Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Spenden und Mitgliedsbeiträge von unbeschränkt und beschränkt Stpfl sind unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen bestimmter Höchstbeträge (> Rz 64 ff, > Rz 71) als > Sonderausgaben abziehbar (§ 10b, § 50 Abs 1 EStG). Das soll die Spendenbereitschaft der Bevölkerung erhöhen und die gesellschaftspolitisch erwünschten Ziele der Empfänger fördern. Begünstigt sind

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ausgaben zur Förderung mildtätiger (> Rz 26–27), kirchlicher (> Rz 28) und gemeinnütziger Zwecke (> Rz 29–47).

Die Ausgaben sind aber nur dann nach § 10b Abs 1 EStG abziehbar, wenn sie einem bestimmten Empfänger (> Rz 48–53) zufließen und dieser bestätigt, dass er sie zweckentsprechend verwenden wird (zur Zuwendungsbestätigung > Rz 54–63/6). Der Spender darf grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Bestätigung vertrauen (> Rz 62);

 

Rz. 2/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien, soweit für sie nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG zu gewähren ist (> Rz 71 ff).
 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Gesetzeskonkurrenzen: § 10b EStG ist nicht anwendbar, soweit die Aufwendungen beim Geber > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben sind oder mit dem Pauschbetrag des § 10c Abs 1 EStG (36 EUR im VZ) abgegolten sind. Auch § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (SA-Abzug der > Kirchensteuer) geht § 10b EStG vor, weil die KiSt nicht freiwillig gezahlt wird (Ausnahme > Rz 11). Die Freiwilligkeit (> Rz 10) der Zuwendungen iSv § 10b EStG schließt auch den Abzug als > Außergewöhnliche Belastungen aus; das gilt auch soweit § 10b EStG den Abzug beschränkt. Zu § 34g EStGRz 2/1. Zum Spendenabzug bei der KSt vgl § 9 Abs 1 Nr 2, Abs 3 KStG. Zur Abgrenzung zwischen Spende und vGA vgl BFH/NV 2008, 988; 2014, 1092 mwN.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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