a) Höchstens abziehbarer Betrag
Rz. 60
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach der Reform des Jahres 2005 (> Rz 26) sind die Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Vorsorgeaufwendungen auf einen allgemeinen Höchstbetrag (> Rz 61) sowie die Einbeziehung des nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Beitragsanteils zur GRV zu den vom ArbN aufgewandten Vorsorgeaufwendungen (> Rz 63) zu beachten. Zur Verfassungsproblematik des beschränkten Abzugs als SA > Rz 26, 29.
Rz. 61
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die begünstigten Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2 EStG (> Rz 27 ff) sind seit dem VZ 2015 – unter Berücksichtigung der prozentualen Beschränkung durch die bis VZ 2024 laufende Übergangsregelung (> Rz 61/1) – bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (West) – aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro – als SA abziehbar (§ 10 Abs 3 Satz 1 EStG). Im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag – unabhängig davon, wer von den Ehegatten/Lebenspartnern die begünstigten Beiträge entrichtet hat (§ 10 Abs 3 Satz 2 EStG; > Rz 9, 57).
Seit dem VZ 2015 entwickelte sich der demnach bestimmte Höchstbeitrag wie folgt:
VZ |
Höchstbetrag |
2015 |
22 172 EUR |
2016 |
22 767 EUR |
2017 |
23 362 EUR |
2018 |
23 712 EUR |
2019 |
24 305 EUR |
2020 |
25 046 EUR |
Der Betrag berechnet sich durch Multiplikation der jährlichen > Beitragsbemessungsgrenze West in der KnRV mit dem prozentualen (Gesamt-)Beitragssatz zur KnRV; vgl zu diesen Werten > Anh 6 S 2 Tabelle 3 (BBemG) und S 4 Tabelle 5 (prozentualer Beitragssatz).
Bis zum VZ 2014 galt – unter Berücksichtigung der prozentualen Beschränkung durch die bis VZ 2024 laufende Übergangsregelung (> Rz 61/1) – ein einheitlicher Höchstbetrag von 20 000 EUR (bzw 40 000 EUR im Falle der Zusammenveranlagung).
Rz. 61/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für die Jahre 2005 bis 2024 gilt eine Übergangsregelung, nach der jeweils nur ein prozentual beschränkter, jährlich steigender Anteil der geleisteten Aufwendungen und des Höchstbetrags abziehbar ist (§ 10 Abs 3 Sätze 4 und 6 EStG). Im Übergangszeitraum sind folgende Prozentsätze anzusetzen:
Jahr |
%-Satz |
Jahr |
%-Satz |
2005 |
60 |
2006 |
62 |
2007 |
64 |
2008 |
66 |
2009 |
68 |
2010 |
70 |
2011 |
72 |
2012 |
74 |
2013 |
76 |
2014 |
78 |
2015 |
80 |
2016 |
82 |
2017 |
84 |
2018 |
86 |
2019 |
88 |
2020 |
90 |
2021 |
92 |
2022 |
94 |
2023 |
96 |
2024 |
98 |
Erst ab dem VZ 2025 wird ein voller Abzug der Beiträge (100 %) bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (West) möglich sein (> Rz 61). Sollte es dadurch zu Zweifachbesteuerungen kommen, ist dies verfassungsrechtlich problematisch; vgl > Rz 26 sowie zur Diskussion mwN und mit Stellungnahme auch > Alterseinkünfte Rz 5.
b) Kürzung des Höchstbetrags / Abzugsvolumens
aa) Allgemeines
Rz. 62
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der ungekürzte Abzugsbetrag bzw der ungekürzte Höchstbetrag wird nur bei Stpfl abgezogen, die nicht zum Personenkreis des § 10 Abs 3 Satz 3 Nr 1 und Nr 2 EStG gehören und die nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Leistungen zur GRV (> Rz 63) oder gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des ArbG (> Rz 67) erhalten haben.
Ohne Kürzung des Höchstbetrags begünstigt werden besonders Stpfl, die für ihr Alter allein vorsorgen müssen wie zB Selbständige / Freiberufler oder Gewerbetreibende. Sie müssen die Beiträge zu ihrer RV in voller Höhe aus bereits versteuertem Einkommen bestreiten.
Beispiel 1:
Der verheiratete B ist als Freiberufler selbständig tätig, seine Ehefrau hat Einkünfte aus Vermietung. B entrichtet im VZ 2020 Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe von 24 000 EUR. B kann von seinen Beiträgen 90 % (> Rz 61/1) = 21 600 EUR abziehen. Der ungekürzte Höchstbetrag für den VZ 2020 von (2 x 25 046 EUR x 90 %; > Rz 61 f =) 45 083 EUR wird nicht überschritten.
Etwaig problematisch bleibt allerdings auch in diesen Fällen die prozentuale Beschränkung durch die Übergangsregelung > Rz 61/1 aE.
Zu weiteren Personengruppen, die von der Kürzung des Abzugs- bzw Höchstbetrags ausgenommen werden und damit begünstigt sind, obwohl sie ihre Altersvorsorge nicht in voller Höhe aus bereits versteuertem Einkommen bestreiten müssen, > Rz 80 ff.
bb) Arbeitnehmer mit steuerfreien Beitragszuschüssen
Rz. 63
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei ArbN, die nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Leistungen zur GRV erhalten haben, ist der sich in den einzelnen Jahren ergebende Abzugsbetrag um diese Beträge zu kürzen (§ 10 Abs 3 Satz 5 EStG). Haben beide > Ehegatten / > Lebenspartner steuerfreie ArbG-Leistungen erhalten, ist der Abzugsbetrag um beide Beträge zu kürzen.
Rz. 64
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
ArbG-Leistungen iSv § 3 Nr 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des ArbG, zu denen er nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist (> Sozialversicherung), idR der ArbG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (> R 3.62 Abs 1 LStR).
Beispiel 2:
Der ledige Stpfl A ist ArbN. Er hat im VZ 2020 für seine Basisversorgung als ArbN-Anteil zur GRV 7 440 EUR und außerdem Beiträge von 2 400 EUR für eine zusätzlich abgeschlossene Rürup- bzw Basisrente (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG; > Rz 32), insgesamt also 9 840 EUR, ausgegeben. Zusätzlich wird ein steuerfreier ArbG-Anteil iHv 7 440 EUR gezahlt.
Es können folgende Vorsorgeaufwendungen als ...