Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Sonderzahlungen des ArbG zur Sanierung von Einrichtungen der BetrAV und von Versorgungswerken des öffentlichen Dienstes, die umlagefinanziert sind, gehören grundsätzlich seit 2015 zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 HS 2 EStG; zur Rechtsentwicklung vgl § 52 Abs 26a EStG sowie > Arbeitslohn Rz 19). Dies wird damit begründet, dass die Sonderzahlungen den Anspruch des ArbN auf die spätere Versorgung absichern und dies für den ArbN einen Vorteil darstellt, die Sonderzahlungen zudem wirtschaftlich betrachtet eine Art Schlusszahlung in die umlagefinanzierte Pensionskasse darstellen. Zu diesen Sonderzahlungen gehören besonders folgende Zahlungen an eine Pensionskasse:
• |
Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des ArbG aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten Einrichtung der BetrAV, |
• |
Zahlungen anlässlich des Wechsels des ArbG von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten Pensionskasse oder anderen Form der BetrAV. Von Sonderzahlungen ist in diesen Fällen bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Zahlungsverpflichtung des ArbG in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 3 EStG). |
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die zum > Arbeitslohn gehörenden Sonderzahlungen muss der ArbG pauschal mit 15 % versteuern (§ 40b Abs 4 EStG). Für den ArbG besteht die Pflicht zur Pauschalversteuerung (kein Wahlrecht); dies soll vor allem die Durchführung der Lohnversteuerung vereinfachen. Eine Überwälzung der pauschalen LSt auf den ArbN ist aber grundsätzlich möglich. § 40b Abs 4 EStG ist aber nur anwendbar, soweit die Voraussetzungen von § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG gegeben sind, also der ArbG nach dem Wechsel in das Versorgungssystem mehr einzuzahlen verpflichtet ist als vorher. Zu weiteren Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 280 ff. Die Verfassungsmäßigkeit von § 40b Abs 4 EStG wird vom BVerfG geprüft (BFH 243, 524 = BFH/NV 2014, 418 – BVerfG 2 BvL 7/14; BFH 243, 544 = BFH/NV 2014, 426 – BVerfG 2 BvL 8/14).
Anderenfalls unterliegt der geldwerte Vorteil uE dem individuellen LSt-Abzug, sofern die Steuerbefreiung iSv § 3 Nr 56 EStG nicht eingreift und der ArbG nicht von der LSt-Pauschalierung gemäß § 40b Abs 1 und 2 EStG Gebrauch macht (> Betriebliche Altersversorgung Rz 123, 124).
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Randziffer einstweilen frei.
Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Vom Grundsatz (> Rz 1) abweichend sind Sanierungsgelder kein Arbeitslohn, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss sich handeln um "Sonderzahlungen des ArbG an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt" (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 und 4 EStG; zur Rechtsentwicklung > Arbeitslohn Rz 19).
Rz. 5
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Vorschrift betrifft vor allem öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen (Pensionskassen) wie zB die > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit sie vordem umlagefinanziert waren und auf eine künftige kapitalgedeckte Finanzierung umgestellt werden. Dazu kann Veranlassung geben, dass ein Versichertenbestand (ArbN) abgebaut wird und nicht mehr genügend Versicherte vorhanden sein werden, um künftige Versorgungsleistungen, die entsprechend der Zahl der Versicherten umgelegt werden, zu finanzieren. Eine Möglichkeit, diese Finanzierungslücke anderweitig zu decken, ist eine Umstellung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung. Dazu muss ausreichend Kapital bereitgestellt werden, damit die künftigen Versorgungsleistungen nach versicherungsmathematischen Berechnungen gewährleistet sind. Das betrifft nicht nur neu hinzukommende Versorgungsempfänger, sondern auch den Altbestand der Versicherten, auch soweit sie bereits Versorgungsempfänger sind. Bei einer kapitalgedeckten Pensionskasse sind die Beiträge des ArbG grundsätzlich > Arbeitslohn (> Betriebliche Altersversorgung Rz 104). Steuerfreiheit besteht aber nur für die als Sonderzahlung aufzubringenden Beiträge, die der ArbG für die Sicherung der bis zur Umstellung bereits entstandenen Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften noch zu leisten hat.
Beispiel (nach BMF vom 12.08.2021, Rz 18, BStBl 2021 I, 1050).
Eine ZVK will ihre Pensionskasse auf der Finanzierungs- und Leistungsseite um...