Rz. 2
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die Träger der Sozialversicherung sind als Selbstverwaltungskörperschaften organisiert. Ihre Struktur ist in den §§ 29ff des SGB IV geregelt. Sie stellt sich im Prinzip folgendermaßen dar: Die Versicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat außerdem einen Gf. Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich; er erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Gf obliegen. Der Vorstand (der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Mitglieder) werden von der Vertreterversammlung gewählt.
Rz. 2/1
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Bei den > Ortskrankenkassen, den > Betriebskrankenkassen, den > Innungskrankenkassen sowie den > Ersatzkassen wird abweichend ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet, der anstelle eines Gf die Verwaltungsgeschäfte ausführt. Die Aufgaben des Verwaltungsrats entsprechen denen der Vertreterversammlung und des Vorstands bei anderen Versicherungsträgern.
Rz. 2/2
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die Rentenversicherung Bund hat eine Doppelfunktion. Sie nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte GRV wahr und gleichzeitig Trägeraufgaben als Versicherungsträger der allgemeinen GRV. Dieser doppelten Aufgabenstruktur entsprechend, werden neben der Vertreterversammlung und dem Vorstand noch eine Bundesvertretersammlung und ein Bundesvorstand gewählt. Die Bundesvertreterversammlung besteht aus 60 Personen, von denen 30 je zur Hälfte von den Versicherten und den ArbG der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt und weitere 30 Personen von den Regionalträgern der GRV bzw der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsandt werden. Die Aufgaben des Gf werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von einem Direktorium, bestehend aus einem Präsidenten und zwei Gf, wahrgenommen. Es wird von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf sechs Jahre gewählt. Daneben gibt es ein Erweitertes Direktorium, das sich aus dem Direktorium, fünf Gf der Regionalträger und einem Gf der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zusammensetzt. Zu den Aufaben des Erweiterten Direktoriums gehören die Stabilisierung der Arbeitsmenge bei den Trägern der GRV sowie die Ausgestaltung eines Ausgleichsverfahrens, mit dem in den Jahren 2005 bis 2019 bestimmte Versicherte zwischen den Bundes- und Regionalträgern verteilt wurden, um eine Verteilung der Versicherten iHv 45 % auf Bundesebene und 55 % auf Regionalebene zu erreichen.
Rz. 3
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die steuerliche Einkunftsart der Bezüge von Organmitgliedern orientiert sich an ihrer Organisation als Selbstverwaltungskörperschaften. So sind zB der Vorstand einer gewerblichen Berufsgenossenschaft und sein Stellvertreter als Organmitglieder steuerrechtlich keine ArbN (vgl BFH 84, 426 = BStBl 1966 III, 153). Maßgebend hierfür ist nicht die Ausgestaltung der Position als > Ehrenamt (vgl § 40 Abs 1 SGB IV) und dass die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem hauptamtlichen Geschäftsführer obliegen (der steuerlich ArbN ist). Entscheidend ist vielmehr, dass der Vorstand unmittelbar aufgrund eines Wahlvorgangs durch die Vertreterversammlung in seine Organstellung berufen wird. Dem entsprechend werden auch andere ehrenamtlich tätige Mitglieder der Organe (Vertreterversammlung und Vorstand) sowie von der Vertreterversammlung gewählte > Versicherungsälteste und > Vertrauensleute steuerlich nicht als ArbN behandelt. Sie leisten vielmehr sonstige selbständige Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (OFD Frankfurt/M, DB 1997, 301; EFG 1990, 309; ebenso FG SN vom 25.06.2003 – 2 K 1945/01, HaufeIndex 1 065 611). Auch der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung, der hauptberuflich als Arzt tätig ist, handelt als Organ nicht im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit, sondern als Organwalter unmittelbar für die Körperschaft (vgl BFH 137, 197 = BStBl 1983 II, 156).
Rz. 4
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Vergütungen, auch wenn sie als Ersatz für entgangenen Bruttoverdienst oder pauschal für Zeitaufwand gewährt werden, gehören zu den stpfl > Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Nachgewiesene > Reisekosten können im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG (> Reisekostenvergütungen) und Auslagen nach § 3 Nr 50 EStG (> Auslagenersatz) steuerfrei ersetzt werden. Pauschal bemessener Aufwendungsersatz ist nur im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 63 Versicherungsälteste). Werden die Reisekosten und der entgangene Bruttoverdienst erstattet oder Pauschbeträge für Zeitaufwand (§ 41 Abs 2 und 3 SGB IV) sowie die baren Auslagen wie für Porto, Telefon, Internetnutzung etc gezahlt (§ 41 Abs 1 SGB IV), ist eine vereinfachte Aufteilung der Gesamtentschädigung gemäß > R 3.12 Abs 3 LSt...