Rz. 20
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Grundsätzlich ist die Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1) maßgebend, zu der die ersetzten > Einnahmen gehören würden, wenn sie der Stpfl selbst erwirtschaftet haben würde (vgl zB § 22 Nr 1 Eingangssatz, § 24 Eingangssatz EStG).
Rz. 21
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Schadensersatzrenten sind, sofern sie steuerpflichtig sind (> Rz 4), keine Leibrenten iSv § 22 Nr 1 Satz 3 EStG, weil ein einheitliches Rentenstammrecht fehlt, sondern als wiederkehrende Bezüge iSv § 22 Nr 1 Satz 1 EStG nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern in vollem Umfang zu versteuern (BFH 82, 312 = BStBl 1965 III, 359; BFH 126, 405 = BStBl 1979 II, 133; vgl H 22.1 EStH sowie > Renteneinkünfte Rz 98). Der Geschädigte hat aber zivilrechtlich einen Anspruch auf Ersatz der Steuer gegen den Schädiger (BGH, NJW 1964, 2007; 1979, 1501; 1985, 3011; NJW-RR 1987, 604; vgl BFH 175, 439 = BStBl 1995 II, 121 unter II 1 aE). Eine Mehrbedarfsrente (§ 843 Abs 1 Alt 2 BGB) wird der Einkunftsart zugeordnet, zu der die entgehenden > Einkünfte gehören (BFH 175, 439 aaO).
Rz. 22
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit ist bei einem ArbN als Arbeitslohn steuerpflichtig (§ 2 Abs 2 Nr 4 LStDV; § 24 Nr 1 Buchst a iVm § 19 EStG). Deshalb richtet sich der Anspruch auf Ersatz des Bruttolohns (BGHZ 43, 378 = NJW 1966, 199). Das gilt auch, wenn – wie idR – ein anderer als der ArbG den Lohnersatz zahlt; ebenso, wenn eine vertragliche Unfallversicherung, deren Beiträge als WK abgezogen oder als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet worden sind, Lohnersatz zahlt (BMF vom 28.10.2009, BStBl 2009 I, 1275). Ergänzend > Unfallversicherung Rz 15.
Beispiele:
Der ArbG zahlt eine Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden des ArbN infolge einer im Betrieb erlittenen Körperverletzung. Die Abfindung ist > Arbeitslohn (RFH, RStBl 1935, 335).
Der ArbN erhält infolge eines Kraftwagenunfalls vom Verursacher des Unfalls oder von einer Versicherung Ersatz des entgehenden Arbeitslohns (RFH, RStBl 1939, 907; BFH 70, 234 = BStBl 1960 III, 87).
Zu weiteren Beispielen > Rz 9–14. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht (> Außerordentliche Einkünfte Rz 15 ff). Das gilt auch für einen Vorschuss auf die in demselben VZ vereinnahmte Entschädigung (BFH 259, 529 = BStBl 2018 II, 706).
Rz. 23
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Erhält ein ArbN nach einem Unfall vom ArbG oder Verursacher Schadensersatz, so ist die gezahlte Summe oft gleichzeitig Ersatz für die unfallbedingten Arzt-, Krankenhaus-, Arznei- und Rehabilitationskosten, Ersatz für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Arbeitslohn ist nur der Betrag, der für den entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn gezahlt wird (§ 2 Abs 2 Nr 4 LStDV; > Rz 12). Der Ersatz der Arztkosten usw und das Schmerzensgeld werden als echter Schadensersatz nicht besteuert (> Rz 3). Eine einheitlich gezahlte Summe ist – notfalls im Wege einer > Schätzung – aufzuteilen (BFH 70, 234 = BStBl 1960 III, 87). Für den LSt-Abzug geschieht das zweckmäßig im Einvernehmen mit dem FA (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts). Wegen der Verzugszinsen bei verspäteter Lohnzahlung > Arbeitslohn Rz 134.
Rz. 24
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Zu Leistungen aus einer vom ArbG für seine ArbN abgeschlossenen Versicherung gegen den Verlust von Reisegepäck > Reisegepäckversicherung.
Gehören die Versicherungsbeiträge nicht zum stpfl > Arbeitslohn, weil ein eigener Anspruch des ArbN gegen den Versicherer nicht begründet worden ist, sondern der ArbG lediglich die von ihm auf arbeitsvertraglicher Grundlage (> Rz 7) beabsichtigten Ersatzleistungen rückdeckt, führen die Ersatzleistungen des ArbG zu stpfl Arbeitslohn (vgl BFH 170, 560 = BStBl 1993 II, 519). Nicht besteuerbar sind die Leistungen des Versicherers, wenn der ArbN selbst einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer erworben hat und die vom ArbG gezahlte Prämie deshalb zum stpfl Arbeitslohn gehört oder – soweit das Risiko beruflicher Reisetätigkeit versichert ist – als Reisenebenkosten gemäß § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei bleibt (> Reisekosten Rz 127, 159).