Rz. 1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ein im > Ausland Rz 1 ansässiger ArbG, der im > Inland einen ständigen Vertreter iSv § 13 AO hat, ist > Inländischer Arbeitgeber. Er hat im Inland für diesen Vertreter und andere ihm unterstellte ArbN den LSt-Abzug vorzunehmen und andere ArbG-Pflichten wahrzunehmen, auch wenn er im Inland sonst kein Büro oder ähnliche Einrichtung unterhält (§ 38 Abs 1 EStG). Zum Grundsätzlichen und weiteren Einzelheiten > Arbeitgeber, > Betriebsstätte Rz 1–23.
Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt (§ 13 AO). Der Unternehmer selbst kann weder Vertreter sein, der den Weisungen seines Unternehmens unterliegt, noch kann er sich selbst als solchen bestellen (vgl BFH 163, 360 = BStBl 1991 II, 395). Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer KapGes, weil diese nur durch ihn als Organ handlungsfähig ist und im Rechtsverkehr auftreten kann. Die Organfunktion und die Vertretung desselben Unternehmens schließen sich gegenseitig aus (EFG 1998, 576; 2003, 1125; aA EFG 1998, 519; 1998, 1491; 2003, 1626). Geschäfte eines Unternehmens besorgt, wer eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art für das Unternehmen ausübt und dabei zB Aufträge einholt, Verträge abschließt oder vermittelt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält, um sie ggf an Kunden auszuliefern. Gemeint sind alle Geschäfte, die unmittelbar dazu dienen, den Unternehmenszweck zu verwirklichen. Ständige Vertreter sind zB angestellte Handelsvertreter, Filialleiter, Prokuristen oder Leiter eines Bautrupps, Agenten mit und ohne Abschlussvollmacht, Kommissionäre, Spediteure oder Pächter, welche die Geschäfte des ArbG besorgen (vgl T/K/Drüen § 13 AO Rz 3). Eine ständige Vertretung im Inland iSv § 13 AO setzt nicht voraus, dass der Vertreter unbeschränkt steuerpflichtig ist. Denkbar ist auch, dass die Vertretung von mehreren Personen nacheinander wahrgenommen wird, wenn diese nur insgesamt eine ständige Vertretung im > Inland sicherstellen (RIW 1991, 1055).
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ständiger Vertreter iSv § 13 AO ist nicht, wer ausschließlich Hilfstätigkeiten ausübt. Ein Monteur, der von Fall zu Fall Montagearbeiten im Inland ausführt, ist kein ständiger Vertreter iSv § 13 AO (> R 38.3 Abs 3 Satz 2 LStR). Gelegentliche Betätigungen, die nicht der Verwirklichung des eigentlichen Unternehmenszwecks dienen, wie zB die Überweisung durch eine Bank oder die Abgabe von Steuererklärungen oder die Entgegennahme von Steuerbescheiden macht den Handelnden noch nicht zum ‚Ständigen Vertreter’. Gleiches gilt für eine Person, die sich lediglich um die Aufenthaltserlaubnis von im Ausland eingesetzten ArbN kümmert.
Rz. 4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Besonderheiten gelten bei der > Entsendung von Arbeitnehmern sowie für die Besteuerung von ständigen Vertretern fremder Staaten in Deutschland, dazu > Diplomatischer und konsularischer Dienst.