Rz. 7
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der Sachbezug kann als Teil des Arbeitslohns im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart werden, bei Beamten, Richtern und Soldaten auch auf dem Dienstrecht beruhen. Das betrifft zB > Freianzeigen oder Freiexemplare im > Druckereigewerbe Rz 3, > Freitabak, > Freitrunk im Brauereigewerbe oder die Gestellung von Verpflegung und Unterkunft in der Landwirtschaft; für solche überwiegend vom ArbG selbst hergestellten Produkte gibt es den arbeitsrechtlichen Begriff ‚Deputat’. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage beruht auch die Überlassung – für die Dauer des Dienstverhältnisses – einer Dienst- oder Werkdienstwohnung (> Dienstwohnung) oder eines Dienst- oder Firmenwagens zur privaten Nutzung (> Kraftfahrzeuggestellung); ebenso ein über Dritte gewährter Sachbezug. Solche Sachbezüge, die zum Arbeitsentgelt gehören und nicht frei widerruflich sind, können einem ArbN nicht während des Beschäftigungsverbots iSd § 3 Abs 1, § 4 MuSchG und auch nicht während der Schutzfristen nach § 3 Abs 2, § 6 Abs 1 MuSchG entzogen werden (BAG 96, 34 vom 11.10.2000 – 5 AZR 240/99, DB 2001, 486 = BB 2001, 364).
Rz. 7/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Dem Sachbezug kann aber auch eine andere neben das Dienstverhältnis tretende eigenständige Sonderrechtsbeziehung zugrunde liegen wie zB bei der verbilligten Überlassung einer Ware ein Kaufvertrag (> Rabatte, > Jahreswagen, > Strom), bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung auf Zeit ein Mietvertrag (> Dienstwohnung) oder auch eine > Schenkung. Ein Sachbezug kann auch entstehen, wenn der ArbN die Aufwendungen für den Sachbezug wirtschaftlich durch eine > Gehaltsumwandlung selbst trägt (vgl BFH 183, 568 = BStBl 1997 II, 667 zum Firmenwagen bei Minderung des Barlohns; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 49; vgl OFD Münster vom 24.08.2010, DB 2010, 2025).
Rz. 8
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der Vorteil aus einem verbilligten oder gar unentgeltlichen Sachbezug gehört zum > Arbeitslohn, wenn er für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG) gewährt wird. Er muss also in einem weiten Sinne Entgelt für die Dienstleistung des ArbN sein (> Arbeitslohn Rz 44 ff). Ein Vorteil wird jedoch nicht "für eine Beschäftigung" bezahlt, wenn auch andere betriebsfremde Personen als ArbN und ihnen Nahestehende den gleichen Vorteil erhalten, sofern man die Preisnachlässe noch dem normalen Geschäftsverkehr zuordnen kann (BFH 159, 513 = BStBl 1990 II, 472; BFH 168, 191 = BStBl 1992 II, 840; BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239; BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402). Diese Voraussetzung ist idR erfüllt, wenn dieser günstige Preis allen Interessenten eingeräumt und nicht auf bestimmte Personenkreise begrenzt wird (zB ArbN eines vergleichbaren Unternehmens).
Rz. 8/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
> Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und damit > Arbeitslohn kommen nur in Betracht, soweit der ArbN durch die Leistung des ArbG wirtschaftlich bereichert wird (zB BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239). Davon ist bei Wertzugängen in Geldeswert auszugehen (vgl § 8 Abs 1 EStG). Das sind alle nach objektiven Merkmalen in Geld ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen und nicht nur einen ideellen Wert besitzen und deren Erhalt damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben (zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 28 ff). Dazu gehören zumindest solche Vorteile, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können. Eine Marktgängigkeit muss der Sachbezug nicht unbedingt haben; der ArbN muss deshalb einen Vorteil, den er erhalten hat, nicht an einen Dritten abtreten oder ihn in Geld umsetzen können (BFH 160, 447 = BStBl 1990 II, 711). Nicht entscheidend ist ferner, ob der ArbN insoweit eigene Aufwendungen erspart hat (BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39; BFH 154, 218 = BStBl 1988 II, 995) oder eine Ware ohne Verbilligung nicht gekauft haben würde (BFH 159, 513 = BStBl 1990 II, 472).
Rz. 8/2
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Sind die Sachzuwendungen an ArbN bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst, haben sie also in Teilen die Qualität von > Arbeitslohn, und sind sie in anderen Teilen Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG (kein Arbeitslohn; > Rz 12), können sie grundsätzlich aufgeteilt werden (BFH 263, 196 = BStBl 2019 II, 404). Aufzuteilen ist im Wege sachgerechter > Schätzung (§ 162 AO). Bei einer Auswärtstätigkeit, bei der teils beruflich und teils nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen entstehen, wird nach dem Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt, in dem Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen (BFH 210, 420 = BStBl 2006 II, 30; BFH 225, 58 = BStBl 2009 II, 726; BFH 225, 58 = BStBl 2009 II, 726; > Reisekosten Rz 55 ff). Aufgeteilt wird aber nicht, wenn der ArbG Kosten für die nur einheitlich zu beurteilende Regenerationskur eines Fluglotsen übernimmt und die Zuwendung sowohl durch das Arbeitsve...