I. Begünstigte Zwecke
1. Allgemeines
Rz. 25
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 10b Abs 1 EStG begünstigt Spenden (> Rz 10–22), soweit sie zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke iSd §§ 52–54 AO dienen.
Grundsätzlich kann eine Spende auch im > Ausland Rz 1 verwendet werden (zum Spendenempfänger > Rz 50). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mit der Spende entweder natürliche Personen mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt im > Inland gefördert werden oder neben der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beigetragen wird (vgl § 10b Abs 1 Satz 6 EStG). Davon ist vor allem bei der Hilfe von Opfer von Naturkatastrophen auszugehen.
2. Mildtätige Zwecke
Rz. 26
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 53 AO regelt, was den mildtätigen Zwecken zugerechnet werden kann. Mildtätigkeit ist danach die selbstlose (§ 55 AO) Unterstützung von Personen, die wegen Krankheit (§ 53 Nr 1 AO) oder nicht ausreichender Geldmittel (§ 53 Nr 2 AO) hilfsbedürftig sind. Mildtätige Zuwendungen müssen nicht unbedingt unentgeltlich sein; sie dürfen aber nicht um des Entgelts willen erbracht werden (AEAO zu § 53 Nr 2). Mildtätigen Zwecken dienen Wohltätigkeitsvereine, milde Stiftungen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts unterhaltene Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Obdachlosenheime, sowie von solchen Körperschaften betriebene Mahlzeitendienste wie zB ‚Essen auf Rädern’, Krankenpflege, Altenpflege, Behindertenpflege, Blindenfürsorge oder Lebenshilfe (T/K/Seer, § 53 AO Rz 3). Begünstigt sind auch mildtätige Zuwendungen an Personen, die wegen ihres seelischen Zustands hilfsbedürftig sind; das hat zB Bedeutung für die Telefonseelsorge (vgl AEAO zu § 53 Nr 1). Förderungswürdig sind ferner Schutzhäuser für von Gewalt betroffene Personen. Bei der Unterstützung von körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen iSd § 53 Nr 1 AO ist es nicht erforderlich, dass sie außerdem noch wirtschaftlich hilfsbedürftig iSd § 53 Nr 2 AO sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Hilfsbedürftigkeit dauernd oder längere Zeit besteht. Bei über 75 Jahre alten Personen wird körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung unterstellt (vgl AEAO zu § 53 Nr 4).
Rz. 27
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Wirtschaftlich hilfsbedürftig sind Personen, deren Einkünfte und Bezüge das Vierfache, bei Alleinstehenden oder beim Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der > Sozialhilfe iSd § 28 SGB XII nicht übersteigen (§ 53 Nr 2 AO). Leistungen für die Unterkunft werden nicht gesondert berücksichtigt. Für die Begriffe Einkünfte und Bezüge gilt > R 33a.1 Abs 3 EStR (zu Einzelheiten vgl AEAO zu § 53 Nr 5–8; > Unterhaltsleistungen Rz 94 ff).
3. Kirchliche Zwecke
Rz. 28
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ein kirchlicher Zweck liegt nur dann vor (vgl § 54 AO), wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts selbstlos (§ 55 AO) zu fördern. Ein kirchlicher Zweck iSv § 54 AO liegt somit nicht vor, wenn Spenden direkt an eine Religionsgemeinschaft gegeben werden, sondern nur dann, wenn sie an eine dritte, eine Religionsgemeinschaft fördernde Körperschaft geleistet werden (vgl BFH 261, 132 = BStBl 2018 II, 651). Direkte Spenden an eine Religionsgemeinschaft zur Förderung der Religion sind gemeinnützige Zuwendungen iSv § 52 Abs 2 Nr 2 AO (> Rz 33). Kirchliche Zwecke iSv § 54 AO liegen aber nicht schon dann vor, wenn eine Religigonsgemeinschaft, die > Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, in beliebiger Weise gefördert wird; es müssen vielmehr kirchliche Zwecke gefördert werden. Dazu gehören insbesondere die in § 54 Abs 2 AO genannten Bereiche der Religionsausübung, die den Kultusbereich, den Verkündigungs- und Unterweisungsbereich sowie den Organisations- und Verwaltungsbereich betreffen (vgl OVG NW vom 14.12.2006, Verwaltungsblatt NW 2007, 232). Betreibt eine Religionsgemeinschaft einen > Kindergarten oder ein > Altenheim, verfolgt sie insoweit nicht kirchliche, sondern gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Zu den Religionsgemeinschaften gehören nicht nur diejenigen christlichen Glaubensbekenntnisses, sondern weitere > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Eine Übersicht veröffentlicht das BMI auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de. Ist die Religionsgemeinschaft keine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Anerkennung durch die Bundesländer erforderlich), so kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen (AEAO zu § 54). Mit dem Bau eines Brunnens fördert eine Kirchengemeinde keinen kirchlichen, sondern einen kulturellen Zweck (BFH 190, 478 = BStBl 2000 II, 608). Kirchenbeiträge, die nicht als > Kirchensteuer abgezogen werden, kommen als Spenden in Betracht (> R 10.7 Abs 2 EStR).
4. Gemeinnützige Zwecke
Rz. 29
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Welche Zwecke gemeinnützig sind, bestimmt § 52 AO. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sit...