I. Grundsätzliches zum Verfahren
Rz. 48
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Der LSt-Abzug von netto gezahlten sonstigen Bezügen richtet sich ebenfalls nach § 39b Abs 3 EStG. Deshalb gelten die Erläuterungen zu > Rz 20–47; Besonderheiten ergeben sich daraus, dass die LSt auf den Nettobezug aus dem > Arbeitslohn (Bruttobezug) berechnet werden muss, der nach Abzug der LSt den Nettobetrag ergibt. Als sonstiger Bezug ist der netto gezahlte Betrag zuzüglich der vom ArbG getragenen LSt, des SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und ggf der KiSt sowie des ArbN-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzusetzen, die ihrerseits Teil des Arbeitslohns iSd § 19 Abs 1 EStG, § 2 Abs 1 LStDV sind (> R 39b.9 Abs 1 Satz 1 LStR; > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber); zur Hochrechnung des Bruttolohns > Nettolohn Rz 5/1.
Rz. 49
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Für die Bestimmung des regulären sonstigen Bezugs, für den die LSt nach § 39b Abs 3 Sätze 1 bis 7 EStG zu ermitteln ist, werden außer der LSt auch die vom ArbG übernommenen Abzugsbeträge (SolZ – beachte Änderungen seit VZ 2021 nach > Rz 24, KiSt, ArbN-Anteil am SV-Beitrag) bei der Ermittlung des Bruttobetrags berücksichtigt (> R 39b.9 Abs 2 Satz 1 LStR).
II. Berechnungsbeispiel
Rz. 50
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Zur Prüfung, ob es sich überhaupt um einen ‚Nettolohn’ handelt, und zur Besteuerungstechnik mit Beispielen > Nettolohn. Die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt kann wie bei der Nettobesteuerung laufender Bezüge (> Nettolohn Rz 5) unschwer maschinell ermittelt werden. Bei personeller Bearbeitung ist die LSt durch Abtasten mit Hilfe einer > Lohnsteuertabelle zu ermitteln (hier wurde der Lohnsteuerrechner von www.bundesfinanzministerium.de benutzt). Das geht so:
Beispiel:
Ein rentenversicherungspflichtiger ArbN unter 65 Jahre bezieht von Januar bis Dezember 2020 ein Monatsgehalt von jeweils 3 000 EUR. Der ArbG hat die Steuerklasse I/- als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen. Im Mai 2020 erhält der ArbN einen sonstigen Bezug (einmalige Zuwendung) iHv2 500 EUR. Der ArbG will die Steuerabzugsbeträge übernehmen.
A Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns I:
als maßgebender Jahresarbeitslohn I ohne sonstigen Bezug |
sind anzusetzen (12 × 3 000 EUR =) |
36 000 EUR |
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darauf entfällt Lohnsteuer I |
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4 949 EUR |
B. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns II: |
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maßgebender Jahresarbeitslohn I |
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zuzüglich des sonstigen Bezugs iHv |
+ 2 500 EUR |
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maßgebender Jahresarbeitslohn II |
38 500 EUR |
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darauf entfällt Lohnsteuer II |
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5 593,00 EUR |
die auf den sonstigen Bezug entfallende |
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Differenz zwischen Jahres-LSt I und II beträgt |
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644,00 EUR |
die Jahres-LSt, auf den sonstigen Bezug, die sich vor Abtasten ergibt zuzüglich anderer Lohnsteuerabzüge, die sich vor dem Abtasten der Jahres-LSt ergeben |
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SolZ (5,5 % von 644 EUR =; beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) |
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35,42 EUR |
KiSt (angenommen 9 % von 644 EUR =) |
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57,96 EUR |
Lohnabzugsbeträge vor dem Abtasten |
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737,38 EUR |
Von diesen Beträgen ausgehend sind die LSt, der SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und die KiSt, die auf den sonstigen Bezug entfallen, wie folgt zu ermitteln:
Maßgebender Jahresarbeitslohn II |
1. Berechnung |
2. Ber usw |
bis 6. Ber |
einschließlich des sonstigen Bezugs |
38 500,00 EUR |
38 500,00 EUR |
38 500,00 EUR |
+ Lohnabzüge für den sonstigen Bezug |
737,38 EUR |
958,37 EUR |
1 053,40 EUR |
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39 237,38 EUR |
39 458,37 EUR |
39 553,40 EUR |
Jahres-LSt hierfür |
5 786,00 EUR |
5 845,00 EUR |
5 870,00 EUR |
Jahres-LSt für den maßgebenden |
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Jahresarbeitslohn I |
4 949,00 EUR |
4 949,00 EUR |
4 949,00 EUR |
LSt für den sonstigen Bezug |
837,00 EUR |
896,00 EUR |
921,00 EUR |
SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) |
46,04 EUR |
49,28 EUR |
50,66 EUR |
KiSt |
75,33 EUR |
80,64 EUR |
82,89 EUR |
Lohnabzüge für den sonstigen Bezug |
958,37 EUR |
1 025,92 EUR |
1 054,55 EUR |
Durch weitere Berechnungen würde sich eine höhere Steuer nicht mehr ergeben. Die auf den sonstigen Bezug von 2 500 EUR entfallende LSt beträgt 921 EUR, der SolZ 50,66 EUR (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und die KiSt 82,89 EUR, sodass sich der Bruttobetrag auf 3 554,55 EUR beläuft.
Übernimmt der ArbG auch den > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, erhöht auch dies den anzusetzenden Jahresarbeitslohn. Zu weiteren Hinweisen > Nettolohn Rz 5 ff.
Rz. 51, 52
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Randziffern einstweilen frei.