1. Freiwilligkeit
Rz. 10
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 10b Abs 1 EStG begünstigt "Zuwendungen" zur Förderung bestimmter Zwecke. Damit sind Spenden und Mitgliedsbeiträge gemeint. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Umlagen und Aufnahmegebühren. Die Rechtsprechung zieht nur solche Zuwendungen nach § 10b EStG ab, die vom Stpfl freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden (zB BFH 162, 407 = BStBl 1991 II, 258 mwN).
Rz. 11
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Freiwillig ist eine Zuwendung, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung geleistet wird (BFH 168, 35 = BStBl 1992 II, 748). Die Zuwendung bleibt deshalb auch dann freiwillig, wenn sich ein Stifter freiwillig verpflichtet hat, eine gemeinnützige Stiftung mit Kapital auszustatten, oder ein Vereinsmitglied sich freiwillig verpflichtet hat, Beiträge zu leisten (zu Mitgliedsbeiträgen > Rz 29, > Rz 54 ff). Freiwillig ist eine Zuwendung auch dann, wenn sie aufgrund eines mit dem > Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrags geleistet wird (BFH 263, 325 = BStBl 2019 II, 318). Ebenso sind Zuwendungen durch > Ordensangehörige als Spende abziehbar, wenn sie diese aufgrund ihres Ordensgelübdes leisten (BFH 56, 117 = BStBl 1952 III, 49). Eine Zweckbindung der Zuwendung ist also nicht schädlich (BFH 118, 224 = BStBl 1976 II, 338).
Rz. 11/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zahlt in einer glaubensverschiedenen Ehe (> Kirchensteuer Rz 36 f, 50 ff) der alleinverdienende Ehegatte/> Lebenspartner, der keiner Kirche angehört, freiwillig für den anderen > Ehegatten/Lebenspartner, der einer umlageerhebenden Kirche angehört, Beträge in Höhe der üblichen Kirchensteuer, so werden diese nach § 10b EStG als Spenden berücksichtigt (> R 10.7 Abs 2 EStR; zu Einzelheiten > Kirchensteuer Rz 70 ff; ergänzend > Sonderausgaben Rz 19, 111). An der Freiwilligkeit der Zuwendung fehlt es aber, wenn der Erbe zur Erfüllung von Vermächtnissen an gemeinnützige Einrichtungen leistet (BFH 172, 362 = BStBl 1993 II, 874). Übrigens ist auch ein Abzug solcher posthum geleisteter Aufwendungen beim Erblasser nicht zulässig, weil dessen persönliche Steuerpflicht mit dem Tod beendet ist (BFH 181, 472 = BStBl 1997 II, 239; > Rechtsnachfolger Rz 3). ‚Freiwillig’ ist auch eine Schenkung mit der Auflage für den Beschenkten, einen bestimmten Betrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten; denn die Auflage ist keine Gegenleistung für die Schenkung (EFG 2009, 1931). Bei Kaufvertragsverhandlungen versprochene Zuwendungen berechtigen hingegen nicht zum Spendenabzug, da regelmäßig ein schädlicher Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag anzunehmen ist (BFH/NV 2015, 853).
Rz. 12
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Spenden, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar (> 10b.1 Abs 1 Satz 2 EStR). So zB Zuwendungen, die ArbN-Vertreter im Aufsichtsrat von ihren Aufsichtsratsvergütungen machen müssen, > Arbeitslohn Rz 122, > Aufsichtsrat Rz 5, > Betriebsrat; ergänzend > Gewerkschaft und > Parteibeiträge. Über sog ‚Spenden’ des Dienstvorgesetzten, zB des Vorstandsmitglieds einer AG, an ArbN > Geschenke und > Sponsoring. Zur Freiwilligkeit einer Gehaltsrückzahlung bei gleichzeitig drohendem Wegfall von Arbeitsplätzen vgl OFD Frankfurt/M vom 02.06.2003, DB 2003, 1545.
Wird eine natürliche Person benannt, die für ein bestimmtes Projekt steht, steht das dem SA-Abzug nicht entgegen. So zB eine Spende für Pater XY, der Spenden für die Missionsarbeit in einem Entwicklungsland sammelt oder die Übernahme einer Patenschaft für ein von einem begünstigten Hilfswerk benanntes Kind (zur Spendenbescheinigung > Rz 54 ff).
2. Unentgeltlichkeit
Rz. 13
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Zuwendung muss unentgeltlich, also ohne nennenswerte Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Sie darf mithin bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Empfängers sein (BFH 183, 427 = BStBl 1997 II, 612). So kann eine Zuwendung an eine Stiftung nicht abgezogen werden, wenn sie dem Spender ein Darlehen in entsprechender Höhe gibt. Zuwendungen iSd § 10b EStG müssen vielmehr "zur Förderung" bestimmter Zwecke erbracht werden. Daraus folgert BFH 163, 197 = BStBl 1991 II, 234, dass eine Spende um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender selbst gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind deshalb nicht abziehbar (BFH 214, 378 = BStBl 2007 II, 8). Ein Spendenabzug ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung zur Erlangung einer Gegenleistung erbracht wird, sondern schon dann, wenn die Zuwendung ersichtlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhängt (vgl BFH/NV 2015, 853 zu einer Spende im wirtschaftlichen Zusammenhangg mit dem Kauf eines Grundstücks zu günstigen Konditionen). Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlic...