Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Sportanlage durch den ArbG kann eine Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse sein und damit für den ArbN kein Arbeitslohn. Zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 60/2 und > Sportverein Rz 2. Die Gestellung von Tennis- und Squashplätzen führt aber zu Arbeitslohn (BFH 181, 302 = BStBl 1997 II, 146); ebenso bei Gestellung von Reitpferden, Sportbooten (> Arbeitslohn Rz 87). Entsprechendes gilt bei verbilligter Überlassung (BFH/NV 1997, 473). Ergänzend > Betriebssport.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge