Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Schwarzarbeiter sind nach der Definition im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) Personen, die wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang dadurch erzielen, dass sie Dienst- oder Werkleistungen erbringen, ohne bestimmten öffentlich-rechtlichen Mitwirkungs- oder Anzeigepflichten nachzukommen. Zu Einzelheiten vgl AEAO zu § 31a Tz 2.2. Ergänzend Spatscheck/Wulf/Fraedrich, Schwarzarbeit heute – Die neue Rechtslage aus steuer- und strafrechtlicher Sicht, DStR 2005, 129.
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
EFG 1966, 535 betrachtet sog Schwarzarbeiter nicht als ArbN des Bauherrn; ebenso EFG 1973, 290, bestätigt durch BFH 115, 466 = BStBl 1975 II, 513; EFG 1974, 316; 1975, 477; 1976, 453. Davon abweichend EFG 1997, 1117 bei durch Rechnungen nicht belegten Gewerken für etwa 500 000 DM. Werden Rechnungen nur zum Schein (ohne tatsächliche Lieferungen oder Leistungen) ausgestellt und bezahlt, deutet das auf eine Zahlung von ‚Schwarzlohn’ hin (EFG 2008, 1683). Wegen weiterer Einzelheiten zur ArbN-Eigenschaft eines Schwarzarbeiters > Arbeitgeber, > Arbeitnehmer, > Arbeitnehmerüberlassung, > Baugewerbe. Ergänzend > Nachbarschaftshilfe.
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen LSt und Sozialabgaben nicht gezahlt worden, ist BMG für die Berechnung der SV-Beiträge (> Arbeitsentgelt) der tatsächlich gezahlte Barlohn einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des ArbN-Anteils an den SV-Beiträgen (vgl § 14 Abs 2 SGB IV). Für die Besteuerung ist der zugeflossene > Arbeitslohn als Bruttolohn anzusehen, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden (EFG 1992, 689). Wird der ArbG für die nicht einbehaltenen und abgeführten Abzugsbeträge haftbar gemacht, liegt insoweit ein > Zufluss von Arbeitslohn erst dann vor, wenn er darauf verzichtet, die Beträge vom ArbN zurückzufordern (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber). Soweit der Arbeitslohn nach § 40ff EStG pauschal besteuert wird, trägt der ArbG die Steuerabzüge; dann fließt dem ArbN daraus kein weiterer Arbeitslohn zu (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3).
Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Übernahme von ArbN-Anteilen zu den SV-Beiträgen durch den ArbG bei der Nachentrichtung an die > Sozialversicherung für ‚Schwarzlohn’ führt zu > Arbeitslohn. Die Schutzfunktion der Verschiebung der Beitragslast gemäß § 28g SGB IV (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 22) greift dann nicht. Dem Lohnzufluss steht also nicht entgegen, dass der ArbG beim ArbN gemäß § 28g SGB IV keinen Rückgriff mehr nehmen kann (BFH 219, 49 = BStBl 2008 II, 58).
Rz. 5
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Überprüfung der Wirtschaft auf Schwarzarbeit obliegt primär der Zollverwaltung (vgl § 2 Abs 1 SchwarzArbG); steuerliche Belange prüft die FinVerw (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 SchwarzArbG; AEAO zu § 31a Nr 2.3). Zur Einschränkung des > Steuergeheimnis und der Berechtigung des FA, Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs zu machen, vgl § 31a AO und > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 91, 92. Außerdem vgl OFD Hannover vom 07.08.2009, DStR 2009, 2153, zu Mitteilungen an die SV-Träger. Zur Beteiligung des FA an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit > Lohnsteuer-Nachschau Rz 3; BMF vom 16.10.2014, Rz 4, BStBl 2014 I, 1408, > Anh 2 Lohnsteuer-Nachschau.