I. Werbungskosten
Rz. 30
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ebenso wie Schadensersatzleistungen des ArbG an den ArbN, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, zu > Betriebsausgaben führen können, sind derartige Schadensersatzleistungen des ArbN an den ArbG > Werbungskosten, soweit sie so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind und § 12 Nr 1 Satz 2 EStG dem Abzug nicht entgegensteht (BFH 124, 43 = BStBl 1978 II, 105; BFH 237, 43 = BStBl 2012 II, 829; > Lebensführung). Das sog Korrespondenzprinzip – wenn Abzug beim Leistenden, dann Besteuerung beim Empfänger – steht dem nicht entgegen (BFH 223, 471 = BStBl 2009 II, 651). Schadensersatzleistungen aus deliktischer Haftung sind aber grundsätzlich keine WK (> Werbungskosten Rz 48, 49); so zB wegen vorsätzlicher Beschädigung einer Baustellenampel (EFG 2009, 31 = DStRE 2009, 362 [zu BA]). Die Herausgabe von Bestechungsgeldern an den geschädigten ArbG sind WK bei den > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG (> Bestechung Rz 3). Auch wenn sie sich wegen der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 22 Nr 3 Satz 3 EStG steuerlich nicht auswirken, können sie nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden (BFH 250, 362 = BStBl 2015 II, 1019). Eine Ausnahme kommt bei geringem > Verschulden in Betracht (EFG 1963, 127; 1966, 267). Soweit ein Dritter (Versicherung) den Schaden trägt, entstehen dem Stpfl keine Aufwendungen.
Rz. 31
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen. Dafür kommt ua in Betracht, dass der Beschuldigte eine Leistung zur > Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens erbringt (vgl EFG 1981, 450). Für solche Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer gilt das Abzugsverbot des § 12 Nr 4 EStG nicht. Die Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als BA/WK abziehbar, wenn ihnen eine berufliche/betriebliche Veranlassung zugrunde liegt (> Geldstrafen Rz 4). Entsprechendes gilt für eine Auflage nach § 56b Abs 2 Satz 1 Nr 1 StGB, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen (BFH 224, 140 = BStBl 2010 II, 111).
Rz. 32
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ebenso führen Schadensersatzleistungen aufgrund einer Tätigkeit als ArbN zu WK, zB wegen eines Fehlverhaltens in der Geschäftsführung oder Verstoßes gegen dienstliche Weisungen (RFH, RStBl 1931, 229), auch wenn der ArbN erst nach dem Ausscheiden herangezogen wird (BFH 72, 50 = BStBl 1961 III, 20; EFG 1974, 572). Das gilt auch für das Dulden unrechtmäßiger Bestechungsgelder durch den Vorstand einer AG oder für Kassenverluste, für die ein ArbN Ersatz leisten muss (BFH 75, 48 = BStBl 1962 III, 286; > Fehlbeträge in der Kasse). Das schädigende Verhalten des ArbN darf jedoch auch in diesen Fällen nicht von privaten Gründen beeinflusst worden sein (BFH 124, 43 = BStBl 1978 II, 105). Private Gründe überlagern den beruflichen Zusammenhang, wenn strafbare Handlungen des ArbN mit der Erwerbstätigkeit nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zur Straftat verschaffen (BFH/NV 1987, 577). Ein Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbstätigkeit wird auch aufgehoben, wenn der ArbN seinen ArbG bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat (BFH 132, 461 = BStBl 1981 II, 362; BFH 219, 197 = BStBl 2008 II, 223; BFH/NV 1986, 392; BFH/NV 1988, 353). Deshalb lehnte der BFH den Abzug von Schadensersatzleistungen ab, die ein in den Ruhestand versetzter Beamter aufgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses leistete; die Ursache für die Schäden lag in Dienstpflichtverletzungen des früheren Beamten, durch dessen Einfluss erhebliche Kredite an seine Tochter und deren Verlobten gewährt wurden (BFH 132, 461 = BStBl 1981 II, 362, Anm in HFR 1981, 309). Wegen der Vorteilsgewährung an Angehörige sei die zum Abzugsverbot des § 12 Nr 1 Satz 2 EStG führende Grenze überschritten. Ebenso ablehnend BFH/NV 1987, 577 für Schadensersatz wegen Veruntreuung fremden Vermögens, mit dessen Verwaltung der Stpfl beruflich betraut war. Nicht ausschließlich beruflich veranlasst sind auch die Aufwendungen eines Röntgenarztes zur Heilung genetischer Strahlenschäden bei seinen Kindern (BFH 130, 491 = BStBl 1980 II, 639) sowie Schadensersatzzahlungen eines Vorstandsmitglieds einer AG wegen falscher Bilanzaufstellung, die zu einer ungerechtfertigten Dividendenausschüttung führte, von der er selbst profitierte (BFH 255, 529 = BStBl 2018 II, 441).
Rz. 33
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Unfallschäden am Kraftfahrzeug teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind deshalb beruflich/betrieblich veranlasste und als WK abziehbare Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer beruflichen/betrieblichen Reise ereignet hat (BFH 211, 346 = BStBl 2006 II, 182).
Rz. 34
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bei Beschädigu...