Rz. 115
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Grundsätzlich mindern erstattete Aufwendungen die SA im Erstattungsjahr.
Bonuszahlungen einer GKV für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V sind dabei keine von den SA des Stpfl abzuziehenden Leistungen (BFH 254, 111 = BStBl 2016 II, 989), wohl aber Prämienzahlungen bei Wahltarifen gemäß § 53 Abs 1 SGB V (BFH 261, 524 = BStBl 2018 II, 648).
Rz. 115/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Werden gezahlte Beträge, zB > Kirchensteuer und > Lebensversicherungsprämien, noch im Kalenderjahr der Leistung wieder erstattet (rückvergütet), so gilt in diesem VZ nur der um die Erstattung/Rückvergütung verminderte Betrag als geleistet. Zu den erstatteten Beiträgen zählen auch von der Kirchenbehörde erstattete Steuern sowie Kappungsbeträge.
Rz. 115/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Werden gezahlte SA in einem späteren VZ an den Stpfl erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen SA zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren SA des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden (BFH 181, 144 = BStBl 1996 II, 646).
Beispiel:
Ein ArbN hat für 2019 an KiSt 2 000 EUR gezahlt. Bei der Veranlagung für 2019 im Jahr 2020 werden ihm 300 EUR erstattet. Dann sind für das Jahr 2019 die 2 000 EUR als SA abzusetzen. Die 2020 erstatteten 300 EUR sind von der in 2020 geleisteten KiSt zu kürzen. Beantragt der ArbN für 2020 nicht die Feststellung eines Freibetrags (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) oder wird er nicht zur ESt veranlagt, so entfällt eine Kürzung.
Rz. 116
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Erstattete SA werden nur mit SA der gleichen Art verrechnet. Es darf zB die erstattete KiSt nicht gegen Versicherungsprämien aufgerechnet werden (ergänzend > Kirchensteuer Rz 70 ff). Zur Feststellung der Gleichartigkeit bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der jeweiligen Versicherung für den Stpfl und das abgesicherte Risiko an (BFH 226, 67 = BStBl 2010 II, 38). Als gleichartige Versicherungsbeträge sind somit grundsätzlich solche anzusehen, die der jeweiligen Versicherungsart entsprechen.
Ist im Jahr der Erstattung ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich (sog Erstattungsüberhang), so gilt Folgendes:
Rz. 116/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach § 10 Abs 4a Satz 2 EStG wird ein Erstattungsüberhang (der ebendort übrigens auch legaldefiniert wird) bei Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 3a EStG (> Rz 25 ff) mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer verrechnet, allerdings ungeachtet der Frage, ob der Stpfl die Beiträge im Jahr der Zahlung nur begrenzt steuerlich abziehen konnte (BFH/NV 2016, 1704). Ergibt sich bspw ein Erstattungsüberhang bei den zu berücksichtigenden Beiträgen für eine Zusatz-KV (keine Basisabsicherung), ist dieser Wert mit den zu berücksichtigenden Aufwendungen für eine Unfallversicherung zu verrechnen. Nur der verbleibende Betrag ist bei der Ermittlung der sich insoweit ergebenden Abzugsvolumina für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 3 bis 4a EStG (> Rz 55 ff) anzusetzen.
Rz. 116/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Verbleibende Erstattungsüberhänge bei den Beiträgen zu einer Basis-KV und PflV (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG) und der KiSt (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG) werden nach § 10 Abs 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE; zu diesem > Einkünfte Rz 3, > Einkommen Rz 1) hinzugerechnet. Die Regelung erfasst nur solche SA-Tatbestände, bei denen die Aufwendungen in vollem Umfang (und nicht etwa begrenzt auf Höchstbeträge) abziehbar sind. Die Hinzurechnung zum GdE ist unabhängig davon, ob bzw in welchem Umfang sich die Zahlung der SA in den früheren VZ ausgewirkt haben (BFH 264, 201 = BStBl 2019 II, 658). Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den GdE und erhöht somit auch nicht das Verlustverrechnungsvolumen iSd § 10d EStG (BFH 264, 201 = BStBl 2019 II, 658).
Rz. 116/3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei den nicht in § 10 Abs 4b Satz 3 EStG genannten Vorsorgeaufwendungen führt ein Erstattungsüberhang zur Rückgängigmachung des SA-Abzugs im Abflussjahr. Der SA-Abzug des Jahres der Verausgabung ist insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide werden nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO geändert (BFH 186, 521 = BStBl 1999 II, 95; BMF vom 11.07.2002, BStBl 2002 I, 667, formal aufgehoben für nach dem 31.12.2016 verwirklichte Steuertatbestände durch BMF vom 19.03.2018, BStBl 2018 I, 322; allgemein zur genannten Änderungsnorm > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44 ff).
Kann der Erstattungsüberhang auch bei der Änderungsfestsetzung des Jahres der Verausgabung nicht vollständig berücksichtigt werden, weil das zu kürzende Volumen geringer ist als der in Abzug zu bringende Erstattungsüberhang, ergibt sich daraus ein sog Kaskadeneffekt der zur Änderung der Steuerfestsetzungen weiterer Jahre führt (vgl hierzu OFD Frankfurt vom 26.05.2010 – S-2221-A-8-St-218, HaufeIndex 2391392, durch Rundverfügung vom 01.12.2016 wegen ...