Rz. 30
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Wer an Bord eines Schiffes Dienst tut, hat dort keine > Erste Tätigkeitsstätte; das Schiff ist keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG (vgl BFH 212, 64 = BStBl 2006 II, 267; BFH 212, 218 = BStBl 2006 II, 378 zur > Regelmäßige Arbeitsstätte). Auch ein Schiffsliegeplatz im Hafen ist nur dann für den ArbN eine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Liegeplatz sich auf dem Betriebsgelände des ArbG befindet. Regelmäßig beginnt der ArbN mit dem Verlassen der ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit, die erst mit der Rückkehr dorthin endet; gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, beginnt die Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Es gelten also die Grundsätze für > Reisekosten.
Rz. 31
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Weil die Unterkunft an Bord unbesteuert bleibt (> Rz 26), entstehen dem ArbN insoweit keine ‚Aufwendungen’, die für einen Abzug als WK in Betracht kommen (> Werbungskosten Rz 18).
Für die Verpflegung kann der ArbN im Prinzip die Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG als WK abziehen, wenn der ArbG diese nicht bereits steuerfrei gezahlt hat. Soweit Bordverpflegung unentgeltlich (oder verbilligt) gestellt wird (> Rz 26), werden die Verpflegungspauschalen aber gekürzt (BFH vom 12.07.2021 – VI R 27/19, DB 2021, 2327 = HFR 2021, 987). Dies gilt auch bei Schiffen, die im Küstenbereich eintägig unterwegs sind. Grundsätzlich gelten für ein Schiff in deutschen Häfen und Küstengewässern die Sätze für das > Inland, weil dieser Bereich zum Inland gehört. Auf hoher See gehört ein Schiff unter deutscher Flagge ebenfalls zum Inland (> Rz 1); der Satz für > Luxemburg (> R 9.6 Abs 3 Satz 4 Nr 2 LStR) wird also nicht angewendet. Während des Aufenthalts in ausländischen Hoheitsgewässern einschließlich der Häfen gilt der für das angelaufene Land maßgebende Verpflegungssatz (> Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland)). Schiffe der Bundesmarine gelten überall als Inland; es werden deshalb überall nur die Pauschalen für das Inland angewendet. Auch nach Ablauf der ersten drei Monate (Dreimonatsfrist; § 9 Abs 4a Satz 6 EStG) ist ein Abzug der Verpflegungspauschalen als WK bei auf Schiffen tätigen ArbN zulässig (vgl BFH 232, 524 = BStBl 2012 II, 27 – Änderung der Rechtsprechung).
Rz. 32
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Verpflegt sich der Seemann zB in der Zeit der An- und Abmusterung an Land selbst und übernachtet er zB im Seemannsheim, gilt Folgendes: Hat der ArbN keine eigene Wohnung, in der zB seine Familie lebt, so sind die Aufwendungen für die Verpflegung und Unterkunft nicht abziehbar (§ 12 Nr 1 EStG; > Lebensführung).
Rz. 33
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Hat der ArbN hingegen eine eigene (Familien-)Wohnung zB im Binnenland und übernachtet er während des Landaufenthalts in einer eigenen Unterkunft – das kann auch das Seemannsheim sein – in der Hafenstadt als Ort der ersten Tätigkeitsstätte, führt er einen doppelten Haushalt iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG. Dann sind die Aufwendungen für Unterkunft und – für die ersten drei Monate – die Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG als WK abziehbar. Zu den Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung.
Rz. 34
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Der Aufenthalt an Bord eines Seeschiffs erfüllt nicht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG, weil der ArbN insoweit eine Auswärtstätigkeit ausübt (> Rz 30).
Rz. 35
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Fahrtkosten: WK eines Mitglieds des Bordpersonals sind die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung an Land und dem Liegeplatz des Schiffs im In- und Ausland (> Reisekosten Rz 60 ff). Dafür gelten aufgrund von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 iVm Nr 4, Abs 2 EStG die einschränkenden Regelungen über die > Entfernungspauschale, wenn der Schiffsliegeplatz gleichbleibender Ort der Arbeitsaufnahme ist (> Sammelpunkt, > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, > Entfernungspauschale Rz 26). Bei Einsatz auf wechselnden Schiffen sind die tatsächlichen Aufwendungen oder die pauschalen Km-Sätze (> Kilometer-Pauschalen Rz 5 ff) als WK abziehbar (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 1, 2 EStG). Zu Einzelheiten – mit Beispielen – > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 24 ff [26].
Rz. 36
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Andere Aufwendungen: Mehrausgaben eines Schiffsingenieurs für Getränke während des Aufenthalts im Maschinenraum in tropischen Gewässern sind idR keine WK (EFG 1974, 416). Die FinVerw zählt außerdem Taxikosten zwischen dem Schiffsanlegeplatz unterwegs und der nächsten Ortschaft nicht zu den WK; ebenso nicht Aufwendungen für Bekleidung (zB leichte Kleidung in den Tropen, warme Sachen für arktische Zonen); ebenso nicht erhöhte Aufwendungen für Hygiene in den Tropen. Aufwendungen für die Beaufsichtigung der eigenen Wohnung sind bei alleinstehenden Seeleuten WK (BFH 73, 669 = BStBl 1961 III, 509). Hat der Seemann aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Kosten für einen Ersatzmann zu tragen, sind dies WK.
Rz. 37
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
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