Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, ergibt sich idR als Folge unerlaubter Handlungen, der Verletzung von Verträgen und der Herbeiführung einer Gefahrenlage. Der Schädiger hat dabei den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (Grundsatz; sog Naturalrestitution, vgl § 249 Abs 1 BGB) oder eine Entschädigung in Geld zu leisten. Zu ersetzen ist dabei auch der Vermögensschaden, zu dem der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) gehört, sowie der immaterielle Schaden, sofern dies, wie zB beim Schmerzensgeld, ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Schadensersatz ist grundsätzlich ein der Erwerbsbesteuerung nicht unterliegender Vorgang. Soweit nur wegfallende > Einnahmen ersetzt werden, die wie zB der zwischen > Ehegatten gewährte Unterhalt keine besteuerbaren Einnahmen sind, bleibt die Leistung unbesteuert; insoweit führt sie rechtssystematisch zu Einnahmen, die keiner Einkunftsart zugeordnet werden können und denen keine Absicht zugrunde liegt, einen Gewinn oder einen Einnahmeüberschuss zu erzielen (> Liebhaberei Rz 1). Anders ist es, wenn wegfallende Einnahmen ersetzt werden, die als > Einkünfte zu besteuern gewesen wären (> Rz 12).
Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis des ArbN zu seinem ArbG, also bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Soweit der ArbG lediglich den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des ArbN erfüllt (> Rz 3) und dem ArbN etwas zuwendet, um den vor Schadenseintritt bestehenden Vermögensstand wieder herzustellen, werden Schadensersatzleistungen nicht "für eine Beschäftigung" iSd § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG gewährt; sie sind somit keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis (§ 2 Abs 1 LStDV), sondern aus einem anderen Rechtsgrund (ergänzend > Rz 4). Das gilt unabhängig davon, dass der Schaden und der daraus folgende Schadensersatzanspruch ohne das Dienstverhältnis nicht entstanden wäre.
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Nicht besteuerbar ist aber nur der sog "echte" Schadensersatz. Zur Abgrenzung von anderen Fällen > Rz 23. Das sind Leistungen aufgrund gesetzlicher Ansprüche, besonders aus §§ 823ff BGB (sog unerlaubte Handlungen), wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder von Persönlichkeitsrechten (wie zB > Mobbing) oder Gefährdungshaftung (zB § 7 StVG), die geleistet werden als Ersatz der Aufwendungen für die Heilung (> Krankheitskosten) einschließlich einer Rehabilitation (> Kurkosten), eine > Umschulung, zusätzlicher Aufwendungen wegen einer verbleibenden Behinderung, der Beerdigung (> Bestattung), als Schmerzensgeld sowie Ersatz des Sachschadens (BFH 70, 234 = BStBl 1960 III, 87; BFH 78, 32 = BStBl 1964 III, 12). Auch bei Entschädigungszahlungen wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) handelt es sich um steuerfreien "echten" Schadensersatz (vgl. FinBeh HH vom 20.04.2015, HaufeIndex 8 141 730). Zur Abgrenzung der stpfl Entschädigung nach § 15 Abs 1 AGG von der steuerfreien Entschädigung nach § 15 Abs 2 AGG vgl EFG 2017, 835 = DStRE 2018, 855.
Rz. 4
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Ist eine als echter Schadensersatz zu erbringende Leistung nicht besteuerbar, gilt das auch dann, wenn die Leistung nicht in einem Betrag (Kapital), sondern in Form fortlaufender Leistungen erbracht wird. Zu den nicht besteuerbaren Einnahmen zählt deshalb eine Schadensersatzrente, die wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (§ 843 Abs 1 Alt 1 BGB) gezahlt wird oder mit der der einem Verletzten entstehende Mehrbedarf ersetzt wird (vgl § 843 Abs 1 Alt 2 BGB). Derartige Renten hängen nach Höhe und Dauer von den Bedürfnissen des Geschädigten ab; sie fließen nicht aus einem Stammrecht zu; in den einzelnen Rentenleistungen ist kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten, jede einzelne Zahlung ist vielmehr als nicht besteuerbare Schadensersatzleistung anzusehen (BFH 175, 439 = BStBl 1995 II, 121). Das Gleiche gilt für Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs 2 BGB (früher § 847 BGB – BMF vom 15.07.2009, BStBl 2009 I, 836).
Rz. 5
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Nicht besteuerbar ist auch eine Rente nach § 844 Abs 2 oder § 845 BGB, die den durch den Tod des > Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden oder gesetzlich geschuldete Dienste im Hauswesen oder Gewerbe ausgleicht (BFH 223, 471 = BStBl 2009 II, 651; BMF aaO; > Renten).
Beispiel 1:
Der Ehemann der Stpfl ist an den Folgen eines ärztlichen Fehlers verstorben. Die Versicherung des behandelnden Arztes zahlte aufgrund eines Vergleichs ab dem Todestag des Ehemannes eine monatliche Schadensersatzrente in Höhe von 1 022 EUR. Von der monatlichen Zahlung entfiel ein Betrag in Höhe von 664 EUR auf den materiellen Unterhaltsschaden und 358 EUR auf den Haushaltsführungsschaden.
Die Rente wird nicht besteuert. Sie dient ausschließlich dazu, die durch das Schadensereignis entfallende wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wiederherzus...