Rz. 20
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nur mit Höchstbeträgen werden abgezogen:
I. Unterhalt für ehemalige Ehegatten bzw Lebenspartner (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG)
Rz. 21
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen > Ehegatten bzw > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft werden bis zu 13 805 EUR im VZ als SA berücksichtigt, wenn der Stpfl dies im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, bei der Veranlagung oder der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer beantragt und der Empfänger zustimmt (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG). Der Höchstbetrag von 13 805 EUR erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung der Basis-KV- und PflV (> Rz 36 ff) des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten aufgewendet worden ist (§ 10 Abs 1a Nr 1 Satz 2 EStG).
Zu weiteren Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 5–49. Wegen des Abzugs von Unterhaltsleistungen als AgB > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff.
II. Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG)
Rz. 22
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Abziehbar als SA sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl gehörenden Kindes iSv § 32 Abs 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach Änderung durch das StVereinfG 2011 werden Aufwendungen für die > Kinderbetreuung seit dem VZ 2012 einheitlich als SA behandelt; der frühere § 9c EStG ist seither entfallen.
III. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG)
Rz. 23
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Aufwendungen, die der Stpfl für die erste Berufsausbildung (> Erstausbildung) oder für ein > Erststudium macht, die nicht im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses erworben werden (dann WK; > Bildungsaufwendungen Rz 12, 21), sowie für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (> Rz 23/2), sind nur im Rahmen eines Höchstbetrags von 6 000 EUR als SA abziehbar; das Gleiche gilt bei Aufwendungen für den > Ehegatten bzw > Lebenspartner (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 2 EStG). Das beruht ua auf der Erwägung, dass idR die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (vgl §§ 1601, 1610 BGB) die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung ihres Kindes tragen. Die Bemessung des Höchstbetrages ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 usw, DStR 2020, 93; Näheres dazu zB > Erstausbildung Rz 1, 7 mwN; vgl auch bereits > Rz 4/1). Für die durch auswärtige Studien entstehenden zusätzlichen Belastungen wird ihnen ein zusätzlicher > Ausbildungsfreibetrag gewährt (vgl § 33a Abs 2 EStG); dieser gilt – nach ausdrücklicher Bestätigung durch den BFH – sämtliche Unterhaltslasten steuerlich ab, ua die Studiengebühren für eine private Hochschule (BFH 227, 487 = BStBl 2010 II, 341).
Rz. 23/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Das BVerfG hat in einer Grundsatzentscheidung verkündet, dass das in § 9 Abs 6 EStG geregelte WK-Abzugsverbot für Aufwendungen einer Erstausbildung außerhalb eines (Ausbildung-)Dienstverhältnisses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (> Rz 4/1 mwN). Die Grundsätze des Beschlusses dürften sich uE auf das Abzugsverbot für > Betriebsausgaben nach § 4 Abs 6 EStG übertragen lassen. Offen gelassen hat das BVerfG jedoch die Frage, ob die erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 07.12.2011 (BGBl 2011 I, 2592) mit Rückwirkung ab dem VZ 2004 geschaffene Regelung des § 9 Abs 6 EStG gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (> Treu und Glauben) verstößt. Der BFH verneint dies (vgl Vorlagebeschluss BFH 247, 25 = BFH/NV 2014, 1954). Zur Auslegung des Begriffs Ausbildungs-(Dienstverhältnis) bei einer Pilotenausbildung > Erstausbildung Rz 5 mwN.
Rz. 23/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ist einer Bildungsmaßnahme bereits eine > Erstausbildung oder ein > Erststudium vorausgegangen, führen die durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen zu BA/WK, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im > Inland steuerpflichtigen > Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht; zu Einzelheiten BMF vom 22.09.2010, BStBl 2010 I, 721; > Bildungsaufwendungen Rz 20 ff. Besteht kein solcher unmittelbarer beruflicher Zusammenhang, sind die Aufwendungen als SA abziehbar. Auch SA müssen aber in der erkennbaren Absicht gemacht werden, mit den gewonnenen Erkenntnissen und Befähigungen später > Einkünfte zu erzielen (> Bildungsaufwendungen Rz 49). Zu den für einen SA-Abzug in Betracht kommenden Aufwendungen > Bildungsaufwendungen Rz 54 ff, > Arbeitszimmer Rz 77.
IV. Schulgeld (§ 10 Abs 1 Nr 9 EStG)
Rz. 24
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Erhält der Stpfl für ein Kind einen Kinderfreibetrag oder > Kindergeld (vgl § 32 Abs 1 bis 6 EStG und > Kinderfreibeträge Rz 30–49), so kann er einen Teil des Entgelts, das er für den Schulbesuch eines Kindes entrichtet, als SA abziehen (§ 10 Abs 1 Nr 9 EStG). S...