Rz. 20
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Eine Regelung des § 8 EStG zur Definition der Einnahmen aus den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 bis 7 EStG) und ihrer Bewertung war bereits im EStG 1934 (RStBl 1934, 1008) enthalten. Sachbezüge waren grundsätzlich mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 EStG aF; Neufassung aus redaktionellen Gründen durch das EStRG 1975 vom 05.08.1974 [BGBl 1974 I, 1769 = BStBl 1974 I, 530]). Maßgebend war, was ein fremder Dritter bei objektiver Betrachtung unter normalen Bedingungen für den Erwerb oder die Nutzung des Wirtschaftsguts oder für die Dienstleistung am Verbrauchsort hätte aufwenden müssen (BFH 114, 56 = BStBl 1975 II, 182). Auf die subjektive Einschätzung durch den ArbN kam es nicht an (BFH 124, 190 = BStBl 1978 II, 239). Nicht erforderlich war, dass sich der Mittelpreis am Verbrauchsort bildete, dort also laufend vergleichbare Geschäfte abgeschlossen wurden. Es war grundsätzlich nicht von dem Erzeuger- oder dem Großhandelspreis, sondern dem Einzelhandelspreis auszugehen. Es waren alle besonderen Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall auf die Bewertung Einfluss haben (BFH 113, 452 = BStBl 1975 II, 81). Bezogen ArbN Waren minderer Güte, zB Angestellte eines Kaufhauses angestaubte oder unmodern gewordene Kleidungsstücke, war ein geringerer als der Ladenpreis für vollwertige Ware anzusetzen, nämlich der Preis, der von Dritten hätte erzielt werden können (BFH 73, 606 = BStBl 1961 III, 487). Auf Quantität und Qualität des Sachbezugs war aus dem Umfang der Aufwendungen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) des ArbG zu schließen.
Rz. 21
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Verbrauchsort war der Ort, an dem die Ware verbraucht oder das Wirtschaftsgut genutzt wurde; idR also der Wohnort des ArbN. Die FinVerw ließ es aber schon früher aus Vereinfachungsgründen zu, dass ArbG, deren ArbN Sachbezüge an verschiedenen Orten nutzen, die Bewertung nach den Preisverhältnissen des Orts der > Betriebsstätte vornehmen (DB 1959, 274). Zur Änderung ab 1990 > Rz 24.
Rz. 22
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Durch das StÄndG 1978 vom 16.08.1977 (BGBl 1977 I, 1586 = BStBl 1977 I, 442) wurde ein neuer Satz 2 in § 8 Abs 2 EStG eingefügt, mit dem die Anwendung der > Sachbezugsverordnung, die für die Entgeltbemessung in der SozVers maßgebend war, auch für die steuerliche Bewertung vorgeschrieben wurde (vgl § 8 Abs 2 Satz 6 EStG idF ab 1996 [> Rz 25]). Deshalb gelten neben den allgemeinen Bewertungsmaßstäben, nach denen der Wert des Sachbezugs im Einzelfall individuell zu ermitteln ist, für bestimmte Sachbezüge, wie zB Unterkunft und Verpflegung, besondere sog amtliche > Sachbezugswerte. Diese Werte sind idR gleichermaßen > Bemessungsgrundlage für den LSt-Abzug und für die Beiträge zur > Sozialversicherung. Die SachBezV gilt unmittelbar freilich nur für ArbN, die in der GRV pflichtversichert sind. Seit dem StRefG 1990 (> Rz 24) erklärt § 8 Abs 2 Satz 2 EStG idF ab 1990 (Abs 2 Satz 7 EStG idF ab 1996) die Werte der SachBezV für allgemein anwendbar, sofern sie nicht offensichtlich unzutreffend sind. Die SachbezV ist ab 2007 in der Sozialversicherungsentgelt-VO (SvEV) aufgegangen (> Sachbezugswerte Rz 16).
Rz. 23
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Für die Bewertung von Vermögensbeteiligungen wurde 1984 eine besondere Vorschrift in § 19a EStG aF (zuletzt Abs 2; ursprünglich Abs 6 aF, später Abs 8 aF) durch das Vermögensbeteiligungsgesetz vom 22.12.1983, BGBl 1983 I, 1592 = BStBl 1984 I, 23 geschaffen. Seit 2009 gilt § 3 Nr 39 EStG (> Rz 26 aE, > Mitarbeiterkapitalbeteiligung), seit dem 01.07.2021 zudem der wieder neu eingeführte § 19a EStG (vgl auch > Anh 2 Vermögensbeteiligungen).
Rz. 24
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Seit 1990 werden Sachbezüge grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort bewertet (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG idF des StRefG 1990 vom 25.07.1988, BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224). Ebenfalls mit dem StRefG 1990 wurde § 8 Abs 3 EStG eingeführt, der neben dem sog Rabattfreibetrag (Satz 2) in Satz 1 eine besondere Bewertungsregel für Waren und Dienstleistungen enthält, die ein ArbN von seinem ArbG aufgrund des Dienstverhältnisses, idR also unentgeltlich oder verbilligt, erhält, die nicht überwiegend für den Bedarf der ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird (zu Einzelheiten > Rabatte Rz 41 ff). § 8 Abs 3 EStG löste eine zuletzt in A 53 Abs 3 Nr 2 LStR 1987 enthaltene Regelung ab. Danach handelte es sich nicht um Arbeitslohn, wenn Waren des täglichen Bedarfs in örtlich und betrieblich üblichen Mengen verbilligt an ArbN abgegeben wurden, die Verbilligung allen ArbN gleichmäßig eingeräumt wurde und das tatsächliche Entgelt die Selbstkosten des ArbG nicht unterschritt. Der geldwerte Vorteil durfte seiner Höhe nach freilich nicht ungewöhnlich oder übermäßig sein (A 53 Abs 3 Satz 8 LStR 1987; BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383; > Rabatte Rz 6, 7).
Rz. 25
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Durch das JStG ...