I. Hinweise zu den Beiträgen
Rz. 5
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Für abhängig Beschäftigte besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (> Rz 1). Der in der GRV beitragspflichtige Personenkreis wird in §§ 1ff SGB VI bestimmt. Versichert sind im Wesentlichen die beitragspflichtigen Beschäftigen; das sind die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (vgl § 2 SGB IV). Zur Pflichtversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten > Künstlersozialversicherung. Darüber hinaus gibt es eine Pflichtversicherung für bestimmte Selbständige (§ 2 SGB VI). Einzelheiten enthält BMF vom 21.12.2017, Rz 2, 3 und Anlage 1, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester). Ausgenommen von der Beitragspflicht sind ua > Beamte und Personen, deren Altersversorgung durch > Berufsständische Versorgungseinrichtungen gesichert ist.
Rz. 6
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die Beiträge zur GRV, GKV, GPflV, GAV (> Rz 1) sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom ArbG an die Einzugsstelle abzuführen. Einzugsstelle ist grundsätzlich die Krankenkasse, von der auch die GKV durchgeführt wird (> Ortskrankenkassen Rz 5). Die Einzugsstelle teilt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf und leitet ihn arbeitstäglich an die einzelnen Träger bzw den Gesundheitsfonds weiter. Sie ist auch für das Meldewesen, den Einzug der Beiträge und die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der SozVers zuständig. Für ihre Tätigkeit erhält sie von den anderen Trägern der SozVers eine Vergütung. Beitragsschuldner auch hinsichtlich der ArbN-Anteile ist allein der ArbG. Er hat der zuständigen Einzugsstelle jeden versicherungspflichtigen ArbN zu melden (§§ 28a – c SGB IV, § 198 SGB V); er hat ihr außerdem die Beiträge (ArbG- und ArbN-Anteil) monatlich in einer Summe zu melden und an sie abzuführen (§§ 28d – n SGB IV).
Rz. 7
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Im Innenverhältnis werden die Beiträge grundsätzlich anteilig vom ArbG und ArbN getragen (vgl § 346 Abs 1 SGB III, § 249 Abs 1 SGB V, § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI, § 58 Abs 1 SGB XI, siehe auch > Pflegeversicherung Rz 2). Besonderheiten gelten für die > Knappschaft.
Rz. 8
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die Beiträge werden in Höhe bestimmter Prozentsätze (Beitragssatz) auf das Arbeitsentgelt (> Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Zum Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs 1 SGB IV). Zur Ermittlung des maßgebenden > Arbeitsentgelt sowie > Sozialversicherungsentgelt-Verordnung. Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (> Krankenversicherung Rz 1), zur BBemG, zur Bezugsgröße sowie den Beitragssätzen im Einzelnen > Anh 6.
Rz. 9
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
In der gesetzlichen Unfallversicherung versichern die > Berufsgenossenschaften die Unternehmen gegen Ansprüche eines ArbN aus einem Arbeitsunfall. Sie erhebt hierfür im Umlageverfahren Beiträge nur vom ArbG. Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge und Leistungen > Unfallversicherung Rz 1 und Rz 13.
II. Steuerliche Behandlung der Beiträge
Rz. 10
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die ArbG-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind in dem gleichen Umfang steuerfrei, wie sie der ArbG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG). Eigentlich gehören die ArbG-Anteile ohnehin nicht zum > Arbeitslohn; § 3 Nr 62 EStG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung (BFH 199, 524 = BStBl 2003 II, 34; BFH 206, 158 = BStBl 2004 II, 1014). Die Steuerfreiheit gilt auch, soweit die Beitragsanteile aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische SV-Träger erbracht werden (> R 3.62 Abs 1 Satz 2 LStR). Zum Umfang der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff. Zu Sachverhalten mit Auslandsbezug > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff.
Rz. 11
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Abweichende Regelungen gelten zB für Mitunternehmer, die beitragsrechtlich Beschäftigte sein können. Zu Einzelheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 59 ff, > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 7.
Zu Besonderheiten bei Minijobs > Geringfügige Beschäftigung. Zu weiteren Hinweisen > Befreiende Lebensversicherung, > Befreiende Pflegeversicherung, > Beiträge Rz 1, > Beitragszuschüsse, > Krankenkassen. Zum Ausgleich der Ansprüche bei Ehescheidung > Versorgungsausgleich.
Rz. 12
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Randziffer einstweilen frei.
Rz. 13
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Zum > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag: Beiträge sind als sog > Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich > Sonderausgaben Rz 27 ff. Das gilt auch für Beiträge an einen ausländischen Sozialversicherungsträger, zu denen der ArbN nach ausländischem Recht verpflichtet ist (> Sonderausgaben Rz 52 ff). Das gilt jedoch nicht, sow...