Rz. 1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein, dem ein ArbN angehört, sind für ihn keine > Werbungskosten, sondern nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung. Das gilt auch, wenn der ArbN mit der Mitgliedschaft im Verein sein berufliches Fortkommen fördern will (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG). Wegen des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, Aufnahmegebühren im Rahmen von § 10b EStG > Spenden Rz 29 ff. Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spende absetzbar (BFH 214, 378 = BStBl 2007 II, 8).
Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nutzungsbeiträge eines ArbG an einen Sportverein, aufgrund derer seine ArbN – ohne selbst Vereinsmitglied zu werden – in den Vereinsanlagen Ruder-, Tennis- oder Kegelsport betreiben, können uE zum Arbeitslohn gehören (> Arbeitslohn Rz 60/2, 87); Gleiches gilt idR für die Übernahme von Vereinsbeiträgen durch den ArbG (> Arbeitslohn Rz 67).
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Beschäftigt ein Sportverein Arbeitskräfte gegen Entgelt, zB in der Geschäftsstelle, einer Gaststätte oder zur Durchführung anderer Vereinsaufgaben, und handelt es sich bei dieser Beschäftigung um nichtselbständige Arbeit (> Rz 4), so hat der Verein als > Arbeitgeber die in den §§ 38–42g EStG enthaltenen lohnsteuerlichen Pflichten zu erfüllen (> Steuerabzugsverfahren).
Rz. 4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ob eine für einen Verein gegen Entgelt tätige Person nichtselbständig oder selbständig ist, hängt von der Vertragsgestaltung und ihrer praktischen Durchführung sowie von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab; zu Einzelheiten > Arbeitnehmer. ArbN kann zB eine Person sein, die
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bei dem Verein fest angestellt ist (zB Hausmeister, zu diesen > Hauswarte), |
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in einem vom Verein selbst unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (zB Vereinsgaststätte) als Koch, an der Theke oder als Kellner oder zur Raumpflege beschäftigt wird, |
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für die Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks haupt- oder nebenberuflich verpflichtet wird, zB Kassierer und Platzwarte, Trainer und Übungsleiter (> Rz 5), |
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als Sportler dem Sportverein ihre Arbeitskraft für eine Zeitdauer, die eine Reihe von sportlichen Veranstaltungen umfasst, gegen Entgelt zur Verfügung stellt (zB Teilnahme an Trainings- und Sportveranstaltungen); zu Einzelheiten > Amateursportler, > Berufssportler, > Eishockey-Spieler, > Fußballspieler. Für seine Amateurspieler muss ein Sportverein LSt anmelden und abführen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als > Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303; uE zweifelhaft [> Auslagenersatz Rz 10 ff]). |
Rz. 5
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Vergütungen für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit unterliegen dagegen nicht dem LSt-Abzug, sondern werden bei der Veranlagung zur ESt erfasst (> Steuererklärung). Als selbständig Tätige kommen zB Trainer und Übungsleiter in Betracht, wenn ihre Tätigkeit durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden wöchentlich nicht übersteigt (> R 19.2 Satz 3 LStR; > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 8).
Einnahmen für eine nichtselbständig oder selbständig ausgeübte Nebentätigkeit als Übungsleiter (zB als Trainer oder Betreuer von Sportmannschaften usw) bleiben seit dem VZ 2020 bis zu 3 000 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr 26 EStG); vor dem VZ 2020 galt ein Freibetrag von bis zu 2 400 EUR). Zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1–59. Bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen, wie zB Vorstandstätigkeiten in einem Sportverein, wird seit dem VZ 2020 ein Steuerfreibetrag von 840 EUR gewährt (§ 3 Nr 26a EStG).
Rz. 6
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Hinweis auf Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schäffer-Poeschel Verlag, der die steuerlichen Fragen der Vereine umfassend darstellt.