Rz. 13
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Zuwendung muss unentgeltlich, also ohne nennenswerte Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Sie darf mithin bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Empfängers sein (BFH 183, 427 = BStBl 1997 II, 612). So kann eine Zuwendung an eine Stiftung nicht abgezogen werden, wenn sie dem Spender ein Darlehen in entsprechender Höhe gibt. Zuwendungen iSd § 10b EStG müssen vielmehr "zur Förderung" bestimmter Zwecke erbracht werden. Daraus folgert BFH 163, 197 = BStBl 1991 II, 234, dass eine Spende um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender selbst gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind deshalb nicht abziehbar (BFH 214, 378 = BStBl 2007 II, 8). Ein Spendenabzug ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung zur Erlangung einer Gegenleistung erbracht wird, sondern schon dann, wenn die Zuwendung ersichtlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhängt (vgl BFH/NV 2015, 853 zu einer Spende im wirtschaftlichen Zusammenhangg mit dem Kauf eines Grundstücks zu günstigen Konditionen). Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen. An der Unentgeltlichkeit fehlt es aber nicht schon dann, wenn der Spender immaterielle Vorteile erlangt, wie zB eine Mehrung seines Ansehens oder bestimmte Emotionen. Deshalb kann eine Spende an einen Tierschutzverein mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier zu unterstützen, abzugsfähig sein, wenn es sich nicht um das Tier des Spenders handelt und die verlangte Unterstützung zu den satzungsmäßigen Zwecken des Empfängers gehört (BFH 272, 432 = BStBl 2021 II, 810).
Rz. 13/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Keine Spenden sind jedoch Zahlungen, die ein Stpfl zur Einstellung eines Strafverfahrens (§ 153a StPO) an eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten hat, weil ihnen als Vorteil die Verfahrenseinstellung gegenübersteht (BFH 163, 197 aaO); ebenso nicht die bei Strafaussetzung als sog Bewährungsauflage (§ 56b StGB) an eine gemeinnützige Einrichtung zu leistenden Geldbeträge (BFH 79, 279 = BStBl 1964 III, 333); ergänzend > Geldstrafen Rz 4; ebenso nicht Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtstombola, denen die Gewinnchance als eine echte Gegenleistung gegenübersteht (BFH 103, 147 = BStBl 1971 II, 799; > Preisgelder). Nicht abziehbar ist auch eine Aufnahme- oder Beitrittspende, also eine Zuwendung anlässlich des Beitritts zu einem Sportverein, um als Mitglied Leistungen in Anspruch nehmen zu können (BFH/NV 1995, 963). Setzt ein Schulträger das > Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt (BFH 190, 144 = BStBl 2000 II, 65; vgl bereits FinMin NW vom 04.01.1991, EStG-K § 10b EStG 16).
Rz. 14
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ein einheitliches (überhöhtes) Leistungsentgelt wird nicht in einen Entgelt- und Spendenanteil aufgeteilt; denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (BFH 214, 378 = BStBl 2007 II, 8). So ist der Zuschlagswert bei Wohlfahrtsbriefmarken nicht als Spende abziehbar, weil die Marken einen jederzeit realisierbaren Gegenwert darstellen (BFH 96, 504 = BStBl 1969 II, 701). Spenden für Olympia-Briefmarken beim Erwerb von Förderungszertifikaten der Deutschen Sporthilfe wurden aber anerkannt (DB 1969, 773 und 2062). Schulgeld, für eine Privatschule oder die Gebühr für den > Kindergarten ist nicht abziehbar (OFD Frankfurt/M vom 13.07.1995 , FR 1996, 38). Schulgeld, in dem auch Beiträge für gemeinnützige Zwecke enthalten sind, wird nicht als Spende abgezogen, wenn die Kinder des Gebers die empfangende Schule besuchen (BFH 151, 39 = BStBl 1987 II, 850 mwN; zum steuerlichen Abzug bei den Eltern > Schulgeld); wegen der Zuwendungen von fördernden Mitgliedern von Schulvereinen > Rz 36/1. Auch ein Kaufpreis kann nicht in Entgelt- und Spendenanteil aufgeteilt werden. Das gilt schon deshalb, weil die ‚Spende’ nicht freiwillig (> Rz 11), sondern unter der Bedingung des Kaufs gewährt wird. So zB wenn ein Computerhersteller einem Schulträger bei der Anschaffung multimediafähiger Computertechnik einen Preisnachlass einräumt. Eine solche Aufteilung des Kaufpreises lässt die FinVerw nur noch bei Unicef-Grußkarten und -Kalendern zu (OFD Frankfurt/M vom 28.12.1994 – S-2223-A-113-St-II-22); dabei handelt es sich jedoch um eine ausdrücklich beibehaltene Billigkeitsmaßnahme (> Billigkeit). Eintrittsgelder zu Benefiz- und Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Aufwendungen für den Erwerb von Benefiz-Schallplatten, -Büchern usw zieht die FinVerw seit 1991 nicht mehr ab (OFD Nürnberg vom 23.11.1990, DStR 1991, 119).
...