Rz. 51

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 und 3a EStG (> Rz 27–44) sind als SA nur abziehbar, wenn sie an bestimmte Versorgungsträger geleistet werden (§ 10 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG). Dazu gehören:

Träger der deutschen GRV (> Rz 27) und die > Landwirtschaftliche Alterskasse (> Rz 30);
Berufsständische Versorgungseinrichtungen (> Rz 31);
Anbieter einer Riester-Rente (vgl § 80 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 20 ff);
Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU (> Europäische Union) oder einem EWR-Mitgliedstaat (> Island, > Norwegen, > Liechtenstein; > Europäischer Wirtschaftsraum) haben und das Versicherungsgeschäft im > Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (> Ausländische Versicherungsunternehmen).
 

Rz. 52

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Als begünstigte Versorgungsträger kommen auch

ausländische Sozialversicherungsträger

in Betracht, denn Beiträge zur GRV sind auch solche an ausländische Träger einer gesetzlichen RV (BFH 225, 421 = BStBl 2009 II, 1000). Die ausländische GRV muss der Ausgestaltung der inländischen GRV ähneln, damit ein SA-Abzug in Betracht kommt. Bei einigen ausländischen SV-Trägern wird – bezogen auf die Beitragsleistung – nicht nach den verschiedenen SV-Zweigen unterschieden und ein einheitlicher Globalbeitrag erhoben. Für eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung der abziehbaren SA ist er auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen. Die Anteile werden für jeden VZ durch gesonderte BMF-Schreiben bekannt gegeben, zuletzt für den VZ 2019 mit BMF-Schreiben vom 17.09.2018, BStBl 2018 I, 1024 und für den VZ 2020 mit BMF-Schreiben vom 15.10.2019, BStBl 2019 I, 985.

 

Rz. 53

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Beitrag eines inländischen ArbG, den dieser an eine ausländische RV zahlt, ist dem ArbN zuzurechnen, wenn die Abführung auf vertraglicher und nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht (BFH 206, 158 = BStBl 2004 II, 1014; BFH 225, 377 = BStBl 2009 II 857); eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 62 EStG scheidet insoweit aus. Im Einzelnen > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 38. Zahlungen türkischer ArbN an staatliche Versicherungsträger in der > Türkei zur Erlangung einer Invaliditäts- oder Altersrente sind ebenfalls SA; Träger der GRV ist auch eine Pensionskasse in > Luxemburg (BFH/NV 1992, 382); für > Grenzgänger, die in der > Schweiz Rz 27 oder in > Frankreich Rz 9 arbeiten, gelten Ausnahmeregelungen. Zu weiteren Besonderheiten nach einem DBA > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 7.

 

Rz. 54

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den begünstigten Beitragsempfängern gehören auch Pensionsfonds, die wie Versicherungsunternehmen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen (BMF vom 24.05.2017, Rz 58, BStBl 2017 I, 820).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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