Rz. 54
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der SA-Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen iSv § 10b Abs 1 Satz 1 EStG steht unter der auflösenden > Bedingung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (BFH 118, 224 = BStBl 1976 II, 338). Sie ist deshalb nur abziehbar, wenn sie dem FA nachgewiesen wird; dazu dient eine Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV). Weil sie den Eintritt der Bedingung formal bestätigt, ist sie materiell-rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug (BFH 151, 39 = BStBl 1987 II, 850 mwN; BFH 168, 35 = BStBl 1992 II, 748). Die Bestätigung begründet zwar eine tatsächliche Vermutung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Spende, ist aber letztlich nicht bindend; entscheidend bleibt die tatsächliche Verwendung (BFH 157, 516 = BStBl 1989 II, 879; H 10b.1 EStH); nach BFH/NV 2002, 1029 soll sich hingegen die Gewähr für die Richtigkeit einer Spendenbestätigung auch auf die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags als Spende beziehen (> Rz 62).
Rz. 54/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Auf eine innerdienstliche Weisung an die FÄ, von der Vorlage der Zuwendungsbestätigung abzusehen, kann sich der Stpfl nicht berufen (EFG 1979, 498). Kann sie nicht vorgelegt werden, zB bei Haus- und Straßensammlungen, ist die Spende nicht abziehbar, auch wenn der geförderte Zweck glaubhaft dargetan ist (EFG 1961, 342; 1966, 270). Aus den gleichen Gründen sind Aufwendungen für Nietenlose einer Wohlfahrtstombola keine Spenden (BFH 103, 147 = BStBl 1971 II, 799; > Rz 13).
Rz. 54/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Zuwendungsempfänger muss im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung dazu befugt sein. Wird einer Körperschaft die Befreiung von der KSt erst nach dem Ausstellen der Zuwendungsbestätigung erteilt, berechtigt die vorher ausgestellte Bestätigung nicht zum Spendenabzug. Allerdings bleibt es der Körperschaft unbenommen, eine neue Zuwendungsbestätigung auszustellen (BFH/NV 2012, 179). Ein nicht korrektes Ausstellungsdatum schließt den Abzug der Zuwendung nicht aus, wenn die Körperschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausstellung dazu befugt war und die Angaben im Übrigen inhaltlich richtig sind (BFH/NV 2018, 717 = HFR 2018, 543).
Rz. 55
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt werden (§ 50 Abs 1 EStDV). Die Vordrucke werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erstellt. Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind für Zuwendungen seit dem 01.01.2014 an die gesetzlichen Neuregelungen (> Rz 9) angepasst worden (BMF-Schreiben vom 07.11.2013, BStBl 2013 I, 1333). Ein Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung findet sich im > Anh 2 Erlassverzeichnis.
Rz. 55/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl 2016 I, 1679) wurde die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Zuwendungsbestätigung mit der > Steuererklärung durch die Verpflichtung abgelöst, diese aufzubewahren und auf Anforderung einzureichen. Gleichzeitig wurden die Möglichenkeiten zur elektronischen Übermittlung der Zuwendungsbestätigung neu geregelt. Für die Datenübermittlung durch den Zuwendungsempfänger gelten die Regelungen des § 93c AO, nicht aber die Regelungen zur Haftung in § 72a Abs 4 AO. Es gilt auch in diesen Fällen die Haftung nach § 10b Abs 4 EStG (> Rz 63). Für die elektronische Übermittlung der Daten an die FinVerw ist es erforderlich, dass der Zuwendende den Zuwendungsempfänger dazu bevollmächtigt und ihm seine > Identifikationsnummer mitteilt (§ 50 Abs 2 Sätze 1und 2 EStDV).
Rz. 56
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Bei Spenden an ausländische Zuwendungsempfänger ist eine Zuwendungsbestätigung als alleiniger Nachweis grundsätzlich nicht Voraussetzung für den SA-Abzug (vgl § 50 Abs 1 Satz 2 EStDV). Der inländische Spender hat vielmehr im Rahmen gesteigerter Mitwirkungspflichten den Nachweis zu führen, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt (vgl FG Bln-BB vom 03.09.2015 – 1 K 1004/14, DStRE 2016, 1102 = HaufeIndex 8 703 401). Geeignete Belege hierfür sind ua die Satzung, der Tätigkeitsbericht, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Kassenbericht, die Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen sowie Vorstandsprotokolle. Von einem ausländischen Empfänger kann nicht erwartet werden, dass die Zuwendungsbestätigung dem amtlich vorgeschriebenen deutschen Vordruck entspricht; zu den notwendigen Bestandteilen gehört aber, dass der ausländische Empfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, verfolge die satzungsmäßig gemeinnützigen Zwecke und setze die Spende ausschließlich dafür ein (vgl BFH 248, 543 = BStBl 2015 II, 588).
Rz. 57
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Weitere Hinweise: In der Bestätigung ist jeweils der begünstigte Verwendungszweck anzugeben. Bei Spenden an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder einen inländischen Spitz...