Rz. 3
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Steuerlich ist die SvEV unmittelbar nur anzuwenden, soweit mit ihr "Werte bestimmt worden sind" (vgl § 8 Abs 2 Satz 6 EStG) – das gilt für Unterkunft und Verpflegung – und § 8 Abs 3 EStG als lex specialis nicht anwendbar ist. Zu Einzelheiten > Rz 20 ff. Nur in Ausnahmefällen gilt das noch für die Bewertung einer Wohnung (> Rz 31 ff). Die SvEV gilt über § 8 Abs 2 Satz 6 EStG aber nicht für die Besteuerung, soweit sie in § 3 SvEV ihrerseits – um eine einheitliche > Bemessungsgrundlage (> Arbeitsentgelt) für die Beitragserhebung mit dem LSt-Abzug (Arbeitslohn) sicherzustellen – für bestimmte Sachbezüge eine Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort vorschreibt und dazu auf besondere Teilregelungen des § 8 EStG zurückverweist. Deshalb schließt § 8 Abs 2 Satz 6 EStG als lex specialis die Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nur insoweit aus, als die SvEV "Werte bestimmt"; die > Freigrenze gilt also nicht für den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte (> Sachbezüge Rz 53). Ein Wahlrecht zwischen dem vorrangigen Sachbezugswert des § 8 Abs 2 Satz 6 EStG und dem üblichen Endpreis des § 8 Abs 2 Satz 1 EStG ist aber nicht gegeben; der Sachbezugswert ist anzusetzen, selbst wenn er über dem Marktwert liegt (vgl BFH/NV 2004, 1087; 2007, 2189; BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948).
Rz. 4
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die festgesetzten Werte gelten auch, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für die > Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind. Wird der Wert eines Sachbezugs in bar abgelöst, ist die Barvergütung idR in voller Höhe stpfl > Arbeitslohn (vgl > Sachbezüge Rz 5). Etwas anderes gilt nur, wenn die Barvergütung nur gelegentlich, zB bei Krankheit, Urlaub oder tageweiser auswärtiger Beschäftigung gezahlt wird und die Barvergütung den tatsächlichen Wert der Sachbezüge nicht übersteigt (> R 8.1 Abs 4 Satz 4 LStR – zu einem Anwendungsfall > Anh 15 S 7; uE nur als vereinfachende Maßnahme der > Billigkeit für geringe Beträge vertretbar, weil Leistungen in > Geld ausnahmslos zum Nennwert zu versteuern sind).
Rz. 5
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die amtlichen Sachbezugswerte sind für eine Beköstigung bzw Unterbringung von längerer Dauer bemessen. Sie gelten nicht für die einmalige Bewirtung oder Unterbringung zB aus Anlass eines Betriebsausflugs; derartige Sachzuwendungen sind mit den üblichen Preisen nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG anzusetzen (vgl BFH 149, 172 = BStBl 1987 II, 355; BFH/NV 1994, 708; > Betriebsveranstaltungen Rz 10 f, > Bewirtung Rz 5 f); das gilt auch für eine kostenlose Incentivereise (von Bornhaupt, FR 1990, 621). Wird nicht lediglich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, sondern eine Wohnung überlassen, sind die Werte der SvEV ebenfalls nicht anwendbar (> Rz 31 ff). Die Verköstigung eines ArbN anlässlich von Dienstreisen oder während einer Fortbildungsveranstaltung ist ab 2014 besonders geregelt worden; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff; > Reisekosten Rz 108 ff.