Rz. 123
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bis einschließlich VZ 1995 waren auch Bausparkassenbeiträge als SA begünstigt, wenn der Stpfl keinen Antrag auf Wohnungsbauprämie nach dem WoPG (> Wohnungsbau-Prämiensparen) gestellt hat und soweit dafür kein Anspruch auf ArbN-Sparzulage bestand (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG aF).
Rz. 124
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bis einschließlich VZ 2002 waren Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als SA abziehbar. Die frühere Regelung in § 10 Abs 1 Nr 8 EStG ist durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl 2001 I, 2074 = BStBl 2001 I, 533) aufgehoben worden. Heutzutage gilt für diesen Bereich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG; zu Einzelheiten sowie auch zur Rechtsentwicklung > Haushaltshilfe.
Rz. 125
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bis einschließlich VZ 2004 waren Beiträge für Verträge über eine Renten-/Kapitalversicherung auf den Erlebens- oder Todesfall begünstigt. Diese Art der ‚sonstigen Vorsorgeaufwendungen’ dient nach Auffassung des Gesetzgebers häufig der Kapitalanlage und ist zur Altersversorgung nicht zwingend erforderlich. Seit dem VZ 2005 gilt der beschränkte SA-Abzug übergangsweise nur noch für Lebensversicherungsbeiträge, die auf bis einschließlich 2004 abgeschlossenen Altverträgen beruhen. Zu Einzelheiten > Rz 44 sowie > Lebensversicherungsprämien.
Rz. 126
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bis einschließlich VZ 2005 waren Steuerberatungskosten als SA unbeschränkt abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 6 EStG 2005, aufgehoben durch Gesetz vom 22.12.2005, BGBl 2006 I, 3882). Das betraf allerdings nur Aufwendungen, die nicht beruflich veranlasst und deshalb nicht ohnehin erwerbsbedingt als WK/BA abziehbar sind.
Seit dem VZ 2006 ist der SA-Abzug vollständig gestrichen worden. Vor allem sind die Kosten für die Teile der > Steuererklärung vom Abzug ausgeschlossen, die sich auf den Mantelbogen und die Anlage K (Kinder) beziehen. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Abzug der Kosten zuzulassen (BFH 228, 317 = BStBl 2010 II, 617; BFH/NV 2011, 977).
Rz. 126/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Steuerberatungskosten sind idR im Schätzungswege entweder den abziehbaren WK/BA oder den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG) zuzuordnen. Zu Einzelheiten bezüglich der Zuordnung vgl BMF vom 21.12.2007 (BStBl 2008 I, 256). Bis zu einem Betrag von 100 EUR wird der Zuordnung des Stpfl gefolgt. Zu weiteren Einzelheiten > Steuerberatungskosten.
Rz. 127
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
§ 10e EStG regelte die steuerliche Förderung der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus für Wohnungen, die der Stpfl vor dem 01.01.1996 hergestellt oder angeschafft hat, für einen 8-jährigen Förderungszeitraum (vgl § 52 Abs 19 EStG). Ausgelaufen ist auch der Vorkostenabzug nach § 10i EStG. Diese Förderung durch Abzug von SA wurde durch die Eigenheimzulage abgelöst, die für nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2006 angeschafftes oder hergestelltes selbstgenutztes Wohneigentum gewährt wurde.
Rz. 128
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
§ 10h EStG idF des StÄndG 1992 ist ebenfalls ausgelaufen. Die Vorschrift begünstigte seit dem VZ 1991 vor dem 01.01.1996 begonnene Baumaßnahmen im > Inland, durch die eine weitere Wohnung in einem vom Stpfl bereits ganz oder teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude geschaffen wurde, wenn diese Wohnung unentgeltlich an bestimmte nahe > Angehörige überlassen wurde. Damit sollten Reserven im Eigenheimbereich zur Erhöhung des Wohnraumangebots mobilisiert und der Wohnungsmarkt entlastet werden. Zudem sollte das Zusammenleben mehrerer Generationen gefördert werden (Gesetzesbegründung – BT-Drs 12/1506, 171). Während des 8-jährigen Abzugszeitraums wurden wie SA Aufwendungen für die Baumaßnahme in bestimmter Höhe abgezogen.