Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
In Deutschland besteht grundsätzlich Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen. Insoweit entstehen den Eltern keine Aufwendungen. Ein Schulgeld wird aber regelmäßig von Privatschulen gefordert. Es ist allerdings verfassungsrechtlich nicht geboten, den Besuch von Privatschulen zu fördern. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BFH/NV 2009, 23), liegt es doch im freien Ermessen von Eltern, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule oder einer sonstigen Privatschule unterrichten lassen (BFH 183, 436 = BStBl 1997 II, 617). Das Schulgeld gehört deshalb grundsätzlich zu den Aufwendungen für die > Lebensführung eines Kindes; es ist idR mit dem > Kindergeld oder über > Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs 6 EStG und den > Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs 2 EStG abgegolten, den es für die auswärtige Unterbringung volljähriger Kinder gibt (BFH 183, 139 = BStBl 1997 II, 752). Zu den WK der Eltern gehört das Schulgeld im Prinzip selbst dann nicht, wenn die Unterbringung des Kindes in der Schule erst die Berufstätigkeit ermöglicht (vgl BVerfG vom 11.10.1977 – 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75 "Hausgehilfin", BStBl 1978 II, 174; BFH 185, 8 = BStBl 1998 II, 211; BFH/NV 2000, 1471). Selbst bei aus dem > Ausland Rz 1 zuziehenden unbeschränkt steuerpflichtigen Personen werden die entsprechenden Aufwendungen der Eltern mit dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten. Dieses Prinzip ist aber mehrfach durchbrochen.
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Um die Vereinbarkeit von Beruf und Kind zu erleichtern, werden die von den Eltern getragenen Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG mit Höchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt (zu den Einzelheiten > Kinderbetreuung). § 10 Abs 1 Nr 5 EStG gilt allerdings nicht für die eigentlichen Schulkosten, also Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche oder andere Freizeitbeschäftigungen (Satz 2 aaO). Für bestimmte Schulen kann Schulgeld bis zu Höchstbeträgen aber ebenfalls als SA abgezogen werden (§ 10 Abs 1 Nr 9 EStG; > Rz 10 ff).
Rz. 3
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In Ausnahmefällen kommt auch eine Berücksichtigung als > Außergewöhnliche Belastungen in Betracht; dazu und zu Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung > R 33.4 Abs 2 EStR sowie > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Internat und > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Privatschule. Wird ein hochbegabtes Kind wegen Krankheit in einer Privatschule mit Internat im > Ausland Rz 1 untergebracht, muss die Zwangsläufigkeit iSv § 33 EStG vor dem Besuch der Schule amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt werden (§ 64 EStDV). Die Unterbringung in einem Internat aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen ist nach § 33 EStG begünstigt, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist (BFH 234, 25 = BStBl 2013 II, 783). Im Übrigen ist die Hochbegabung eines Kindes kein Ausnahmefall, der einen Abzug von Internatskosten als AgB nach § 33 EStG rechtfertigen würde (vgl EFG 2008, 677 = DStR 2008, 663; BFH 219, 119 = BStBl 2008 II, 287).
Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Laufende Beiträge, die Eltern als ordentliche Mitglieder oder freiwillig an zB die Vereine > Freie Waldorfschulen oder die Rudolf-Steiner-Schulvereine leisten, sind keine > Spenden Rz 36/1, sondern wirtschaftlich Entgelt für den Schulbesuch des Kindes (Schulkostenbeitrag; EFG 1994, 477). Das gilt auch dann, wenn daneben ein Schulgeld erhoben wird. Zuwendungen, die > Angehörige der Kinder iSv § 15 AO tragen, zB die Großeltern, werden wie Elternbeiträge behandelt (OFD München vom 12.08.1998, DB 1998, 2301). Entsprechendes gilt für andere Bildungseinrichtungen wie Kindergärten. Zu Vereinen "Schule von acht bis eins" vgl OFD Düsseldorf vom 11.11.1996, DB 1996, 2364.
Eine Aufteilung der Elternbeiträge in Form einer > Schätzung in ein Entgelt für die Ausbildung und Betreuung und eine Spende hat BFH 151, 39 = BStBl 1987 II, 850 abgelehnt. Auch der BRH hatte die frühere Praxis als zu großzügig kritisiert (vgl BT-Drs 11/872 Nr 46). Seit 1989 lässt die FinVerw eine Aufteilung von Schulgeldzahlungen in einen Entgeltanteil und einen Spendenanteil nicht mehr zu. Zur Ersatzlösung > Rz 10 ff.
Rz. 5
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Als > Spenden kommen nur freiwillige Beiträge in Betracht, die über den Elternbeitrag hinausgehen, zB Übernahme von Patenschaften, zweckgebundene Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen außerhalb des normalen Betriebs der Schule (vgl BMF vom 04.01.1991, BStBl 1992 I, 266; H 10b.1 EStH). Dazu gehören auch Zuwendungen für die Lehrerausbildung oder für Schulneubauten, wenn hierfür allgemein zu Spenden aufgerufen wird (DB 1977, 1874); Zuwendungen der Eltern im Rahmen einer allgemeinen Kostenumlage sind nicht begünstigt, denn die Elternbeiträge, die keine Spende sind, müssen zusammen mit staatlichen Zuschüssen und Zuwendungen der fördernden Mitglieder die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs decken (BFH...