Rz. 40
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Sowohl Entschädigungen iSd § 34 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 24 Nr 1 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff) als auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff) werden nach der Fünftel-Methode tarifermäßigt: Die LSt wird ermäßigt, indem der sonstige Bezug bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 Satz 9 EStG; > Rz 30) mit einem Fünftel und die sich für diesen sonstigen Bezug ergebende LSt mit dem Fünffachen angesetzt wird.
Beispiel:
Ein rentenversicherungspflichtiger ArbN unter 65 Jahre bezieht von Januar bis September 2020 ein Monatsgehalt von jeweils 3 000 EUR. Dazu hat er Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen von 40 EUR monatlich sowie auf ein im Dezember zahlbares 13. Monatsgehalt. Weil er einen neuen PKW anschaffen will, gewährt ihm der ArbG Anfang September 2020 einen Gehaltsvorschuss von 9 000 EUR, der durch entsprechende Kürzung des Gehalts der folgenden 36 Monate mit jeweils monatlich 250 EUR zu tilgen ist. Für den ArbN ist die Steuerklasse III/2 und ein Freibetrag von 700 EUR als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale vom FA festgestellt worden. Die LSt für den sonstigen Bezug von 9 000 EUR errechnet sich wie folgt:
A. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns I:
Anzusetzen sind
9 Monate zu 3 000 EUR = |
27 000 EUR |
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3 Monate zu 2 750 EUR = |
8 250 EUR |
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12 Monate zu 40 EUR = |
480 EUR |
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insgesamt |
35 730,00 EUR |
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– das im Dezember zu erwartende 13. Monatsgehalt wird nicht einbezogen (> Rz 30/5) – abzüglich Jahresfreibetrag |
./. 700,00 EUR |
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maßgebender Jahresarbeitslohn I (ohne sonstigen Bezug) |
35 030,00 EUR |
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darauf Lohnsteuer I |
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1 784,00 EUR |
B. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns II: |
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Anzusetzen sind weitere 9 000 EUR : 5 = |
1 800,00 EUR |
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Jahresarbeitslohn II |
36 830,00 EUR |
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darauf entfällt Lohnsteuer II |
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2 150 EUR |
C. Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug: |
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Die Differenz der Jahreslohnsteuer I und II beträgt |
366,00 EUR; |
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das Fünffache der Differenz ist die gesuchte Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug von 9 000 EUR, also |
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1 830,00 EUR |
zuzüglich SolZ iHv 5,5 % der Lohnsteuer (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) |
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100,65 EUR |
KiSt iHv (angenommen) 9 % der Lohnsteuer |
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164,70 EUR. |
Die Steuerlast für den sonstigen Bezug von 9 000 EUR beträgt insgesamt 2 095,35 EUR. |
Die Berechnung mit der Fünftelung gilt gleichermaßen für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige ArbN (> Außerordentliche Einkünfte Rz 2). Sie ist aber nur anzuwenden, wenn sie für den ArbN günstiger ist als die reguläre Besteuerung als (nicht tarifbegünstigter) sonstiger Bezug. Der ArbG hat deshalb eine Vergleichsrechnung durchzuführen (Günstigerprüfung; BMF vom 10.01.2000, BStBl 2000 I, 138). Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelung ist, dass eine Zusammenballung von Einkünften iSv § 34 Abs 1 EStG gegeben ist. Zu den Einzelheiten > Außerordentliche Einkünfte Rz 96 ff.
Rz. 40/1
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Erhält der ArbN einen regulären sonstigen Bezug und außerdem einen tarifermäßigten sonstigen Bezug, und sind die Steuerabzüge für beide sonstigen Bezüge in einer Abrechnung zu ermitteln, so ist zunächst die LSt für den ‚normalen’ sonstigen Bezug iSv § 39b Abs 3 Satz 1 bis 7 EStG und danach die LSt für den sonstigen Bezug iSv § 39b Abs 3 Satz 9 EStG zu ermitteln (> R 39b.6 Abs 4 LStR).
Rz. 41
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Wenn die LSt für einen sonstigen Bezug iSv § 34 Abs 1 und 2 Nr 2 und 4 EStG nach § 39b Abs 3 Satz 9 EStG ermittelt worden ist, wird der ArbN von Amts wegen zur ESt veranlagt (§ 46 Abs 2 Nr 5 EStG); > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 90 ff. Er ist dann zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet.