Rz. 64
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Spenden zur Förderung der in §§ 52 bis 54 AO genannten begünstigten Zwecke (> Rz 26–47) kann der Spender bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (> Einkünfte Rz 3) oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abziehen. Auf die Umsätze bzw Löhne und Gehälter im Kalenderjahr ist auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr abzustellen (EFG 2018, 1901 = DStRE 2019, 549).
Bei Einzelveranlagung von > Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 26a EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) werden Spenden nur bei der Einzelveranlagung desjenigen abgezogen, der sie wirtschaftlich getragen hat; dessen Gesamtbetrag der Einkünfte ist maßgebend. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs 2 Satz 2 EStG).
Zu den gesamten Umsätzen gehören auch die steuerfreien und nicht besteuerbaren Umsätze (BFH 98, 180 = BStBl 1970 II, 349). Umsätze, Löhne und Gehälter einer Personengesellschaft sind auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrem Gewinnanteil aufzuteilen (> R 10b.3 Abs 1 EStR).
Beispiel 1:
A spendet im VZ 2022 insgesamt 10 000 EUR (2 000 EUR DRK, 2 000 EUR Kirche, je 3 000 EUR für mildtätige und kulturelle Zwecke); der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 80 000 EUR.
A könnte in 2022 bis zu 20 % seiner Einkünfte, also 16 000 EUR, als Spende abziehen. Seine geleisteten Spenden von insgesamt 10 000 EUR sind damit in voller Höhe abziehbar.
Rz. 65
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Wegen Überschreitung der Höchstgrenzen nicht abziehbare Spenden sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig (§ 10b Abs 1 Satz 9 EStG). Der vortragsfähige Betrag wird vom FA gesondert festgestellt; § 10d Abs 4 EStG gilt entsprechend (> Verluste Rz 40 ff). Die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Spendenabzugs ist ein > Grundlagenbescheid für den Spendenabzug der Folgejahre (BFH 263, 203 = BStBl 2021 II, 899). Ein Rücktrag der Zuwendungen auf frühere Jahre ist jedoch verfassungskonform nicht zulässig (vgl FG Münster vom 27.08.2020 – 5 K 3940/18 E, F, HaufeIndex 14 181 128). Die vorgetragenen Zuwendungsbeträge sind mit den gleichen Höchstbeträgen nach § 10b Abs 1 Satz 1 EStG abziehbar wie im Jahr der Zuwendung selbst. Zuwendungen, die im laufenden VZ geleistet worden sind, und diejenigen aus dem Vortrag sind deshalb für die Berechnung des Höchstbetrags zusammenzufassen.
Ebenfalls vortragsfähig sind Spenden, die für den VZ der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte (> Einkünfte Rz 3) sind zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 3 und 4 sowie § 10c EStG abzuziehen. Anschließend mindern die im Rahmen der Höchstgrenze abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag maximal bis auf 0 EUR.
Beispiel 2:
Die ehemalige Hochschulprofessorin C leistet im VZ 2022 eine Spende in Höhe von 20 000 EUR zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 60 000 EUR.
C kann im VZ 2022 Spenden bis zu einem Höchstbetrag von 12 000 EUR nach § 10b Abs 1 EStG abziehen. Die darüberhinausgehende Spende von 8 000 EUR ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Rz. 66
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zuwendungen eines Stifters für die Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit Kapital (Vermögensstockspenden) werden besonders gefördert (vgl § 10b Abs 1a EStG). Auf Antrag des Stifters können die Zuwendungen bis zu 1 000 000 EUR auf insgesamt 10 Jahre verteilt (> Rz 69) und neben den Höchstbeträgen nach § 10b Abs 1 EStG vom GdE (> Einkünfte Rz 3) abgezogen werden (§ 10b Abs 1a Satz 1 EStG).
Rz. 67
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Seit dem VZ 2013 gilt dabei für > Ehegatten oder eingetragene > Lebenspartner, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34), ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2 000 000 EUR (vgl § 10b Abs 1a Satz 1 EStG). Bis dahin stand der Höchstbetrag von 1 000 000 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern jedem einzeln zu (BFH 211, 128 = BStBl 2006 II, 121).
Rz. 68
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Gefördert werden nicht nur Spenden anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts, sondern auch Spenden als sog Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen. Dies gilt auch für Förderstiftungen. Nicht begünstigt sind jedoch Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 10b Abs 1a Satz 2 EStG); insoweit gelten jedoch die Höchstbeträge des § 10b Abs 1 EStG (> Rz 64). Im Rahmen der Gründung einer Stiftung werden Spenden erst ab dem Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt, in dem die Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt hat (BFH 248, 159 = BStBl 2015 II, 545).
Rz. 69
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der besondere Abzugsbetrag (> Rz 66 f) bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum (> Rz 66) und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur ei...