Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des ArbG als > ArbeitsentgeltSozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV; > Anh 15 S 3) – beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Satz 2 SGB IV. Sie gilt unmittelbar für die im Sozialgesetzbuch geregelte GKV, GPflV, GRV, GUV und für die Arbeitsförderung nach dem SGB III. Die mit der SvEV bestimmten Werte sind über § 8 Abs 2 Satz 6 EStG auch für die Besteuerung zwingend anzusetzen. Diese Art der Bewertung ist grundsätzlich vorrangig; zur Rechtssystematik > Sachbezüge Rz 60 – 62.

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die praktische Bedeutung der Sachbezugswerte darf nicht unterschätzt werden. Die Sachbezugswerte erscheinen – gemessen am allgemeinen Preisniveau – ungeachtet der jährlichen Preisanpassung immer noch niedrig. In Einzelfällen können die Werte – wie stets bei Pauschalregelungen – sowohl nach oben wie nach unten zu einer kaum noch als sachgerecht empfundenen Besteuerung führen. Drohenden Auswüchsen hat zumindest die Herausnahme von Wohnungen aus der Sonderbewertung seit 1995 (> Rz 15) entgegen gewirkt. Positiv ist vor allem die für die Praxis nicht gering zu veranschlagende Rechtsvereinheitlichung hervorzuheben. Besonders die ArbG können sowohl für die Beitragserhebung als auch für den LSt-Abzug von einheitlichen Werten ausgehen. Außerdem entfallen für Massensachverhalte wie zB das Kantinenessen (> Mahlzeiten Rz 11 ff) individuelle Wertermittlungen sowie die sich anschließenden Rechtsstreitigkeiten über die zutreffende Bewertung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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