1. WK/BA-Abzug geht vor
Rz. 13
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Sind die in § 10 EStG (> Rz 18–44) bezeichneten Aufwendungen zugleich WK/BA oder werden wie ebendiese behandelt, müssen sie als solche vorrangig abgezogen werden (§ 10 Abs 1 – Eingangssatz – EStG). Der Vorrang der WK/BA vor den SA wirkt grundsätzlich auch dann, wenn die WK/BA nicht abziehbar sind, zB weil eines der diesbezüglichen > Abzugsverbote greift (> Werbungskosten Rz 69 ff). Ausnahmen: Bei Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (> Erstausbildung) oder ein > Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses schließen § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG den Abzug von BA/WK aus; gleichwohl lässt § 10 Abs 1 Nr 7 EStG den auf einen Höchstbetrag beschränkten SA-Abzug zu (> Rz 23 ff).
Obwohl Altersvorsorgeaufwendungen (> Rz 25 ff) ebenfalls die Merkmale von WK/BA aufweisen können, sind sie nur SA (> Rz 26/2). Zum Abzug von Schuldzinsen und weiterer Nebenkosten für eine fremdfinanzierte Rentenversicherung > Renteneinkünfte Rz 118, 119. Nur für Vorsorgeaufwendungen gilt übrigens, dass sie grundsätzlich nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen dürfen (vgl § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; zu Einzelheiten und Ausnahmen > Rz 45 ff).
2. Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs
Rz. 14
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Als SA werden die tatsächlich geleisteten Beträge berücksichtigt (H 10.1 EStH), und zwar grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem sie ausgegeben werden (§ 11 Abs 2 EStG; BFH 94, 140 = BStBl 1969 II, 76). Das gilt grundsätzlich auch, wenn sie wirtschaftlich ein anderes Kalenderjahr betreffen (BFH 167, 58 = BStBl 1992 II, 550) oder mit einem Darlehen finanziert worden sind (BFH 104, 235 = BStBl 1972 II, 250; BFH 112, 262 = BStBl 1974 II, 513). Im Kalenderjahr der Leistung abziehbar sind zB auch Nachzahlungen zur GRV (BFH 120, 398 = BStBl 1977 II, 154). Die erstatteten oder gutgeschriebenen Beträge gleicher Art (> Rz 115 ff) mindern die SA.
Rz. 14/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vorausgezahlte SA sind grundsätzlich im Kalenderjahr der Zahlung abziehbar (BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284). Für die zeitliche Zuordnung von KV-/PflV-Beiträgen gilt das Abflussprinzip seit 2020 nur noch, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das 3-fache der für den VZ gezahlten Beiträge nicht übersteigen und nicht der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen (§ 10 Abs 1 Nr 3 Satz 5 EStG). Nicht erfasst sind hingegen Zahlungen für zurückliegende Zeiträume. Für die VZ 2011 bis 2019 war das Abflussprinzip ausgeschlossen, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das 2,5-fache der für den VZ gezahlten Beiträge nicht überstiegen und nicht der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienten (vgl § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 4 [nunmehr Satz 5] EStG idF bis VZ 2019). Soweit eine Berücksichtigung von Vorauszahlungen nach den vorgenannten Grundsätzen ausscheidet, sind die Beiträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abzugsfähig.
Rz. 14/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Willkürliche Zahlungen sind vom Abzug ausgeschlossen (BFH 76, 384 = BStBl 1963 III, 141), besonders wenn sie der > Steuerumgehung dienen (vgl BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284); ebenso Zahlungen aufgrund versehentlicher Festsetzung von > Kirchensteuer (BFH 114, 346 = BStBl 1975 II, 350). Zur Problematik vgl ferner Schoor, Inf 1983, 227.
3. Berücksichtigung von Amts wegen oder auf Antrag
Rz. 15
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der SA-Abzug nach § 10 EStG setzt grundsätzlich keinen förmlichen Antrag voraus. Eine Ausnahme gilt lediglich für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden > Ehegatten bzw > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft (> Unterhaltsleistungen Rz 5 ff). Das FA kann freilich von sich aus nur erkennbare SA berücksichtigen, zB Beiträge zur > Sozialversicherung oder KiSt aus der > Lohnsteuerbescheinigung (> Ermittlungspflicht des Finanzamts). Auch bei der Günstigerprüfung für die > Private Altersvorsorge Rz 70 ff, 98 ff bedarf das FA bestimmter Angaben in der > Steuererklärung.
Rz. 16, 17
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffern einstweilen frei.