Rz. 4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ausgaben zur Förderung bestimmter – im Wesentlichen gemeinnütziger – Zwecke hatte der Gesetzgeber bereits 1921 zum Abzug zugelassen, im EStG 1925 jedoch diese Möglichkeit wieder beseitigt. Erst 1948 wurde in § 10 EStG eine Vorschrift eingefügt, die wieder Ausgaben zur Förderung bestimmter Zwecke als Sonderausgaben zum Abzug zuließ. Durch das StÄndG vom 27.06.1951 (BGBl 1951 I, 411 = BStBl 1951 I, 223) wurde die Vorschrift in § 10 EStG gestrichen und an ihrer Stelle ein § 10b in das EStG eingefügt. Das StNeuOG vom 16.12.1954 (BGBl 1954 I, 373 = BStBl 1954 I, 575) begünstigte ab VZ 1955 Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke; auch zur Förderung politischer Parteien (§ 49 Nr 1 EStDV 1955). Das BVerfG erklärte die Förderung politischer Parteien in dieser Form für verfassungswidrig (BGBl 1958 I, 447 = BStBl 1958 I, 403). Ausgaben an politische Parteien, die nach dem 23.06.1958 geleistet worden sind, waren damit vom Spendenabzug nach § 10b EStG ausgeschlossen. Erst der durch das Parteiengesetz vom 24.07.1967 (BGBl 1967 I, 773 = BStBl 1967 I, 360) neu eingefügte Abs 2 des § 10b EStG ließ Beiträge und Spenden an politische Parteien bis zu einem Höchstbetrag von 600 DM (bei Zusammenveranlagung 1 200 DM) im Kalenderjahr ab VZ 1967 zum Abzug als SA zu. Das StÄndG 1969 vom 18.08.1969 (BGBl 1969 I, 1211 = BStBl 1969 I, 477) regelte ab VZ 1969 den Abzug von Sachspenden. Durch das Gesetz vom 18.08.1980 (BGBl 1980 I, 1537 = BStBl 1980 I, 581) wurde der Spendenabzug für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke ab VZ 1980 erweitert. Die Höchstbeträge für den Abzug von Beiträgen und Spenden an politische Parteien wurden verdreifacht; diese Regelung galt bis einschließlich VZ 1983.
Rz. 5
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 10b Abs 2 EStG idF des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (sog Parteienfinanzierungsgesetz) vom 22.12.1983 (BGBl 1983 I, 1577 = BStBl 1984 I, 7) definierte Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke. Dies hatte zur Folge, dass sie nicht lediglich im Rahmen absoluter Höchstbeträge abziehbar waren, sondern bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 % der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern. Wegen dieser Auswirkungen hat das BVerfG die ab VZ 1984 geltende Regelung insoweit für verfassungswidrig erklärt und die Festsetzung fester Höchstbeträge verlangt (BStBl 1986 II, 684). Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1988 (BGBl 1988 I, 2615 = BStBl 1989 I, 40) sollte die Materie für die VZ 1984 bis 1988 verfassungsgemäß regeln. Das ÄndG stellte klar, dass die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens "gemeinnützig" ist. Von 1989 an waren Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien iSv § 2 Parteiengesetz (BGBl 1989 I, 327) bis zu 60 000 DM, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 120 000 DM im Kalenderjahr als SA abziehbar (§ 10b Abs 2 EStG idF des Gesetzes vom 22.12.1988, aaO). Zuwendungen an politische Parteien waren aber nur insoweit nach § 10b EStG begünstigt, als für sie nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde.
Rz. 6
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das Vereinsförderungsgesetz vom 18.12.1989 (BGBl 1989 I, 2212 = BStBl 1989 I, 499) zählte weitere gemeinnützige Zwecke auf; diese werden als besonders förderungswürdig iSd § 10b Abs 1 EStG anerkannt. Spenden zur Förderung mildtätiger Zwecke sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als SA abziehbar (> Rz 64). § 10b Abs 1 Satz 4, 5 EStG nennt die Voraussetzungen, unter denen Aufwandsspenden (> Rz 20) abziehbar sind. § 10b Abs 4 EStG schützt das Vertrauen gutgläubiger Spender in die ausgestellte Spendenbescheinigung bei zweckwidriger Verwendung ihrer Spende durch den Empfänger; damit korrespondierend wurde eine Haftung des Spendenempfängers eingeführt (> Rz 63). Das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990 (BGBl 1990 I, 2775 = BStBl 1991 I, 51) eröffnete ab VZ 1991 die Möglichkeit, Einzelzuwendungen von mindestens 50 000 DM zur Förderung wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke nach dem Vorbild des Verlustabzugs (> Verluste) abzuziehen, soweit sie sich wegen des Spendenhöchstbetrags im Jahr der Zuwendung nicht ausgewirkt haben (> Rz 65).
Rz. 7
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Weil die Höchstbeträge für den Abzug von Spenden an politische Parteien ab VZ 1989 (60 000 DM bzw 120 000 DM; > Rz 4) die verfassungsrechtlich gebotene Grenze überschritten (BVerfG vom 09.04.1992, BStBl 1992 II, 766; NJW 1992, 2545), war der Gesetzgeber gehalten, bis Ende 1993 die Parteienfinanzierung insoweit neu zu regeln; bis dahin blieb es beim geltenden Recht. Ab dem VZ 1994 wurden die Höchstbeträge auf 3 000/6 000 DM (> Rz 71) drastisch abgesenkt (vgl das Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28.01.1994, BGBl 1994 I, 144 = BStBl 1994 I, 207). Die Ve...