Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die früheren Sonderregelungen für sog > Einsatzwechseltätigkeit sind weggefallen. ArbN, die ständig ihre Einsatzstelle wechseln wie zB im > Baugewerbe, haben in vielen Fällen keine erste Tätigkeitsstätte und üben eine Auswärtstätigkeit aus. Der ArbG kann seinen ArbN aber ungeachtet der wechselnden Einsatzstellen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung wie zB dem Unternehmenssitz zugeordnet haben; dann ist dort die > Erste Tätigkeitsstätte. Zu weiteren Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekosten Rz 20 sowie BMF vom 25.11.2020, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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