I. Abgabepflichtige
Rz. 6
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Abgabepflichtig sind – neben den hier nicht behandelten Körperschaften – alle natürlichen unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen iSd § 1 EStG (§ 2 Nr 1 SolZG); auch erweitert beschränkt Stpfl iSv § 2 AStG (§ 2 Nr 2 SolZG; BFH 178, 376 = BStBl 1995 II, 868; > Außensteuergesetz).
II. Erhebungsformen
Rz. 7
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Der SolZ wird erhoben als Zuschlag
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zur veranlagten ESt (und KSt), |
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zu den Vorauszahlungen auf die ESt (und KSt), |
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zur LSt, auch wenn diese pauschal erhoben wird, |
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auf die KapESt und den Zinsabschlag sowie |
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auf den Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen. |
Der in § 3 Abs 1 SolZG enthaltene Katalog ist abschließend (FinVerw, FR 1992, 351). Auf den Abzugsbetrag bei Bauleistungen nach § 48 EStG wird ein SolZ nicht erhoben. Soweit ein Stpfl nicht zur ESt veranlagt wird, hat der Steuerabzug abgeltenden Charakter; der SolZ auf die Abzugsbeträge belastet solche Stpfl mithin endgültig.
III. Bemessungsgrundlage und Steuersatz
1. Solidaritätszuschlag zur veranlagten Einkommensteuer
Rz. 8
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
BMG für den SolZ ist die im Rahmen einer Veranlagung festgesetzte ESt, die jedoch abweichend von § 2 Abs 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG zu berechnen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 SolZG). Dadurch wird sichergestellt, dass das > Existenzminimum eines Kindes auch dann bei der Festsetzung des SolZ berücksichtigt wird, wenn es bei der ESt nicht durch Steuerfreibeträge (> Kinderfreibeträge), sondern durch das > Kindergeld berücksichtigt wird. Der ESt-Bescheid ist > Grundlagenbescheid für den Bescheid über den SolZ (> Rz 26). Der Zuschlagsatz beträgt 5,5 %. Ein SolZ wird aber nur erhoben, wenn die BMG, abhängig von dem anzuwendenden ESt-Tarif, die folgenden Beträge – Freigrenzen – übersteigt (§ 3 Abs 3 SolZG):
Zeitraum |
Grundtarif |
Splittingtarif |
bis 31.12.2020 |
972 EUR |
1 944 EUR |
seit 01.01.2021 |
16 956 EUR |
33 912 EUR |
Für die diese Freigrenzen übersteigende BMG wird der Zuschlag auf 11,9 % (bis zum 31.12.2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der BMG und der Freigrenze begrenzt (§ 4 Satz 2 SolZG).
Beispiel 1:
M und F werden zur ESt veranlagt. Es wird eine ESt von 60 000 EUR festgesetzt. Der SolZ beträgt 5,5 % = 3 300 EUR.
Beispiel 2:
Im Beispiel 1 wird für M und F eine ESt von 50 000 EUR festgesetzt. Der SolZ beträgt 5,5 % von 50 000 EUR = 2 750 EUR, aber seit dem VZ 2021 nicht mehr als (11,9 % von [50 000 EUR – 33 912 EUR=] 16 088 EUR =) 1 914,47 EUR.
Beispiel 3:
Für den alleinstehenden X wird eine ESt von 20 000 EUR festgesetzt. Der SolZ betrug bis zum VZ 2020 5,5 % von 20 000 EUR = 1 100 EUR und beträgt seit dem VZ 2021 (11,9 % von [20 000 EUR – 16 956 EUR =] 3 044 EUR =) 362,23 EUR.
2. Solidaritätszuschlag zu den ESt-Vorauszahlungen
Rz. 9
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
§ 51a Abs 4 EStG bzw § 1 Abs 4 SolZG enthalten ein gesetzliches > Leistungsgebot. Es bedarf deshalb keiner besonderen Festsetzung der Vorauszahlungen auf den SolZ. Der SolZ beträgt 5,5 % der jeweils vorauszuzahlenden ESt, aber nicht mehr als 11,9 % (bis 31.12.2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen dieser BMG und der Freigrenze, die bei einer ESt-Veranlagung zu berücksichtigen wäre (> Rz 8).
3. Solidaritätszuschlag zum Steuerabzug nach § 50a EStG
Rz. 10
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Zum Steuerabzug nach § 50a EStG > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. BMG für den SolZ ist die durch Steuerabzug zu erhebende ESt (§ 3 Abs 1 Nr 6 SolZG). Der Zuschlagsatz beträgt 5,5 % dieser BMG. Zu Besonderheiten in den Fällen der Steuerbegrenzung vgl OFD Münster, DB 1992, 1214 = DStR 1992, 754; OFD München, DB 1995, 2397.
4. Solidaritätszuschlag zur KapESt und zum Zinsabschlag
Rz. 11
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ein SolZ wird grundsätzlich auch zur KapESt und zum Zinsabschlag erhoben, außer in den Fällen des § 43b EStG. BMG ist die durch Steuerabzug zu erhebende KapESt oder der Zinsabschlag (§ 3 Abs 1 Nr 5 SolZG). Der Zuschlagsatz beträgt 5,5 %.
5. Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer
Rz. 12
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
BMG ist die – ggf gesondert zu berechnende – LSt auf den laufenden > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) sowie auf > Sonstige Bezüge. Es kommt also bei laufenden Bezügen auf den Zeitraum an, für den Arbeitslohn gezahlt wird, und nicht auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung. Soweit der ArbG einen > Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführt, ist die BMG die > Jahreslohnsteuer (§ 3 Abs 1 Nr 4 SolZG). Zuschlagpflichtig ist auch die pauschale ESt/LSt iSd §§ 37a, 37b und §§ 40 bis 40b EStG; sie ist "zu erhebende LSt" iSd § 3 Abs 1 Nr 3 SolZG (BFH 197, 559 = BStBl 2002 II, 440). Ergänzend > Rz 20. Das gilt auch für die Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG (> Rz 12/1). Nicht zur BMG gehört die KiLSt. Der Zuschlag auf die LSt ist für den laufenden Arbeitslohn, für sonstige Bezüge und für pauschal besteuerten Arbeitslohn jeweils gesondert zu ermitteln.
Rz. 12/1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Besonderheiten gelten für die Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210 ff): Die LSt, der SolZ und die KiSt werden mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erhoben (zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 15 ff). Von der pauschalen Steuer entfallen 90 % auf die...