Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Schuldzinsen können > Werbungskosten sein, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG). Dies ist nach dem Zweck der Schuldaufnahme und der entsprechenden Verwendung der Darlehensmittel zu beurteilen (BFH 182, 312 = BStBl 1997 II, 454). Ein einmal begründeter und zwischenzeitlich auch nicht aus anderen Gründen (vgl > Rz 4/1) weggefallener wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang entfällt nicht allein deshalb, weil das mit dem Darlehen angeschaffte Wirtschaftsgut untergeht oder veräußert wird. Im Falle der Veräußerung sind die Schuldzinsen weiterhin als WK zu berücksichtigen, soweit das Darlehen nicht durch den Verkaufserlös getilgt werden kann (vgl BFH 260, 155 = BStBl 2018 II, 268). Bei > Einnahmen, die bei der Besteuerung des Einkommens außer Betracht bleiben (Beispiel: Einnahmen, die aufgrund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegen), sind sie steuerlich nicht abziehbar (vgl BFH 109, 25 = BStBl 1973 II, 509; > Werbungskosten Rz 69 ff). Soweit Schuldzinsen als Teil von Aufwendungen anfallen, die ihrerseits WK oder > Sonderausgaben sind, können sie grundsätzlich wie diese abgezogen werden. So sind Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen mittelbare Ausbildungskosten und damit wie diese im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 7 EStG als SA abziehbar (BFH/NV 1993, 163; > Bildungsaufwendungen Rz 54). Schuldzinsen werden aber nicht deshalb > Dauernde Lasten, weil sie zur Finanzierung einer abziehbaren privaten Versorgungsrente aufgewendet werden (BFH 197, 194 = BStBl 2002 II, 413). Über Erbbauzinsen > Erbbaurecht/Erbbauzinsen.
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Als WK/BA sind Schuldzinsen bei der Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1) zu berücksichtigen, mit der sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dementsprechend sind Schuldzinsen von den > Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als WK abziehbar, wenn sie unmittelbar mit dem Erwerb sowie der Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns zusammenhängen. So sind zB Schuldzinsen für Darlehen zur Anschaffung der > Arbeitsmittel Rz 13 grundsätzlich WK (ergänzend > Arbeitszimmer Rz 50 und > Kraftfahrzeugkosten Rz 11). Bei Schuldzinsen zur Finanzierung eines Fahrzeugs ist zu beachten, dass mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG etwa als WK in Betracht kommende Schuldzinsen abgegolten sind (> Entfernungspauschale Rz 78). Entsprechendes gilt, wenn die Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit mit den Kilometersätzen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) als WK angesetzt werden (vgl BFH 129, 354 = BStBl 1980 II, 141). Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs sind aber ohnehin nur dann WK, wenn es (ausnahmsweise) für den ArbN ein > Arbeitsmittel ist (BFH 79, 51 = BStBl 1964 III, 251; BFH 136, 488 = BStBl 1983 II, 17). BFH 74, 513 = BStBl 1962 III, 192 erkannte aber auch die Zinsen für einen Kredit zur Beseitigung der Schäden an, die der private Pkw des ArbN auf einer beruflichen Fahrt erlitt, anders für die Kreditzinsen zur Anschaffung des Ersatzfahrzeugs (> Kraftfahrzeugunfall Rz 16).
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Zinsen für Schulden, die ein leitender Angestellter aufnimmt, um seinem ArbG Liquidität zur Verfügung zu stellen und damit seinen Arbeitsplatz zu erhalten, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zu weiteren Hinweisen > Bürgschaft, > Werbungskosten Rz 44. Schuldzinsen für Darlehen, mit denen ein ArbN den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der arbeitgebenden KapGes finanziert, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, sind WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH 73, 449 = BStBl 1961 III, 431; BFH 213, 341 = BStBl 2006 II, 654). Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur GRV sind WK bei den sonstigen Einkünften (BFH 134, 124 = BStBl 1982 II, 41).
Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Hängen Schuldzinsen mit einer anderen Einkunftsart zusammen, zB mit Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, so können sie nicht vom > Arbeitslohn abgezogen werden. Zur Abgrenzung der > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von anderen Einkunftsarten > Arbeitslohn Rz 130 ff. Wird ein Darlehen für mehrere Zwecke aufgenommen, so können die Zinsen und Nebenkosten (Geldbeschaffungskosten) auf WK und nicht abziehbare Aufwendungen aufgeteilt werden (BFH 78, 192 = BStBl 1964 III, 77; vgl auch BFH 184, 7 = BStBl 1998 II, 193; > Lebensführung Rz 4 ff). Die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kann dabei grundsätzlich nicht durch bloßen Willensakt erfolgen, sondern muss sich daran orientieren, welche Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem der Zinszahlung zugrundeliegenden Darlehen bezahlt wurden. Das gilt auch, wenn Schuldzinsen für WK gezahlt werden, die zum Teil nur beschränkt abzugsfähig sind, wie zB die Unterkunftskosten im Rahmen ...