Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufwendungen des ArbN für seine Teilnahme an einem Betriebssportfest sind idR keine > Werbungskosten; anders ist es bei den offiziellen Repräsentanten des Betriebs (OFD Münster vom 19.05.1988, DB 1988, 886). Ergänzend > Betriebssport.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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