1. Grundsätzliches
Rz. 55
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Umfang des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen ist nicht einheitlich. Folgende Fallgruppen sind seit dem VZ 2010 zu unterscheiden:
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Beiträge zur Basis-KV und zur GPflV (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG) sind unbegrenzt abziehbar (> Rz 36 ff). |
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Alle anderen Vorsorgeaufwendungen (> Rz 25 ff und > Rz 43 ff) sind nur bis zu Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (§ 10 Abs 3 und Abs 4 sowie Abs 4a EStG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen: |
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dem Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung im Alter (im Einzelnen > Rz 60–81) und |
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dem Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (im Einzelnen > Rz 82 ff). |
Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen für die Basisabsicherung gegen Krankheit und Pflege (> Rz 36 ff) den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen, sind sie abzuziehen und ein Abzug weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen scheidet gänzlich aus (> Rz 85).
Rz. 56
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bis zum Jahr 2019 galt zusätzlich eine Übergangsregelung zur Anwendung der Rechtslage bis 2004 mit einem einheitlichen Höchstbetrag, der sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammensetzt, wenn dies für den Stpfl günstiger ist (> Rz 89 ff).
Rz. 57
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Sämtliche Höchstbeträge verdoppeln sich grundsätzlich "im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten" (§ 10 Abs 3 Satz 2, Abs 4 Satz 3 und Abs 4a EStG; zur Zusammenveranlagung von > Ehegatten nach § 26b EStG > Ehegattenbesteuerung Rz 25–34; gilt ebenso für eingetragene > Lebenspartner, vgl § 2 Abs 8 EStG und auch > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4).
Bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) gelten jeweils die einfachen Höchstbeträge (ergänzend > Rz 9 f). Die Höchstbeträge werden nicht verdoppelt, wenn ein verwitweter Stpfl für den VZ, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, nach der Splittingtabelle besteuert wird – sog Witwensplitting – (§ 32a Abs 6 Satz 1 Nr 1 EStG; > Splitting). Dies ist verfassungsgemäß (BFH 145, 383 = BStBl 1986 II, 353).
Rz. 58
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Die Höchstbeträge sind Jahresbeträge (BFH 228, 326 = BStBl 2011 II, 579). Sie werden bei der Veranlagung zur ESt auch dann ungekürzt berücksichtigt, wenn der Stpfl nicht das ganze Kalenderjahr über unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist (BFH/NV 1998, 1349 = DStRE 1998, 701; zu einer Ausnahme für beschränkt steuerpflichtige ArbN > Rz 5/1). Gleiches gilt, wenn der Stpfl nur während eines Teils des Kalenderjahres Einkünfte bezogen hat. Die Höchstbeträge beschränken auch den SA-Abzug von Nachzahlungen für mehrere Jahre (BFH 120, 398 = BStBl 1977 II, 154); ebenso uE den Abzug von vorausgeleisteten Vorsorgeaufwendungen (> Rz 14/1).
Rz. 59
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Änderungen im > Familienstand während des Jahres wirken sich auf die Berechnung des Höchstbetrags wie folgt aus: Bei Änderungen in den Familienverhältnissen des ArbN zu seinen Ungunsten, zB durch > Ehescheidung oder Tod während des Jahres, bleiben die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend (Stichtagsprinzip). Ändert sich der Familienstand während des Jahres zugunsten des ArbN, zB durch Heirat (> Eheschließung), so bemisst sich der Höchstbetrag für das ganze Kalenderjahr nach dem für den ArbN günstigeren Familienstand.
2. Höchstbetrag für Aufwendungen zur Basisversorgung
a) Höchstens abziehbarer Betrag
Rz. 60
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach der Reform des Jahres 2005 (> Rz 26) sind die Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Vorsorgeaufwendungen auf einen allgemeinen Höchstbetrag (> Rz 61) sowie die Einbeziehung des nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Beitragsanteils zur GRV zu den vom ArbN aufgewandten Vorsorgeaufwendungen (> Rz 63) zu beachten. Zur Verfassungsproblematik des beschränkten Abzugs als SA > Rz 26, 29.
Rz. 61
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Die begünstigten Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2 EStG (> Rz 27 ff) sind seit dem VZ 2015 – unter Berücksichtigung der prozentualen Beschränkung durch die bis VZ 2024 laufende Übergangsregelung (> Rz 61/1) – bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (West) – aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro – als SA abziehbar (§ 10 Abs 3 Satz 1 EStG). Im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag – unabhängig davon, wer von den Ehegatten/Lebenspartnern die begünstigten Beiträge entrichtet hat (§ 10 Abs 3 Satz 2 EStG; > Rz 9, 57).
Seit dem VZ 2015 entwickelte sich der demnach bestimmte Höchstbeitrag wie folgt:
VZ |
Höchstbetrag |
2015 |
22 172 EUR |
2016 |
22 767 EUR |
2017 |
23 362 EUR |
2018 |
23 712 EUR |
2019 |
24 305 EUR |
2020 |
25 046 EUR |
Der Betrag berechnet sich durch Multiplikation der jährlichen > Beitragsbemessungsgrenze West in der KnRV mit dem prozentualen (Gesamt-)Beitragssatz zur KnRV; vgl zu diesen Werten > Anh 6 S 2 Tabelle 3 (BBemG) und S 4 Tabelle 5 (prozentualer Beitragssatz).
Bis zum VZ 2014 galt – unter Berücksichtigung der prozentualen Beschränkung durch die bis VZ 2024 laufende Übergangsregelung (> Rz 61/1) – ein einheitlicher Höchstbetrag von 20 000 EUR (bzw 40 000 EUR im Falle der Zusammenveranlagung).
Rz. 61/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für die Jahre 2005 bis 2024 gil...