Rz. 29
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns: Anzusetzen sind
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der im Verlaufe des Kalenderjahres bereits besteuerte laufende Arbeitslohn (> Laufende Bezüge). Dieser > Arbeitslohn ist durch Umrechnung auf 12 Monate auf einen Jahresbetrag hochzurechnen; |
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besteht das Dienstverhältnis nicht seit Jahresbeginn, ist der bei einem Vor-ArbG bezogene Arbeitslohn einzubeziehen (§ 39b Abs 3 Satz 2 EStG); |
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zuzüglich vom ArbG im Kalenderjahr bereits besteuerte sonstige Bezüge. Noch zu erwartende weitere sonstige Bezüge bleiben unberücksichtigt; |
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abzüglich eines als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellten Jahresfreibetrags und zuzüglich eines Hinzurechnungsbetrags. |
Rz. 30
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn: Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Ermittelt wird arbeitgeberbezogen; bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses innerhalb des Kalenderjahres bleibt der vom Vor-ArbG bezogene Arbeitslohn aber nicht unberücksichtigt (> Rz 30/7). Außer Ansatz bleiben der zur Besteuerung anstehende sonstige Bezug sowie sonstige Bezüge, die pauschal besteuert werden, für die die LSt also nach §§ 37a/b EStG (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen) oder nach §§ 40–40b EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer) pauschaliert worden ist.
Rz. 30/1
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Zur Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist grundsätzlich der laufende Arbeitslohn (> Laufende Bezüge), der für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres ergibt (> R 39b.6 Abs 2 Satz 2 LStR). Stattdessen kann der in den abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres gezahlte laufende Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden (> R 39b.6 Abs 2 Satz 3 LStR).
Beispiel 1:
Der laufende Arbeitslohn des ArbN A schwankt zwischen 2 000 EUR und 2 300 EUR monatlich. In den Monaten Januar bis einschließlich Juli hat er insgesamt laufenden Arbeitslohn in Höhe von 15 000 EUR erhalten. Im August erhält A einen sonstigen Bezug von 500 EUR. Die genaue Höhe des laufenden Arbeitslohns für August bis Dezember ist noch nicht abzusehen. Durch Umrechnung des bisher gezahlten laufenden Arbeitslohns kann der voraussichtliche laufende Jahresarbeitslohn im Schätzungswege ermittelt werden:
Bisher gezahlter laufender Arbeitslohn |
15 000 EUR |
umgerechnet auf 12 Monate (15 000 EUR : 7 × 12 Monate =) |
25 714 EUR |
Rz. 30/2
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Wird der sonstige Bezug zu Beginn des Kalenderjahres gezahlt, so kann auf den laufenden Arbeitslohn des Vorjahres zurückgegriffen werden, wenn sich der voraussichtliche Arbeitslohn nicht realistisch ermitteln lässt, zB aus den tariflichen Bestimmungen. § 39b Abs 3 Satz 1 EStG schreibt die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns vor. Daraus folgt, dass der ArbG insoweit alle Umstände berücksichtigen muss, die ihm bei Zahlung des sonstigen Bezugs bekannt sind. Deshalb sind auch künftige Lohnerhöhungen zu berücksichtigen, wenn mit diesen sicher zu rechnen ist (ebenso EFG 1985, 561). Ist die Lohnerhöhung zwar dem Grunde nach sicher, der Höhe nach aber ungewiss, so muss ein angemessener Betrag geschätzt werden.
Zu einzelnen Bestandteilen des Arbeitslohns, die im > Jahresarbeitslohn zusammengefasst oder aber nicht angesetzt werden, > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31 ff.
Rz. 30/3
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Dem voraussichtlichen laufenden Jahresarbeitslohn werden im laufenden Kalenderjahr bereits zugeflossene sonstige Bezüge hinzugerechnet, soweit sie nach § 39b Abs 3 EStG individuell besteuert, also nicht pauschal besteuert worden sind (> Rz 30). Bereits als sonstige Bezüge zugeflossene tarifermäßigte > Entschädigungen iSd § 34 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 24 Nr 1 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff) oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG, zB eine steuerpflichtige Jubiläumszuwendung (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff), sind nur mit einem Fünftel anzusetzen (§ 39b Abs 3 Satz 9 EStG; > Rz 40 ff).
Rz. 30/4
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Wurde laufender Arbeitslohn oder ein sonstiger Bezug netto ausgezahlt, so wird der ausgezahlte Bruttobetrag hinzugerechnet; Bruttobetrag ist der netto ausgezahlte Betrag zuzüglich der nach > R 39b.9 LStR (> Rz 49) errechneten LSt und, wenn der ArbG auch SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24), KiSt und den ArbN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag getragen hat, die dafür aufgewendeten Beträge (> R 39b.9 Abs 1 und 2 LStR).
Rz. 30/5
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Nicht einbezogen werden die im laufenden Kalenderjahr noch zu erwartenden sonstigen Bezüge, selbst wenn sie dem Grunde und der Höhe nach schon feststehen (> R 39b.6 Abs 2 Satz 4 LStR).
Beispiel 2:
Der ArbN B soll zum 15. November ein Weihnachtsgeld von 800 EUR als sonstigen Bezug erhalten. Der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbei...