Rz. 28

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ein kirchlicher Zweck liegt nur dann vor (vgl § 54 AO), wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts selbstlos (§ 55 AO) zu fördern. Ein kirchlicher Zweck iSv § 54 AO liegt somit nicht vor, wenn Spenden direkt an eine Religionsgemeinschaft gegeben werden, sondern nur dann, wenn sie an eine dritte, eine Religionsgemeinschaft fördernde Körperschaft geleistet werden (vgl BFH 261, 132 = BStBl 2018 II, 651). Direkte Spenden an eine Religionsgemeinschaft zur Förderung der Religion sind gemeinnützige Zuwendungen iSv § 52 Abs 2 Nr 2 AO (> Rz 33). Kirchliche Zwecke iSv § 54 AO liegen aber nicht schon dann vor, wenn eine Religigonsgemeinschaft, die > Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, in beliebiger Weise gefördert wird; es müssen vielmehr kirchliche Zwecke gefördert werden. Dazu gehören insbesondere die in § 54 Abs 2 AO genannten Bereiche der Religionsausübung, die den Kultusbereich, den Verkündigungs- und Unterweisungsbereich sowie den Organisations- und Verwaltungsbereich betreffen (vgl OVG NW vom 14.12.2006, Verwaltungsblatt NW 2007, 232). Betreibt eine Religionsgemeinschaft einen > Kindergarten oder ein > Altenheim, verfolgt sie insoweit nicht kirchliche, sondern gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Zu den Religionsgemeinschaften gehören nicht nur diejenigen christlichen Glaubensbekenntnisses, sondern weitere > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Eine Übersicht veröffentlicht das BMI auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de. Ist die Religionsgemeinschaft keine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Anerkennung durch die Bundesländer erforderlich), so kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen (AEAO zu § 54). Mit dem Bau eines Brunnens fördert eine Kirchengemeinde keinen kirchlichen, sondern einen kulturellen Zweck (BFH 190, 478 = BStBl 2000 II, 608). Kirchenbeiträge, die nicht als > Kirchensteuer abgezogen werden, kommen als Spenden in Betracht (> R 10.7 Abs 2 EStR).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge