Rz. 15
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Halten sich Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte (> Rz 1, > Rz 4), des zivilen Gefolges (> Rz 5) und die technischen Fachkräfte (> Rz 11) nur in dieser Eigenschaft in Deutschland auf (> Rz 3, > Rz 8 f), so sind ihre vom Entsendestaat gezahlten (Dienst-) Bezüge in Deutschland steuerfrei (Art X Abs 1 Satz 2 NTS). Die Bezüge unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt (EFG 1984, 168; glA Maier, DStR 1985, 105).
Rz. 16
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ist das Mitglied der Stationierungsstreitkräfte, das zivile Gefolge usw (> Rz 1) nicht nach Art X Abs 1 Satz 2 NTS begünstigt, sondern wegen Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (> Rz 7–9), so können die Dienstbezüge als Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse des Entsendestaates jedoch nach einem DBA (> Doppelbesteuerung) in Deutschland unbesteuert bleiben (zB nach Art 14 Abs 1 DBA-Frankreich; vgl BFH 153, 30 = BStBl 1989 II, 290; vgl Bauer, FR 1988, 425 [431]). Bei einer Veranlagung zur ESt (zB bei einer Zusammenveranlagung mit dem > Ehegatten) unterliegen die aufgrund eines DBA steuerfreien Dienstbezüge jedoch ggf dem > Progressionsvorbehalt iSd § 32b EStG (vgl zB Art 20 Abs 1 Buchst a DBA-Frankreich; BFH 153, 30 aaO; ergänzend > Frankreich Rz 14).
Rz. 17
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Sind Angehörige (zB Ehefrau oder Ehemann) von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte nicht wegen dieser Eigenschaft, sondern aufgrund eines Dienstvertrags bei den Streitkräften beschäftigt, so unterliegen sie mit ihrem > Arbeitslohn als beschränkt Stpfl (> Rz 1) oder als unbeschränkt Stpfl (> Rz 7–9) dem deutschen LSt-Abzug (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 67, 21 ff), soweit das FA für sie nicht eine Mitteilung als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale feststellt, das den Arbeitslohn nach einem DBA von der deutschen Steuer freistellt, oder eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellt. Entsprechendes gilt für Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, die in ihrer dienstfreien Zeit in einem besonderen Dienstverhältnis von den Streitkräften beschäftigt werden. Für die Anwendung der DBA sind die Ämter für Verteidigungslasten keine ausländischen öffentlichen Kassen (Kassen des Entsendestaates; DB 1968, 873; BB 1987, 2356). Eine Ausnahme hiervon gilt für Bezüge, die an französische Angehörige von Mitgliedern der französischen Streitkräfte gezahlt werden; zu Einzelheiten > Frankreich Rz 14.
Rz. 18
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für Bezüge von US-Staatsbürgern, die in Deutschland ansässig und bei bestimmten Einrichtungen der US-Streitkräfte mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen (nonappropriated fund – NAF) beschäftigt sind, aber nicht die deutsche > Staatsangehörigkeit haben oder ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden sind, steht das Besteuerungsrecht aufgrund einer Verständigungsregelung den USA zu (Art 19 Abs 1 Buchst a DBA-USA). In Deutschland wird von den betroffenen Bezügen keine Steuer erhoben (> Vereinigte Staaten von Amerika Rz 55). Zu steuerlichen Vorrechten und Befreiungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen siehe auch Zusammenstellung der Fundstellen durch das BMF vom 18.03.2013, Teil A, BStBl 2013 I, 404 (formal aufgehoben).
Rz. 19
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für Ruhegehälter (Pensionen) ehemaliger Bediensteter der NATO gelten die Bestimmungen über die Freistellung der Gehälter und Bezüge der aktiven Bediensteten nicht. Sie sind nicht steuerfrei, es sei denn, dies ist in dem betreffenden Abkommen ausdrücklich geregelt (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402; die dagegen gerichtete VerfB – 2 BvR 367/07 hat das BVerfG gemäß Beschluss vom 14.10.2010 nicht zur Entscheidung angenommen).
Nach den DBA Deutschlands mit den Vertragsstaaten, in denen > Koordinierte Organisationen (ua die > NATO) ihren Sitz haben (> Frankreich, > Belgien und Vereinigtes Königreich), steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter allein dem Wohnsitzstaat des Pensionärs zu. In Deutschland ansässige Pensionäre dieser Organisationen versteuern ihre Ruhegehälter in Deutschland (BMF vom 19.08.2013, BStBl 2013 I, 1087; zuletzt geändert durch BMF vom 10.01.2022, BStBl 2022 I, 36; > Doppelbesteuerung Rz 241 f). Bei den Ruhegehältern kann es sich um > Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; > Renteneinkünfte) handeln, wenn eigene Beitragsleistungen im Rahmen des früheren Pensionssystems erbracht worden sind (EFG 1988, 75); anderenfalls sind sie > Versorgungsbezüge aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs 1, 2 EStG). Ergänzend > NATO Rz 4. Ruhegehälter, die von den Vereinigten Staaten von Amerika – für die diesem Staat geleisteten Dienste – gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, der Ruhegehaltsempfänger ist in Deutschland ansässig und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft oder das Ruhegehalt unterliegt in den USA deshalb nicht der Besteuerung, weil die Dienste vollständig in Deutschland geleistet wurden (Art 19 Abs 2 DBA-US...