Rz. 45
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Erhält ein ArbN einen sonstigen Bezug, der dem > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereits als ausgeschieden gemeldet worden ist (vgl § 39e Abs 4 Satz 5 EStG), muss das BZSt neue > Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellen (vgl § 39e Abs 3 Satz 2 EStG). Für den ehemaligen ArbG wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse VI abgerufen werden, wenn er inzwischen bei einem anderen ArbG mit der Steuerklasse I bis V beschäftigt ist. Es wird dann nach § 39b Abs 3 EStG (> Rz 20–41) verfahren (> R 39b.6 Abs 3 LStR). Dabei ist nur von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus diesem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Ist der sonstige Bezug voraussichtlich der einzige Bezug, so beträgt der voraussichtliche Jahresarbeitslohn 0 EUR.
Rz. 45/1
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Verhindert der ArbN den Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (Sperrung), so ist der Steuerabzug ebenfalls nach Steuerklasse VI vorzunehmen (vgl § 39e Abs 6 Satz 6ff EStG; vgl bereits > Rz 42). Auch hier ist von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis auszugehen; das gilt selbst dann, wenn der ArbN beim Zufluss des sonstigen Bezugs > Arbeitslohn aus einem ersten, nach Steuerklasse I bis V besteuerten Dienstverhältnis bezieht.
Beispiel 1:
Ein ArbN hat für die Monate Januar bis April jeweils 2 300 EUR bezogen. Er scheidet zum 30. April aus. Erst nach Meldung seines Ausscheidens an das BZSt und Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung an die FinVerw bekommt der ArbN im Juni noch einen sonstigen Bezug von 1 000 EUR. Er hat die Bildung und Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber sämtlichen ArbG gesperrt. Der ArbG muss deshalb die Steuerklasse VI anwenden. Als voraussichtlicher Jahresarbeitslohn (> Rz 30) ist 0 EUR anzusetzen, weil aus dem zweiten Arbeitsverhältnis kein anderer Arbeitslohn gezahlt worden ist. Der laufende Arbeitslohn aus Januar bis April ist dem ersten Dienstverhältnis zuzurechnen (> Rz 30/7) und deshalb uE bei der Versteuerung nach Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen, wenn für den unterjährig ausgeschiedenen ArbN die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt worden ist. Diese Nichtberücksichtigung der bisher gezahlten Bezüge wirkt sich im Abzugsverfahren für den ArbN günstig aus; im Veranlagungsverfahren kann sich daraus eine Nachzahlung ergeben.
Rz. 46
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Bezieht der ArbN zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs keinen Arbeitslohn von einem anderen ArbG, so wird das BZSt – je nach Familienstand – die Steuerklasse I bis V zum Abruf bereitstellen. Für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist der auf dem > Lohnkonto des beendeten Dienstverhältnisses ausgewiesene Arbeitslohn in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen (> R 39b.6 Abs 3 Satz 3 LStR). Ist nicht damit zu rechnen, dass der ArbN künftig Arbeitslohn in erheblichem Umfang erzielt, so kann der bescheinigte Arbeitslohn als voraussichtlicher Jahresarbeitslohn zugrunde gelegt werden (ggf 0 EUR).
Beispiel 2:
Das X-Unternehmen zahlt alljährlich im Juli seinen früheren ArbN nach deren Eintritt ins Rentenalter aus sozialen Erwägungen einen Betrag iHv 1 000 EUR aus. Weitere Bezüge wie zB eine Betriebsrente (> Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff) fließen den ArbN aus dem früheren Dienstverhältnis nicht zu. Der ArbG hat grundsätzlich die ELStAM beim BZSt abzurufen (§ 39e Abs 4 Satz 2 EStG). Hierbei werden dem ArbG familiengerechte > Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt. Bei ArbN mit Steuerklasse I, III oder IV fällt keine LSt an; der Betrag kann also im Ergebnis steuerfrei ausgezahlt werden. Handelt es sich dagegen um ein weiteres ("zweites") Dienstverhältnis (> Mehrere Dienstverhältnisse) oder hat der ArbN den Datenabruf nach § 39e Abs 6 Satz 6 EStG sperren lassen, muss der ArbG den LSt-Abzug nach der Steuerklasse VI vornehmen (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 6, § 39e Abs 6 Satz 8 EStG). Der mit dem Abruf von Lohnsteuerabzugsmerkmalen für eine Vielzahl von ArbN entstehende Arbeitsaufwand muss freilich in Kauf genommen werden. Alternativ kann der ArbG die Zuwendung nach § 40 EStG pauschal besteuern und die Steuerabzüge übernehmen, wenn mehrere gleichartige Fälle zur Besteuerung anstehen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 63 ff).
Beispiel 3:
Ein im Oktober beim ArbG A ausgeschiedener ArbN unter 65 Jahren erhält im April des folgenden Jahres eine steuerpflichtige Abfindung von 2 000 EUR wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Für ihn ruft der ArbG beim BZSt als Lohnsteuerabzugsmerkmal die StKl IV/– ab. Weil weiterer Arbeitslohn nicht zugeflossen ist, beträgt der voraussichtliche Jahresarbeitslohn 0 EUR. Der sonstige Bezug und damit die BMG betragen 2 000 EUR.
Die LSt auf den Bezug von 2 000 EUR ist auch die LSt für den sonstigen Bezug. Der sonstige Bezug und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Rz. 47
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Werden an einen bereits ausgeschiedenen ArbN n...