Mitglieder der Aufsichtsgremien (FinMin BW vom 02.03.2009 – 3-S 233.7 / 69, HaufeIndex 2 177 814).
Bei den im Bereich der Werbung tätigen ArbN sind Aufwandsentschädigungen nicht nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei, weil es sich insoweit um eine Tätigkeit im Rahmen des gewerblichen Betriebs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt; insoweit wird öffentlicher Dienst nicht geleistet. Ebenso ist es bei privaten Sendern.
Rz. 2
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Bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt die Kassenstaatsklausel des Art 19 OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 47ff) für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, wenn diese Klausel nicht auf Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten beschränkt ist; die öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten dann auch nicht als kulturelle Einrichtungen eines Vertragsstaats (> Italien Rz 9/1). In anderen Fällen ist Art 15 des MA (> Doppelbesteuerung Rz 21) anzuwenden, der auch für private Sender gilt.
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Rundfunk und Fernsehen lassen ihr Programm durch freie Mitarbeiter sowie durch befristet oder unbefristet beschäftigte ArbN gestalten. Ob Künstler und vergleichbare Personen, die der Rundfunk als freie Mitarbeiter neben dem ständigen Personal beschäftigt, steuerlich als ArbN zu behandeln sind oder nicht, hat die FinVerw besonders geregelt (vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638; ergänzend OFD Münster vom 27.05.2009, HaufeIndex 2 177 807).
Steuerrechtlich gelten grundsätzlich keine Besonderheiten für Mitarbeiter des Rundfunks. Auf den Wortlaut der Verträge allein kommt es nicht an (> Arbeitnehmer Rz 9). Die von der FinVerw entwickelten Merkmale betreffen typisierte Sachverhalte und sollen die Abgrenzung der dem LSt-Abzug unterliegenden ArbN von anderen Mitarbeitern zur Verringerung des Haftungsrisikos der Sender erleichtern. Sie schließen aber abweichende Entscheidungen nicht aus (> Rz 4). Im Allgemeinen folgt die FinVerw häufig auch arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Einzelfälle aus der Rechtsprechung: Arbeitsrechtlich sind programmgestaltende ‚freie Mitarbeiter’ beim Rundfunk nur dann ArbN, wenn sie inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Die Einbindung in ein festes Programmschema und Vorgabe des Programmablaufs macht die Tätigkeit aber noch nicht zu einer abhängigen. Der Status freier Mitarbeiter wird auch nicht durch die Abnahme ihrer Beiträge durch den Redakteur vom Dienst verändert (BAG vom 14.03.2007 – 5 AZR 499/06, DB 2007, 1595 – Sportredakteur). Ein programmgestaltender Mitarbeiter ist nicht deshalb ArbN, weil er die technischen Anlagen des Senders nutzt; auch die Aufnahme in den Dienstplan ist kein unbedingt zwingendes Indiz für ArbN-Eigenschaft (BAG vom 19.01.2000 – 5 AZR 644/98, DB 2000, 1520; BAG vom 20.09.2000 – 5 AZR 61/99, DB 2001, 48). Ein freier Mitarbeiter, der auf eigene Kosten und eigenes Risiko Beiträge produziert und Urheberrechte verkauft, ist selbständig tätig (EFG 1990, 310). Ein Musikbearbeiter, der zu Hause für eine Rundfunkanstalt nach einer kompositorischen Vorlage Arrangements fertigt und sich innerhalb der ihm gesetzten Bearbeitungsfristen seine Arbeitszeit selbst einteilt, ist idR nicht ArbN, selbst wenn er an Proben oder Aufnahmen der Arrangements teilnimmt (BAG vom 21.01.1977 – 5 AZR 373/76, BB 1978, 761). Ein freier Mitarbeiter eines Rundfunksenders, der wöchentlich ausgestrahlte Hörfunksendungen auf der Basis von Mitwirkendenverträgen vorbereitet, moderiert und die entsprechenden Rechte dem Sender überträgt, ist kein ArbN (EFG 2007, 1295 zur USt). Ein Redakteur kann andererseits ArbN sein, wenn er auf der Basis von Einzelhonorarverträgen tätig ist (EFG 1989, 22).
Rz. 4/1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Eine Nebentätigkeit wird grundsätzlich unabhängig davon beurteilt, ob der Mitarbeiter im Hauptberuf selbständig oder ArbN eines anderen Unternehmens ist (vgl EFG 1963, 113 betr angestellten Zeitungsredakteur, der eigene schriftstellerische Ausarbeitungen im Rundfunk vorträgt). Ist der zu Einzelleistungen Verpflichtete im Hauptberuf beim Rundfunk tätig, kann die Nebentätigkeit Teil der Haupttätigkeit sein (> Arbeitnehmer Rz 75 ff). BFH 103, 570 = BStBl 1972 II, 212 verneint aber zB Nebenpflichten aus dem Dienstverhältnis bei einem > Orchestermusiker, der für bestimmte einzelne Veranstaltungen (Tonaufnahmen) verpflichtet wurde. Orchestermusiker, die von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt kontinuierli...