Zusammenfassung
Auf einen Blick: Die hier erläuterte SvEV enthält häufig gebrauchte Werte für Sachbezüge, die zur Vereinfachung für das Steuer- und Beitragsrecht einheitlich festgelegt werden. Das gilt, wenn der ArbN dauerhaft verpflegt und/oder ihm eine betriebliche Unterkunft gestellt wird. |
A. Anwendungsbereich
I. Rechtsgrundlage
Rz. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des ArbG als > Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV; > Anh 15 S 3) – beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Satz 2 SGB IV. Sie gilt unmittelbar für die im Sozialgesetzbuch geregelte GKV, GPflV, GRV, GUV und für die Arbeitsförderung nach dem SGB III. Die mit der SvEV bestimmten Werte sind über § 8 Abs 2 Satz 6 EStG auch für die Besteuerung zwingend anzusetzen. Diese Art der Bewertung ist grundsätzlich vorrangig; zur Rechtssystematik > Sachbezüge Rz 60 – 62.
Rz. 2
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die praktische Bedeutung der Sachbezugswerte darf nicht unterschätzt werden. Die Sachbezugswerte erscheinen – gemessen am allgemeinen Preisniveau – ungeachtet der jährlichen Preisanpassung immer noch niedrig. In Einzelfällen können die Werte – wie stets bei Pauschalregelungen – sowohl nach oben wie nach unten zu einer kaum noch als sachgerecht empfundenen Besteuerung führen. Drohenden Auswüchsen hat zumindest die Herausnahme von Wohnungen aus der Sonderbewertung seit 1995 (> Rz 15) entgegen gewirkt. Positiv ist vor allem die für die Praxis nicht gering zu veranschlagende Rechtsvereinheitlichung hervorzuheben. Besonders die ArbG können sowohl für die Beitragserhebung als auch für den LSt-Abzug von einheitlichen Werten ausgehen. Außerdem entfallen für Massensachverhalte wie zB das Kantinenessen (> Mahlzeiten Rz 11 ff) individuelle Wertermittlungen sowie die sich anschließenden Rechtsstreitigkeiten über die zutreffende Bewertung.
II. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 3
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Steuerlich ist die SvEV unmittelbar nur anzuwenden, soweit mit ihr "Werte bestimmt worden sind" (vgl § 8 Abs 2 Satz 6 EStG) – das gilt für Unterkunft und Verpflegung – und § 8 Abs 3 EStG als lex specialis nicht anwendbar ist. Zu Einzelheiten > Rz 20 ff. Nur in Ausnahmefällen gilt das noch für die Bewertung einer Wohnung (> Rz 31 ff). Die SvEV gilt über § 8 Abs 2 Satz 6 EStG aber nicht für die Besteuerung, soweit sie in § 3 SvEV ihrerseits – um eine einheitliche > Bemessungsgrundlage (> Arbeitsentgelt) für die Beitragserhebung mit dem LSt-Abzug (Arbeitslohn) sicherzustellen – für bestimmte Sachbezüge eine Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort vorschreibt und dazu auf besondere Teilregelungen des § 8 EStG zurückverweist. Deshalb schließt § 8 Abs 2 Satz 6 EStG als lex specialis die Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nur insoweit aus, als die SvEV "Werte bestimmt"; die > Freigrenze gilt also nicht für den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte (> Sachbezüge Rz 53). Ein Wahlrecht zwischen dem vorrangigen Sachbezugswert des § 8 Abs 2 Satz 6 EStG und dem üblichen Endpreis des § 8 Abs 2 Satz 1 EStG ist aber nicht gegeben; der Sachbezugswert ist anzusetzen, selbst wenn er über dem Marktwert liegt (vgl BFH/NV 2004, 1087; 2007, 2189; BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948).
Rz. 4
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die festgesetzten Werte gelten auch, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für die > Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind. Wird der Wert eines Sachbezugs in bar abgelöst, ist die Barvergütung idR in voller Höhe stpfl > Arbeitslohn (vgl > Sachbezüge Rz 5). Etwas anderes gilt nur, wenn die Barvergütung nur gelegentlich, zB bei Krankheit, Urlaub oder tageweiser auswärtiger Beschäftigung gezahlt wird und die Barvergütung den tatsächlichen Wert der Sachbezüge nicht übersteigt (> R 8.1 Abs 4 Satz 4 LStR – zu einem Anwendungsfall > Anh 15 S 7; uE nur als vereinfachende Maßnahme der > Billigkeit für geringe Beträge vertretbar, weil Leistungen in > Geld ausnahmslos zum Nennwert zu versteuern sind).
Rz. 5
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die amtlichen Sachbezugswerte sind für eine Beköstigung bzw Unterbringung von längerer Dauer bemessen. Sie gelten nicht für die einmalige Bewirtung oder Unterbringung zB aus Anlass eines Betriebsausflugs; derartige Sachzuwendungen sind mit den üblichen Preisen nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG anzusetzen (vgl BFH 149, 172 = BStBl 1987 II, 355; BFH/NV 1994, 708; > Betriebsveranstaltungen Rz 10 f, > Bewirtung Rz 5 f); das gilt auch für eine kostenlose Incentivereise (von Bornhaupt, FR 1990, 621). Wird nicht lediglich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, sondern eine Wohnung überlassen, sind die Werte der SvEV ebenfalls nicht anwendbar (> Rz 31 ff). Die Verköstigung eines ArbN anlässlich von Dienstreisen oder während einer Fortbildungsveranstaltung ist ab 2014 besonders geregelt worden; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff; > Reisekosten Rz 108 ff.
III. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 6
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Persönlich gilt die SvEV unmittelbar nur für Beschäft...