Rz. 50
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Zur Prüfung, ob es sich überhaupt um einen ‚Nettolohn’ handelt, und zur Besteuerungstechnik mit Beispielen > Nettolohn. Die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt kann wie bei der Nettobesteuerung laufender Bezüge (> Nettolohn Rz 5) unschwer maschinell ermittelt werden. Bei personeller Bearbeitung ist die LSt durch Abtasten mit Hilfe einer > Lohnsteuertabelle zu ermitteln (hier wurde der Lohnsteuerrechner von www.bundesfinanzministerium.de benutzt). Das geht so:
Beispiel:
Ein rentenversicherungspflichtiger ArbN unter 65 Jahre bezieht von Januar bis Dezember 2020 ein Monatsgehalt von jeweils 3 000 EUR. Der ArbG hat die Steuerklasse I/- als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen. Im Mai 2020 erhält der ArbN einen sonstigen Bezug (einmalige Zuwendung) iHv2 500 EUR. Der ArbG will die Steuerabzugsbeträge übernehmen.
A Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns I:
als maßgebender Jahresarbeitslohn I ohne sonstigen Bezug |
sind anzusetzen (12 × 3 000 EUR =) |
36 000 EUR |
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darauf entfällt Lohnsteuer I |
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4 949 EUR |
B. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns II: |
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maßgebender Jahresarbeitslohn I |
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zuzüglich des sonstigen Bezugs iHv |
+ 2 500 EUR |
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maßgebender Jahresarbeitslohn II |
38 500 EUR |
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darauf entfällt Lohnsteuer II |
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5 593,00 EUR |
die auf den sonstigen Bezug entfallende |
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Differenz zwischen Jahres-LSt I und II beträgt |
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644,00 EUR |
die Jahres-LSt, auf den sonstigen Bezug, die sich vor Abtasten ergibt zuzüglich anderer Lohnsteuerabzüge, die sich vor dem Abtasten der Jahres-LSt ergeben |
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SolZ (5,5 % von 644 EUR =; beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) |
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35,42 EUR |
KiSt (angenommen 9 % von 644 EUR =) |
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57,96 EUR |
Lohnabzugsbeträge vor dem Abtasten |
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737,38 EUR |
Von diesen Beträgen ausgehend sind die LSt, der SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und die KiSt, die auf den sonstigen Bezug entfallen, wie folgt zu ermitteln:
Maßgebender Jahresarbeitslohn II |
1. Berechnung |
2. Ber usw |
bis 6. Ber |
einschließlich des sonstigen Bezugs |
38 500,00 EUR |
38 500,00 EUR |
38 500,00 EUR |
+ Lohnabzüge für den sonstigen Bezug |
737,38 EUR |
958,37 EUR |
1 053,40 EUR |
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39 237,38 EUR |
39 458,37 EUR |
39 553,40 EUR |
Jahres-LSt hierfür |
5 786,00 EUR |
5 845,00 EUR |
5 870,00 EUR |
Jahres-LSt für den maßgebenden |
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Jahresarbeitslohn I |
4 949,00 EUR |
4 949,00 EUR |
4 949,00 EUR |
LSt für den sonstigen Bezug |
837,00 EUR |
896,00 EUR |
921,00 EUR |
SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) |
46,04 EUR |
49,28 EUR |
50,66 EUR |
KiSt |
75,33 EUR |
80,64 EUR |
82,89 EUR |
Lohnabzüge für den sonstigen Bezug |
958,37 EUR |
1 025,92 EUR |
1 054,55 EUR |
Durch weitere Berechnungen würde sich eine höhere Steuer nicht mehr ergeben. Die auf den sonstigen Bezug von 2 500 EUR entfallende LSt beträgt 921 EUR, der SolZ 50,66 EUR (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und die KiSt 82,89 EUR, sodass sich der Bruttobetrag auf 3 554,55 EUR beläuft.
Übernimmt der ArbG auch den > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, erhöht auch dies den anzusetzenden Jahresarbeitslohn. Zu weiteren Hinweisen > Nettolohn Rz 5 ff.
Rz. 51, 52
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Randziffern einstweilen frei.