Rz. 38
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Als Geldwert von Sachbezügen wird grundsätzlich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort angesetzt (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG).
Rz. 39
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Im Einzelnen: Endpreis am Abgabeort ist der tatsächliche Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Letztverbraucher gefordert wird. Er schließt die USt und sonstige Preisbestandteile bzw Nebenkosten wie zB Vermittlungsprovision oder eine Zustellgebühr ein. Liefert der ArbG die Ware in die Wohnung des ArbN, liegt eine zusätzliche Leistung an den ArbN vor, die zusätzlich zu bewerten ist. Das gilt auch, wenn der günstigste Einzelhandelspreis am Markt im Versand- oder Online-Handel gefunden wird und der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen wird und nicht bereits im Endpreis enthalten ist (BFH 261, 516 = BStBl 2018 II, 764). Der übliche Endpreis idS ist ein Angebotspreis (> Rz 41), der nach objektiven Maßstäben zu ermitteln ist (BFH 133, 206 = BStBl 1981 II, 577).
Rz. 39/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der übliche Endpreis einer Ware oder Dienstleistung iSv § 8 Abs 2 EStG ist der Preis, der am Markt für die dem ArbN konkret überlassene Ware oder Dienstleistung verlangt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Preis funktionsgleicher oder qualitativ gleichwertiger Waren bzw Dienstleistungen woanders geringer ist (BFH 195, 376 = BStBl 2002 II, 230; BFH/NV 2010, 1436), denn zu bewerten ist nach der Systematik der Regelung grundsätzlich der konkrete Sachbezug (zustimmend auch Schmidt/Krüger § 8 EStG Rz 20). Andere Wege zur Findung eines Endpreises kommen nur subsidiär in Betracht, wenn für den konkreten Sachbezug kein Marktpreis gegeben ist; dazu > Rz 39/3, 40ff.
Rz. 39/2
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der angebotene Endpreis ist mithin grundsätzlich zunächst der Preis, mit dem die Ware ausgezeichnet ist. Die "üblichen Nachlässe" sind idR schwer zu ermitteln; zur Vereinfachung können deshalb 96 % des letzten Angebotspreises, zu dem sie der Abgebende selbst oder dessen Abnehmer die Ware oder Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, angesetzt werden (> R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR). Von dieser der Vereinfachung dienenden Minderung um 4 % ausgenommen sind Fälle, in denen kein Bewertungserfordernis besteht, weil als Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt wird (> Rz 41) oder weil ein Sachbezug durch eine zweckgebundene Geldleistung des ArbG verwirklicht wird oder der ArbN einen Warengutschein mit Betragsangabe erhält (> R 8.1 Abs 2 Satz 4 LStR).
Der Angebotspreis kann aber selbst dann um 4 % gemindert werden, wenn er mit dem tatsächlichen Verkaufspreis übereinstimmt, es also keinen Nachlass gibt. Das hat zB zur Folge, dass sich kein besteuerbarer Vorteil ergibt, soweit Preisvorteile aus Gruppen- und Sammelversicherungen gegenüber Einzelversicherungen auf einer Ermäßigung der Tarifbeiträge von bis zu 3 % sowie dem Verzicht auf Unterjährigkeitszuschläge beruhen.
Rz. 39/3
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der Ansatz mit 96 % in den Fällen des § 8 Abs 2 Satz 1 EStG dient der Vereinfachung. Deshalb ist der ArbG nicht gehindert nachzuweisen, dass bei ihm ein höherer Preisnachlass üblich ist.
Das gilt zB für folgenden Fall: Anstelle des üblichen Preises für den konkreten Sachbezug ist der niedrigere Preis anzusetzen, zu dem der ArbG die zu bewertende Ware unter vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern anbietet. Dies könnte zB im Fabrikverkauf der Fall sein, wenn (Konzern-)Mitarbeitern (für die § 8 Abs 3 EStG nach Ausschöpfung des Rabatt-Freibetrags nicht mehr anzuwenden ist) sowie fremden Letztverbrauchern die identischen Waren unter identischen Umständen angeboten werden. Dabei müssen die Verkäufe an fremde Letztverbraucher einen nicht unerheblichen Umfang haben; nur dann sind Umsätze im allgemeinen Geschäftsverkehr gegeben und kann die Anscheinsvermutung widerlegt werden, dass hinsichtlich eines Vorteils ein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Als fremde Letztverbraucher sind nur solche Personen anzusehen, die Waren aus dem Haussortiment für ihren eigenen Bedarf erwerben dürfen, ohne dass hierzu besondere Beziehungen zum Unternehmen bestehen.
Rz. 40
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Bietet der ArbG seine Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern nicht an (zB ein Hersteller/Fabrikant oder ein Großhändler), so wird ein Endpreis im allgemeinen Geschäftsverkehr mit Letztverbrauchern von ihm nicht gebildet. Dann muss der Wert nach dem üblichen Endpreis bestimmt werden, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbraucher für identische bzw gleichwertige Waren tatsächlich am Markt vor Ort oder im Versand- oder Onlinehandel gezahlt wird (BFH 261, 516 = BStBl 2018 II, 764). Kann der Preis, der von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich bezahlt worden ist, praktisch nicht oder nur mit erheblichem Aufwand (objektive laufende Marktbeobachtung)...